Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. IV ZR 129/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 742

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 129/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die [X.] [X.], [X.], die [X.]in Dr. Kessal-Wulf, die [X.] [X.] und [X.] am 21. November 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2005 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: Bis 50.000 •

Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf [X.] Gehör verletzt, weil es zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat zu ihrer Be-hauptung, die Vorerkrankungen, deren Verschweigen ihr angelastet [X.], stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Verstoß führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur 1 - 3 -

Aufhebung und Zurückverweisung, weil nicht auszuschließen ist, dass das Urteil darauf beruht.
a) Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im [X.] keine Stütze mehr findet ([X.] NJW 2005, 1487 m.w.N.). Von der Erhebung eines Beweises darf zwar abgesehen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich ist. Dies setzt aber [X.], dass sie zugunsten des [X.] als wahr unterstellt wird ([X.] NJW 1993, 254, 255 und 1992, 1875, 1877). Dagegen darf ein Beweisangebot nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Behauptung unwahrscheinlich erscheint, weil darin eine unzulässige vorweggenom-mene Beweiswürdigung liegt ([X.] NJW-RR 2001, 1006, 1007). Setzt die Würdigung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen voraus, hat der [X.] nachvollziehbar darzulegen, dass er über solche eigene Sach-kunde verfügt ([X.] NJW 2003, 125, 127; [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.], 1008 unter II und Urteil vom 23. November 2006 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 357 [X.]. 13, 14). In derartigen Fällen dürfen an den Vortrag einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, keine hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr darf sie sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken ([X.], Urteile vom 19. Februar 2003 - [X.] - VersR 2004, 83 unter [X.] a und vom 10. Januar 1995 - [X.] - [X.], 433 unter [X.]). Ist der Vortrag in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet, das geltend gemachte Recht zu begründen, ist er erheblich (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 3286 un-ter [X.]). 2 - 4 -

3 b) aa) Der Vortrag der Klägerin, zwischen den verschwiegenen Vorerkrankungen, insbesondere der im Bericht des Epilepsiezentrums [X.]genannten psychischen Beschwerden und Störungen und der schweren Depression, die nach Abschluss des Vertrages aufgetreten sei und zur Berufsunfähigkeit geführt habe, bestehe kein ursächlicher Zu-sammenhang, ist erheblich. Trifft die Behauptung zu, bleibt die [X.] der [X.]n nach § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.], § 21 [X.] trotz wirksamen Rücktritts bestehen. Mangels eigener Sachkunde brauchte die Klägerin zunächst mehr nicht vorzutragen. Sie hat das Fehlen des Zusammenhangs im Übrigen nicht nur pauschal behauptet, sondern auf längere Beschwerdefreiheit und darauf hingewiesen, den für die Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte erstatteten Gutachten der Ärzte [X.]

-[X.] und [X.]

sei zu entnehmen, die neurotische Sym-ptomatik habe 1999 zeitgleich mit der Eheschließung und den erhebli-chen Problemen am Arbeitsplatz begonnen. [X.]) Das Berufungsgericht hat den Vortrag auch nicht als unerheb-lich angesehen, denn es hat ihn nicht zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, die seinerzeit in [X.] und von [X.]diagnostizierten psychischen Beschwerden be-stünden in Gestalt der nunmehr beklagten Depressionen und Angstzu-stände fort. Die Behauptung einer Zäsur zwischen den damals festge-stellten und den der jetzigen Verrentung zugrunde liegenden Befunden erscheine nicht annähernd nachvollziehbar. Damals habe es sich ersicht-lich um die Feststellung dauerhaft vorhandener in der Persönlichkeits-struktur angelegter, unter Stress zu Tage tretender, nachhaltiger [X.] gehandelt, psychogen bedingte Beschwerden mit körperlichen Reaktionen zu entwickeln. Ersichtlich seien die schon damals festgestell-ten - langfristig als behandlungsbedürftig angesehenen - Neigungen im 4 - 5 -

Zusammenhang mit den beruflichen Belastungen, die dem Ausscheiden der Klägerin bei der Sparkasse vorausgegangen seien, erneut hervorge-treten oder hätten zumindest mitgewirkt.
Diese Annahmen beruhen auf medizinischen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht ohne eigene Sachkunde nicht ziehen durfte. Es hat damit die Beweisfrage, deren Beantwortung medizinischen [X.] voraussetzt, ohne ausgewiesene eigene Sachkunde selbst beant-wortet. Das ist prozessual unzulässig. 5 - 6 -

6 2. Hinsichtlich der Rücktrittsberechtigung der [X.]n ist ein [X.] nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] zum Rücktritt berechtigt war, weil die Klägerin ihr die im Epilepsiezentrum [X.]festgestellten depressiven Er-scheinungen und psychischen Störungen und die insoweit vorgenomme-nen Untersuchungen und Behandlungen verschwiegen hat.
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2005 - 8 U 74/04 -

Meta

IV ZR 129/05

21.11.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. IV ZR 129/05 (REWIS RS 2007, 742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 742

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8 U 74/04

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