Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XII ZB 623/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7533

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270716BXIIZB623.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 623/15
vom

27. Juli 2016

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juli 2016 durch den
Vor-sitzenden
Richter Dose, [X.] Klinkhammer, [X.] und [X.] und die
Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 13. [X.] des [X.] vom 4. Dezember
2015 wird verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Unterbringung des im November 2002 gebore-nen betroffenen Kindes, das unter anderem unter einer Störung des Sozialver-haltens leidet, in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 10. Mai 2016 fami-liengerichtlich genehmigt. Die Tante des Kindes (Beteiligte zu 4) hat dagegen als dessen Vertrauensperson Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 3.
Mai
2016 begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4, mit der sie sich weiterhin gegen die Unterbringung wendet.

1
-
3
-
II.
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist [X.], weil die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung sich wegen des Ablaufs der Frist erledigt hat und mithin die Beschwer
für den Antrag auf Aufhebung der Unterbringung entfallen ist.
1. Die vom Amtsgericht nach § 1631 b BGB ausgesprochene Genehmi-gung einer freiheitsentziehenden Unterbringung hat sich mit Ablauf des 10. Mai 2016 erledigt. Denn die Genehmigung war bis zu diesem Tag befristet. Daher
fehlt es an der für die Rechtsbeschwerde
erforderlichen Beschwer, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6). Der Verfahrens-bevollmächtigte der Beteiligten zu 4 ist vom Senat auf den Ablauf der Frist hin-gewiesen worden.

2. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG hat die Beteiligte
zu 4 nicht gestellt. Sie wäre für diesen Antrag auch nicht [X.] gewesen. Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen ge-stellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann
(Senatsbe-schluss vom 20. August 2014

[X.] 205/14

FamRZ 2014, 1916 Rn. 6
f. mwN

zum Betreuungsverfahren; [X.], 118 = [X.] 2013, 131 Rn.
9 ff.

zur Abschiebehaft).
Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsan-trag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechti-gung als unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012

XII
ZB 404/12

FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch [X.] Beschluss vom 26.
Juni 2014

V ZB 5/14

NJW-RR 2014, 1155
Rn. 5 ff.). Ebenfalls hat er ei-nen
im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern eines nach § 1631 b BGB 2
3
4
-
4
-
untergebrachten Kindes
als mangels eigener Rechtsverletzung unzulässig [X.] (Senatsbeschluss vom 13. November 2013

[X.] 681/12

FamRZ 2014, 108
Rn.
4 f.). Das gilt mithin ebenfalls für die Beteiligte zu 4, die sich we-der als Tante des betroffenen Kindes noch als dessen Vertrauensperson auf eine Verletzung in eigenen
Rechten
berufen kann.
[X.]

Nedden-Boeger

[X.] Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2015 -
5 [X.]/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2015 -
II-13 [X.] -

Meta

XII ZB 623/15

27.07.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. XII ZB 623/15 (REWIS RS 2016, 7533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7533

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XII ZB 623/15

XII ZB 205/14

V ZB 5/14

XII ZB 681/12

13 UF 177/15

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