Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 5 StR 494/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5088

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 494/13

vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten D.
H.
wird das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällen, des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26
Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist;
b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass die im [X.] verhängte [X.] entfällt; die Gesamtstrafe bleibt bestehen;
c)
im Verfallsausspruch aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten X.
H.
wird das ge-nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in sieben Fällen, des [X.] mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;
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-
b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall 1 ver-hängte [X.] auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert wird; die Gesamtstrafe bleibt bestehen;
c)
im Verfallsausspruch aufgehoben.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
4.
Hinsichtlich des Verfallsausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.
H.

t-lich begangenen Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei er in 31 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel trieb und in vier dieser Fälle als Mitglied einer Bande tätig
war, und in den übri-sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn den Verfall (von .
H.

hat es [X.], wobei er in acht Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel trieb und in sieben dieser Fälle als Mitglied einer Bande tätig war, sowie wegen zwei Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.]
-
4
-

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen diesen Angeklagten hat das [X.] den Verfall hat es von der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate
wegen e-richteten Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.] vereinbarten die Angeklag-ten Anfang des Jahres 2008, gemeinsam über einen längeren Zeitraum ge-winnbringend mit Betäubungsmitteln zu handeln. Im Frühjahr 2009 schloss sich der ehemalige Mitangeklagte [X.]
zum selben gemeinsamen Zweck den Angeklagten an. Im Tatzeitraum zwischen Mai 2008 und Mai 2010 kam es zu diversen Amphetamingeschäften in der Größenordnung von 100 bis 2.000
g in wechselnder Beteiligung, wobei stets zumindest einer der Angeklagten als Ver-äußerer des Rauschgifts in Erscheinung trat. Das Amphetamin wurde auf Kommissionsbasis an Abnehmer abgegeben, die es ihrerseits gewinnbringend verkauften und den Kaufpreis anschließend

oftmals über zwischengeschalte-te Personen

beiden Angeklagten oder einem von ihnen zumeist in mehreren Teilbeträgen zukommen ließen.
2. Hinsichtlich des Angeklagten D.
H.
hält die Annahme zweier selb-ständiger Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
StGB in den [X.] und 14 sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat ausdrücklich [X.], dass der Erwerber der zwei Amphetaminlieferungen über jeweils 1 kg 2
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-

.
bezahlt hat, der diesen Betrag sodann an D.
H.
weiterleitete. Damit fällt ein Teilakt des Handeltreibens, nämlich die Entgegennahme des Kaufpreises oder eines Teils davon, für beide Lieferungen in einer Handlung zusammen. Dies führt in der vorliegenden Konstellation zur Annahme von Tateinheit zwischen den bei-den so verbundenen Taten des Handeltreibens (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
März 1996

2 [X.], [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 29, vom 2.
Oktober 2002

2 [X.], in NStZ-RR 2003, 75
nicht abgedruckt, und vom 17. Oktober
2007

2 StR 376/07).
Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für [X.] verhängten [X.] zur Folge. Angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der [X.]n im Rahmen der Gesamtstrafenbildung schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne diese [X.] auf eine noch geringere Gesamt-freiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Zu Unrecht hat die [X.] in Bezug auf den Angeklagten X.

H.
im Fall 1 das Vorliegen einer nicht geringen Menge [X.] bejaht. Nach den Urteilsfeststellungen veräußerten die Angeklagten in diesem Fall 100
g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 8 % Amphetaminbase, so dass der Grenzwert von 10 g Amphetaminbase ([X.], Urteil vom 11. April 1985

1 [X.], [X.]St 33, 169), den das [X.] sonst zutreffend [X.] gelegt hat, nicht überschritten ist.
Der Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.
1 StPO auf die Mindeststrafe des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG fest. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das [X.] auch bei X.

H.

von einem gewerbsmäßigen Vorgehen ausgegangen ist und das Vorlie-gen einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG 4
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6
-
nicht angenommen hätte. Auswirkungen der geringfügigen Herabsetzung die-ser [X.] auf die Gesamtfreiheitsstrafe sind angesichts der Höhe der üb-rigen [X.]n ebenfalls auszuschließen.
4. [X.] hat hinsichtlich beider Angeklagter keinen Be-stand. Das [X.] hat es versäumt, die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß § 73c StGB zu prüfen. Hierzu hätte angesichts der Höhe der [X.] S. 112) Anlass bestanden (zu den Anforderungen an die Darstellung im Urteil vgl. [X.], Beschluss
vom 20. August 2013

3 StR 128/13,
[X.], 340 mwN). Zum Verbleib der mit den Taten erwirtschafteten Gelder im Vermögen der Angeklagten hat die [X.] keinerlei Feststel-lungen getroffen. Zudem wäre vor dem Hintergrund, dass beide Angeklagte aufgrund der bevorstehenden erneuten Inhaftierung ihrer Erwerbstätigkeit, mit der sie bislang den Lebensunterhalt ihrer Familien sichergestellt hatten, nicht mehr werden nachgehen können und dass die nach den Urteilsgründen wohl in ihrem Eigentum stehenden,
nicht aus [X.] bezahlten [X.] auch ihren Ehefrauen und Kindern als Wohnung dienen, eine ausdrück-liche Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Satz 1 StGB unumgänglich gewesen.
Darüber hinaus ist die Höhe des [X.] bei X.
H.
nicht nachvollziehbar. Aus den Taten 1 und 35 bis 41 ergibt sich ein Betrag von .
H.
nach den landgerichtli-chen Feststellungen keinen Umsatz erzielt. Im Fall 39 hat das [X.] le-

Der Senat weist schließlich darauf hin, dass es bei einer Anordnung von [X.] anders als bei einem Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO des 7
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7
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Ausspruchs einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter oder [X.] bereits im [X.] bedarf, weil aus der Verfallsanordnung gemäß §
459g Abs. 2 StPO wie aus einem zivilgerichtlichen Zahlungstitel nach den §§
459 ff. StPO vollstreckt werden kann ([X.], Beschluss vom 25. Septem-ber
2012

4 [X.], [X.], 401 mwN).

Basdorf Dölp König

Berger Bellay

Meta

5 StR 494/13

04.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 5 StR 494/13 (REWIS RS 2014, 5088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5088

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3 StR 128/13

4 StR 137/12

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