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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 418/13
vom
5. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
der
Beschwerdeführerin
am 5.
Dezember
2013
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juni 2013 wird
a)
das Verfahren
eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
die Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Beihilfe zum [X.] unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten ihres Rechts-mittels.
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Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren vier Fällen zu der [X.] von vier Jahren verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.
Soweit die Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen nicht ergeben, dass sich die An-geklagte der Bande als Mitglied bereits angeschlossen hatte, als sie bei der Beschaffungsfahrt aus den [X.] als Fahrerin des [X.] mitwirkte.
Die [X.] hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der [X.] von einem Jahr zur Folge. Die Gesamtstrafe kann [X.] bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen
Freiheitsstrafen von viermal drei Jahren sowie dreimal einem Jahr
aus, dass die [X.] ohne die Einzelstrafe
für die eingestellte Tat
auf eine niedrige-re Gesamtstrafe erkannt hätte.
In dem nach der [X.] verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der 1
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Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
05.12.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 4 StR 418/13 (REWIS RS 2013, 554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 554
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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