Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 4 StR 418/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 554

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 418/13

vom
5. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
der
Beschwerdeführerin
am 5.
Dezember
2013
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juni 2013 wird
a)
das Verfahren
eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
die Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Beihilfe zum [X.] unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten ihres Rechts-mittels.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren vier Fällen zu der [X.] von vier Jahren verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.
Soweit die Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen nicht ergeben, dass sich die An-geklagte der Bande als Mitglied bereits angeschlossen hatte, als sie bei der Beschaffungsfahrt aus den [X.] als Fahrerin des [X.] mitwirkte.
Die [X.] hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der [X.] von einem Jahr zur Folge. Die Gesamtstrafe kann [X.] bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen

Freiheitsstrafen von viermal drei Jahren sowie dreimal einem Jahr

aus, dass die [X.] ohne die Einzelstrafe
für die eingestellte Tat
auf eine niedrige-re Gesamtstrafe erkannt hätte.
In dem nach der [X.] verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der 1
2
3
4
-
4
-
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 418/13

05.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 4 StR 418/13 (REWIS RS 2013, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 554

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.