Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. Xa ARZ 409/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5305

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 409/08vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2009 durch [X.], [X.], die [X.]in Mühlens und [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die [X.] wird an das [X.] zurückgegeben. Gründe: 1 I. Der Kläger macht vor dem [X.] eine Mietzinsforde-rung geltend, für die die Beklagte einstehen soll. Die Beklagte hat die [X.] des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Sozialgericht hat daraufhin den Rechtsstreit gemäß § 17a [X.] an das [X.]; in seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass diese gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar sei. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil der Rechtsweg zum Zivilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem [X.] zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt. [X.] Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. 2 - 3 - 1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] trifft § 17a [X.] seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das [X.] des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. [X.] 1990 ([X.] I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ([X.], [X.]. v. 11.11.2003 - [X.] 197/03, [X.]-Report 2004, 328; v. [X.] - [X.] 24/02, NJW 2002, 2474; v. [X.] - [X.] 314/01, [X.]-Report 2002, 749; [X.] [X.] 266/01, [X.], 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige [X.] des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug über-prüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachli-cher Unzuständigkeit (§ 98 SGG) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 [X.] erge-hende Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 [X.]). Die Regelung in § 98 Satz 2 SGG, die die Anfechtbarkeit der die Verweisung aussprechenden Entscheidung ausschließt, bezieht sich nach dem [X.] in dieser Bestimmung lediglich auf die Verweisung wegen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit und nicht auch auf die Rechtswegverweisung, für die es bei der Regelung in § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.] verbleibt. Dies hat das verweisende [X.] ersichtlich übersehen, als es ausgesprochen hat, dass der Verwei-sungsbeschluss unanfechtbar sei. Zwar ist die einmonatige Beschwerdefrist gegen den Verweisungsbeschluss, der den Parteien am 23. Juli 2008 und [X.] am 31. Juli 2008 zugestellt worden ist, abgelaufen (§ 173 SGG). [X.] des unrichtigen Hinweises auf die nicht gegebene Anfechtbarkeit kann [X.] nach § 67 SGG noch Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist in Betracht kommen. Die Entscheidung des [X.] ist daher noch nicht 3 - 4 - nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] bindend geworden. Deshalb ist die Sache an das Sozialgericht zurückzugeben. Es ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Fall des Ein-tritts der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses dieser für das Amtsgericht bindend sein wird. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] besteht selbst bei gesetzwidrigen Verweisungen ([X.]Z 144, 21, 24). Ein Fall, in dem ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit vom verfas-sungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen [X.]s entfernt hätte, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. [X.]Z 144, 21, 25), liegt ersichtlich nicht vor. 4 5 Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtskräftig ausge-sprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten un-terschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht [X.] ([X.], [X.]. v. 13.11.2001, aaO; v. [X.], aaO). Auch der Streit zwischen dem [X.] und dem Amtsge-richt [X.] ist hiermit bindend entschieden, sobald die Entschei-dung des [X.] unanfechtbar geworden sein wird. Das Amtsgericht [X.] ist in diesem Fall das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit mit der sich aus § 17b Abs. 1 [X.] ergeben-den Folge verwiesen sein wird, dass der Rechtsstreit alsdann beim Amtsgericht [X.] anhängig ist. 6 - 5 - 2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-zuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher [X.] zu der sich aus § 17a [X.] ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.], [X.]. v. 26.7.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Ver-fahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 [X.] vor ihm anhängig ist ([X.], [X.]. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Dem steht hier [X.] derzeit jedenfalls noch die fehlende Bindung des Amtsgerichts an den Verweisungsbeschluss entgegen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob in der 7 - 6 - Begründung, dass die Verweisung greifbar gesetzwidrig sei, oder in der Vorla-ge der Sache durch das Amtsgericht [X.] eine hinreichende Grundlage für eine Annahme mangelnder Übernahmebereitschaft oder fehlen-de prozessordnungsmäßige Förderung liegt.
[X.] [X.] Mühlens
[X.] [X.] am [X.]
[X.] ist erkrankt und kann
deshalb nicht unterschreiben. [X.] Vorinstanz: AG [X.], Entscheidung vom 15.12.2008 - 20 C 274/08 -

Meta

Xa ARZ 409/08

03.02.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. Xa ARZ 409/08 (REWIS RS 2009, 5305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5305

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

Xa ARZ 7/09 (Bundesgerichtshof)


Xa ARZ 255/08 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 79/08 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 24/02 (Bundesgerichtshof)


B 4 SF 1/15 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.