Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2016, Az. XII ZB 623/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7500

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Gegenstand

Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf erledigte freiheitsentziehende Unterbringung eines minderjährigen Kindes


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 13. [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2015 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Unterbringung des im November 2002 geborenen betroffenen Kindes, das unter anderem unter einer Störung des Sozialverhaltens leidet, in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 10. Mai 2016 familiengerichtlich genehmigt. Die Tante des Kindes (Beteiligte zu 4) hat dagegen als dessen Vertrauensperson Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 3. Mai 2016 begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4, mit der sie sich weiterhin gegen die Unterbringung wendet.

II.

2

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung sich wegen des Ablaufs der Frist erledigt hat und mithin die Beschwer für den Antrag auf Aufhebung der Unterbringung entfallen ist.

3

1. Die vom Amtsgericht nach § 1631 b BGB ausgesprochene Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung hat sich mit Ablauf des 10. Mai 2016 erledigt. Denn die Genehmigung war bis zu diesem Tag befristet. Daher fehlt es an der für die Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. Johannsen/​Henrich/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 ist vom [X.] auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden.

4

2. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG hat die Beteiligte zu 4 nicht gestellt. Sie wäre für diesen Antrag auch nicht antragsberechtigt gewesen. Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen gestellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann ([X.]sbeschluss vom 20. August 2014 - [X.] 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. mwN  zum Betreuungsverfahren; [X.], 118 = [X.] 2013, 131 Rn. 9 ff.  zur Abschiebehaft). Der [X.] hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen ([X.]sbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch [X.] Beschluss vom 26. Juni 2014 - [X.]  NJW-RR 2014, 1155 Rn. 5 ff.). Ebenfalls hat er einen im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern eines nach § 1631 b BGB untergebrachten Kindes als mangels eigener Rechtsverletzung unzulässig angesehen ([X.]sbeschluss vom 13. November 2013 - [X.] 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4 f.). Das gilt mithin ebenfalls für die Beteiligte zu 4, die sich weder als Tante des betroffenen Kindes noch als dessen Vertrauensperson auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen kann.

[X.]                            Nedden-Boeger

               [X.]

Meta

XII ZB 623/15

27.07.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 4. Dezember 2015, Az: II-13 UF 177/15, Beschluss

§ 1631b BGB, § 62 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2016, Az. XII ZB 623/15 (REWIS RS 2016, 7500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7500


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 623/15

Bundesgerichtshof, XII ZB 623/15, 27.07.2016.


Az. 13 UF 177/15

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 177/15, 04.12.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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