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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:310517B[X.]550.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 550/16
vom
31.
Mai 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1
a)
Der Schutz der Familie nach Art.
6 Abs.
1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwand-ter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach §
1897 Abs.
5 BGB berücksichtigt zu werden (im [X.] an [X.] [X.], 1435 und [X.], 1841).
b) Das [X.] ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjekti-ves Recht auf eine Bestellung als Betreuer. Die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach §§
1897 Abs.
5 BGB, 274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG ist daher ausgeschlossen (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 22. Oktober 2014
XII
ZB 125/14
FamRZ 2015, 133).
BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 -
XII ZB 550/16 -
LG Gießen
[X.]
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2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Mai 2017 durch den [X.] [X.], [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
November 2016 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§
25 Abs.
2 GNotKG).
Beschwerdewert: 5.000
Gründe:
I.
Die Betroffene leidet an einer chronischen, residualen, paranoiden Schi-zophrenie mit akustischen und optischen Halluzinationen und ausgeprägtem Hospitalismus. Für sie ist seit Jahren eine Betreuung eingerichtet, die zuletzt mit Überprüfungsfrist bis zum 13. März 2020 verlängert wurde. Die Beschwer-deführerin (Beteiligte zu 1), die Schwester der Betroffenen, war zunächst als Betreuerin bestellt worden, wurde aber Ende 2004 entlassen, weil sie "ohne jeden konstruktiven Vorschlag zur sonstigen Gestaltung des Aufenthalts der Betroffenen deren weitere Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung 1
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abgelehnt" habe. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zu-letzt wurden die Tochter der Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 3, und die [X.] zu 2 als Mitbetreuerinnen bestellt. Der Aufgabenkreis der Beteiligten zu
3 umfasst derzeit die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Entgegennahme und das Öffnen der Post sowie die Rechts-, Antrags-
und Behördenangelegenheiten. Hinsichtlich der [X.] und der Aufenthaltsbestimmung ist die Beteiligte zu 3 nur [X.] vertretungsberechtigt mit der Beteiligten zu 2, deren Aufgabenkreis als Mitbetreuerin sich auf diese Bereiche beschränkt, die insoweit aber allein ver-tretungsberechtigt ist. Die weitere Unterbringung der Betroffenen in einer ge-schlossenen Einrichtung wurde auf Antrag der Beteiligten zu 2 zuletzt bis 10.
März 2017 genehmigt.
Im April 2016 beantragte die Beteiligte
zu 2 beim Amtsgericht altersbe-dingt ihre Entlassung als Betreuerin und schlug zugleich eine andere Berufsbe-treuerin, die sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt habe, als Nach-folgerin vor. Die Beteiligte zu 3 beantragte ihrerseits, die Betreuung nunmehr allein zu übernehmen. Diesem Ansinnen trat die Beteiligte zu 2 unter Hinweis darauf entgegen, dass die Beteiligte zu 3 nicht in der Lage sei, dem Verhalten ihrer Mutter (der Beteiligten zu 1) entgegenzutreten, das der Betroffenen mehr schade als nutze.
Die Beteiligte zu
1 hat daraufhin beantragt, sie selbst als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und sie als Betreuerin für die Betroffene zu bestellen. Das Amtsgericht hat ihr Verfahrens-kostenhilfe versagt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie [X.] hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, vgl. [X.], 323, 326
f. und [X.]sbeschluss vom 22.
Oktober 2014
XII
ZB 125/14
FamRZ 2015, 133 Rn. 4 [X.]) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht ([X.]sbeschluss vom 22.
Oktober 2014
XII
ZB 125/14
FamRZ 2015, 133 Rn.
4 [X.]); sie ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie dagegen keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des [X.] könne Verfahrenskostenhilfe nur der-jenige erhalten, der sowohl bedürftig als auch in eigenen Rechten betroffen sei. Daraus, dass in Betreuungsverfahren nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG auch nahe Angehörige und Vertrauenspersonen des Betroffenen in dessen Interesse beteiligt werden könnten, folge nichts anderes. Dass ein nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG Beteiligter (auch) eigene Interessen verfolge, indem er etwa ver-lange, aufgrund durch familiäre Verbundenheit geprägter besonders
enger Bin-dungen zum Betroffenen bei der [X.] bevorzugt berücksichtigt zu werden, habe der [X.] nur im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern in Betracht gezogen. Jedenfalls existiere außerhalb des [X.] kein subjektives Recht auf Bestellung zum Betreuer, so dass ein Betroffensein in eigenen Rechten bei [X.] stets ausscheide. Alle Er-wägungen im Betreuungsverfahren hätten sich nämlich allein am Wohl des Be-troffenen zu orientieren und nicht an den Wünschen und Bedürfnissen des Be-treuers.
