Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. VII ZB 74/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5566

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[X.][X.]/06
vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104; [X.] § 9 Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten [X.] können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die [X.] ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ([X.]). [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] in [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2007 durch [X.], [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: [X.] Die Beklagte begehrt die Festsetzung von Kosten für ein privates Sach-verständigengutachten. 1 Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung restlichen [X.] in [X.] genommen. Im [X.] hat das [X.] ein Sachverständigengutachten eingeholt, für das der Sachverständige eine Vergü-tung in Höhe von 8.660,56 • in Rechnung gestellt hat. Dieses Gutachten hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des [X.] angegriffen. 2 - 3 - Die Beklagte hat beantragt, die ihr für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Z. entstandenen Kosten in Höhe von 47.062,50 • netto fest-zusetzen. Das [X.] hat antragsgemäß entschieden. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungs-beschluss abgeändert und die streitgegenständlichen Kosten auf 13.000 • fest-gesetzt. 3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt die Beklagte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s, hilfsweise die [X.] zur erneuten Entscheidung an das [X.]. 4 I[X.] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat im Hilfsantrag Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten des prozessbegleitenden [X.] seien nach den Grundsätzen der prozessualen [X.] nur in einem Umfang von 13.000 • erstattungsfähig. Es könne offen blei-ben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die Erstellung des privaten Gutach-tens erforderlich gewesen sei. Auch auf die Frage, ob die Vergütung des Sach-verständigen sich in einem durch die Entschädigungssätze des [X.] vorge-zeichneten Rahmen zu bewegen hat, komme es im Ergebnis nicht entschei-dend an, wenngleich das Beschwerdegericht zur Annahme einer solchen [X.] - 4 - grenzung neige. Die Beklagte habe die sich aus Treu und Glauben, § 242 BGB, bzw. dem Gesichtspunkt der Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, ergebende Obliegenheit verletzt, dem Kläger den Kostenrahmen des außerge-richtlich eingeholten Gutachtens vorab mitzuteilen. Diese Obliegenheit ergebe sich aus dem kostenrechtlichen Transparenzgebot. Das Kostenrecht schütze die [X.]en vor unabsehbaren Kostenfolgen und ermögliche ihnen, ihr Pro-zessverhalten daran auszurichten. Dieser Schutz dürfe nicht dadurch unterlau-fen werden, dass eine [X.] auf eigene Faust außerprozessuale Aufwendun-gen in einer das gesetzliche Kostenrecht weit übersteigenden Größenordnung tätige, ohne dabei der Gegenseite zumindest vorab Kenntnis und somit Gele-genheit zu einer Änderung ihrer Prozessplanung zu geben. Hätte der Kläger gewusst, dass auf ihn im Unterliegensfall zu dem gesetzlich zu erstattenden Gesamtbetrag von rund 18.000 • zusätzliche Gutachterkosten von 47.000 • hinzu kämen, erscheine es abstakt betrachtet als nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Chancen-Risiko-Analyse möglicherweise anders disponiert und eine Klagerücknahme in Betracht gezogen oder zumindest einen Teil der streitigen Sachfragen unstreitig gestellt hätte, um den [X.] zu verrin-gern. Da die Beklagte ihm den Kostenrahmen des Gutachtens vorab nicht [X.] habe, habe der Kläger allenfalls mit zusätzlichen Kosten in der Größen-ordnung des vorhandenen Gerichtsgutachtens einschließlich eines gewissen Toleranzspielraums zu rechnen gehabt. Lediglich diese Kosten, die das Be-schwerdegericht als nicht höher als 13.000 • bemesse, könne die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Hinsichtlich der weitergehenden Kosten sei sie auf einen im Klagewege zu verfolgenden materiellen Kostener-stattungsanspruch zu verweisen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erstattungsfähi-gen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten [X.] können nicht 7 - 5 - deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die [X.] ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. 8 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in § 91 ZPO geregelt. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] die Kosten des Rechtsstreit zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist einerseits klargestellt, dass die unterliegende [X.] nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren. Andererseits sind damit die Voraussetzungen der Kostenpflicht auch abschließend festgelegt. Sind demnach bestimmte Kos-ten einer [X.] als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, sind diese von der unterliegenden [X.] ohne weiteres zu tragen. Die Auffassung des [X.], wonach die vollständige Erstattungsfähigkeit [X.] Kosten von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig ist, entbehrt daher der rechtlichen Grundlage. Für die Annahme einer der erstattungsberechtigten [X.] obliegenden Vorabankündigung in der vom Beschwerdegericht angenommenen Art und Weise besteht auch kein Bedürfnis, insbesondere nicht unter dem Gesichts-punkt des kostenrechtlichen [X.]. Da nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind, kann die unterliegende [X.] lediglich mit den Kosten des Gegners belastet werden, die eine verständige [X.] für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung als sachdienlich ansehen musste. Mit derartigen Kosten muss eine [X.] im Rah-men eines zivilrechtlichen Rechtsstreits grundsätzlich rechnen. Einer vorherigen Ankündigung derartiger Kosten seitens ihres Gegners bedarf es nicht. 9 - 6 - II[X.] 10 Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist, soweit er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dieses wird bei der weiteren Prüfung zu berücksichtigen haben: 11 Von keiner der [X.]en wird in Zweifel gezogen, dass die Einholung des privaten Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-digung der Beklagten notwendig war und deshalb von einer Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach auszugehen ist (vgl. dazu z.B. [X.], Urteil vom 13. April 1989 - [X.], NJW 1990, 122, 123). Ob dies für alle Teile des Gutach-tens gilt und in welchem Umfang die für dieses aufgewandten Kosten notwen-dig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren, wird hingegen einer eingehenden Prüfung bedürfen , insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der ermittel-ten Stundenzahl und des in Ansatz gebrachten Stundensatzes. Insoweit wird es auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage ankommen, ob und in-wieweit zur Angemessenheitsprüfung die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ([X.]) herangezogen werden können (vgl. dazu [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91 [X.]. 86; [X.], 4. Aufl., § 91 [X.]. 56; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl. § 91 [X.]. 13 "Privatgutachten", je-weils m. w. N.; [X.], NJW-RR 1997, 613, 614; [X.], [X.] 1996, 90, 91; [X.], [X.], 372; [X.], [X.] 1987, 897, 898). Dabei wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Ange-messenheit des Stundenlohns des Sachverständigen die Sätze des [X.] und -entschädigungsgesetzes - [X.] - (oder gegebenenfalls noch des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine - 7 - entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon [X.] werden kann, dass es einer [X.] in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im [X.] vorgesehenen Vergütungssät-zen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des [X.] ganz erheblich von den im [X.] vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit. [X.][X.]Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 O 3017/99 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W 168/06 -

Meta

VII ZB 74/06

25.01.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. VII ZB 74/06 (REWIS RS 2007, 5566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5566

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