Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 321/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3055

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 321/14

vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2014
be-schlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a)
mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 sowie
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einzie-hung.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bestechung, sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in sechs Fällen und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und Gegenstände eingezogen. 1
-
3
-
Die Revision der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das [X.] die Angeklagte in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 als Mitglied einer Bande angesehen hat, ist dies nicht hinreichend [X.]. Der [X.] kann sich schon nicht den Bedenken des [X.] verschließen, wonach sich eine umsatzfördernde Tätigkeit der Angeklag-ten auf geringere als die jeweils eingeführten Betäubungsmittelmengen bezo-gen haben könnte. Zudem hätte es näherer Ausführungen bedurft, was unter der im Urteil angesprochenezu verstehen ist. Schließlich hätte dargelegt werden müssen, wie sich das e-der auf das Fortbestehen einer eventuell zuvor existierenden Bande ausgewirkt hat.
2. Der [X.] hebt daher in den genannten Fällen den Schuldspruch mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf; dies erfasst in den Fällen 5 und 8 auch die

wegen der festgestellten personenverschiedenen Bande für sich genommen rechtsfehlerfreie

tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung.
3. Neben der Gesamtstrafe hebt der [X.] antragsgemäß auch die [X.] auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots neu zu fassen, sofern es sie als bislang nicht hinreichend bestimmt ansehen sollte.
[X.] Schneider

Berger

Bellay
2
3
4

Meta

5 StR 321/14

10.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 321/14 (REWIS RS 2014, 3055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3055

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