2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des [X.]s, dass Verfahrenskostenhilfe nach §§
76 Abs.
1 FamFG, 114
ff. ZPO nur der be-dürftige
Beteiligte erhalten kann, der eigene Rechte geltend zu machen [X.], während für eine rein [X.]e Verfahrensbeteiligung eine Gewäh-rung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 22.
Oktober 2014
XII
ZB 125/14
FamRZ 2015, 133 Rn.
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ff. [X.]). Daraus, dass die Beteiligte zu 1 hier nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG als Schwester und Vertrauensperson der Betroffenen in deren Interesse am Verfahren beteiligt werden kann, folgt nichts anderes (vgl. [X.]sbeschluss vom 22.
Oktober 2014
XII
ZB 125/14
FamRZ 2015, 133 Rn.
12 ff. [X.]).
b) Indessen geht das [X.] zu Unrecht davon aus, nach der Rechtsprechung des [X.]s komme ein subjektives Recht auf Bestellung zum Betreuer zwar im [X.] in Betracht, nicht aber bei erwachsenen [X.], da deren Beziehung untereinander nicht denselben verfassungs-rechtlichen Rang genieße. Der [X.] hat es bislang ausdrücklich offen gelas-sen, ob ein Verwandter Verfahrenskostenhilfe erhalten kann, wenn er verlangt, an der [X.] beteiligt und wegen enger familiärer Bindungen bevor-zugt berücksichtigt zu werden ([X.]sbeschluss vom 22.
Oktober 2014
XII
ZB 125/14
FamRZ 2015, 133 Rn. 19).
Allerdings erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend.
c) Soweit das [X.] in Sorgerechtsverfahren bereits wiederholt entschieden hat, dass der Schutz der Familie nach Art.
6 Abs.
1 GG die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt und insbe-sondere das Recht umfasst, bei der Entscheidung über die Auswahl eines [X.] oder [X.] in Betracht gezogen zu werden ([X.]
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[X.], 1435, Rn.
24, 30 und [X.], 1841 Rn.
16 ff.), kann dies ein Beschwerderecht in [X.] nicht begründen.
Denn die Auswahl eines Betreuers als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des [X.] ein, da die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 4.
Dezember 2013
XII
ZB 333/13
[X.], 470 Rn.
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f. [X.]). [X.] steht einem Betreuer gegen die Aufhebung einer Betreuung keine Be-schwerdebefugnis aus eigenem Recht zu (vgl. [X.]sbeschluss vom 4.
Dezember 2013
XII
ZB 333/13
[X.], 470 Rn.
5
f. [X.] und [X.] [X.], 1435 Rn.
31
ff. [X.]).
d) Dem Schutz der Familie nach Art.
6 Abs.
1 GG wird im Betreuungsver-fahren durch die Regelung in §
1897 Abs.
5 BGB
hinreichend
Rechnung getra-gen. Schlägt ein Volljähriger niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist danach bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, [X.] auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. [X.] können Ehepartner, Verwandte und Vertrauenspersonen nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG am Verfahren zur Bestellung eines Betreuers beteiligt wer-den
([X.]sbeschluss vom 30.
September 2015
XII
ZB 53/15
FamRZ 2015, 2165 Rn.
23
ff.).
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Diese Beteiligung erfolgt indessen nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG (aus-schließlich) im Interesse des Betroffenen. Damit ist die Verfahrensbeteiligung rein [X.] ausgestaltet. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, wie die familiären
oder
verwandtschaftlichen Beziehungen im Einzelfall ausgestaltet sind.
Dose
Schilling
Günter
Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2016 -
234 XVII 378/02 R -
LG Gießen, Entscheidung vom 22.11.2016 -
7 [X.] -
12
Meta
31.05.2017
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. XII ZB 550/16 (REWIS RS 2017, 10143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10143
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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