Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 14. Mai 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 14. Mai 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: Mit der beim Amtsgericht erhobenen Klage nehmen die klagenden [X.] die beklagte [X.] wegen rechtswidriger Speicherung, Verwertung und Offenbarung von Daten aus der Einkommenssteuererklärung des [X.] auf Unterlassung in Anspruch, hilfsweise begehren sie die Feststel-lung der Verletzung des Steuergeheimnisses. Auf den Hinweis des Amtsge-richts, dass es beabsichtige, die Sache an das Sozialgericht zu verweisen, ha-ben sie die Verweisung an das [X.] beantragt und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Daraufhin haben die Kläger beim Bun-desgerichtshof beantragt, das [X.] als zuständi-ges Gericht zu bestimmen. 1 Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des allein in Betracht kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit 2 - 3 - zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es im Streitfall, in dem das Amtsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und die Sache deshalb nach § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen hat. Ein sol-cher Beschluss kann nur in dem nach § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Be-schwerdeverfahren überprüft werden. Eine sofortige Beschwerde haben die Kläger jedoch nicht eingelegt. Soweit sie sich bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts mit "sofortiger Beschwerde" gegen eine Verweisung verwahrt ha-ben, war ein solches Rechtsmittel, worauf sie das Amtsgericht bereits [X.] hat, gegenstandslos, weil ein Verweisungsbeschluss noch nicht ergan-gen war. Meier-Beck [X.] [X.]
Achilles [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 29 C 2744/08 -
Meta
14.05.2009
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. Xa ARZ 255/08 (REWIS RS 2009, 3529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3529
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Xa ARZ 409/08 (Bundesgerichtshof)
Xa ARZ 7/09 (Bundesgerichtshof)
Xa ARZ 283/10 (Bundesgerichtshof)
Xa ARZ 283/10 (Bundesgerichtshof)
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige: Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
Xa ARZ 167/09 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.