Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZB 263/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2761

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[X.][X.] vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten [X.], wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. [X.], [X.]uss vom 6. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.]AG [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 29. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 300 • festge-setzt. Gründe: [X.] Auf Antrag einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines Merkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 [X.] Rest-schuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten [X.] auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenz-gericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf. 1 - 3 - Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stun-dung der Kosten des Verfahrens beantragt. Die Gläubiger des Schuldners sind sämtlich bereits von dem aufgehobenen Insolvenzverfahren erfasst worden. Das Insolvenzgericht hat den Stundungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Schuldners. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, §§ 7, 6 Abs. 1 [X.] statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 3 1. Das [X.] hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsan-trag des Schuldners verneint. Alle gegenwärtigen Gläubiger könnten bereits nach Maßgabe des § 201 [X.] gegen den Schuldner vollstrecken. Diesem sei in dem früheren Verfahren Gelegenheit gegeben worden, die Restschuldbefrei-ung zu beantragen. Die hierfür im Gesetz vorgesehene Frist ginge ins Leere, wenn der Schuldner mit einem Eigenantrag ein neues Insolvenzverfahren in Gang setzen könnte. 4 2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. 5 Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten des [X.] ist unzulässig. Seine Zulässigkeit hängt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] davon ab, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt 6 - 4 - hat. Ist dieser unzulässig, so schlägt das auf den Stundungsantrag durch (HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 6). Der [X.] ist unzuläs-sig, weil der Schuldner ihn im früheren Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat. a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. musste der Antrag auf Rest-schuldbefreiung spätestens im Berichtstermin gestellt werden. Hierüber hatte das Insolvenzgericht den Schuldner in dem früheren Insolvenzverfahren ord-nungsgemäß nach § 30 Abs. 3 [X.] a.F. belehrt. Bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Änderung der [X.] und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Rest-schuldbefreiungsantrag zulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, [X.], 1740, 1741). Der vom Schuldner gestellte Antrag war aber verspätet; er wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 7 b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung ([X.] 2005, 91; [X.] NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-[X.]/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; [X.] Z[X.] 2005, 617, 626 f; [X.] 2005, 468, 469 ff; vgl. auch [X.], [X.].v. 1. Dezember 2005 - [X.] ZB 186/05, [X.], 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.F. vor rechtskräftiger Abwei-sung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war). 8 aa) Mit der Obliegenheit des Schuldners, den Antrag möglichst früh - bis zum Schluss des [X.] - zu stellen, wollte der Gesetzgeber schon bei Einführung der [X.] einen zügigen Ablauf des Verfahrens sicher-stellen. Zugleich versetzte der in § 30 Abs. 3 [X.] a.F. vorgesehene Hinweis 9 - 5 - den Schuldner in die Lage, sich tatsächlich frühzeitig zu erklären, ob er den Weg der Restschuldbefreiung gehen möchte (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 236 [X.] zur [X.]). Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die Frage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Klä-rung zuzuführen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 [X.] und hierzu [X.] 162, 181, 184 f), würde verfehlt, wenn die Versäumung der für die Antragstel-lung zur Verfügung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben würde. Der Schuldner würde gerade nicht angehalten, rechtzeitig den Antrag zu stellen. Vielmehr könnte er die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens abwarten, um anschließend mit einem Eigenantrag den zunächst versäumten Antrag auf Restschuldbefreiung nachzuholen. [X.]) Ließe man in einem solchen Fall einen erneuten Antrag zu, hätte dies zur Folge, dass ein aufwändiges Insolvenzverfahren [X.] durchgeführt werden müsste. Dies ist verfahrensunökonomisch und kann als Konsequenz einer schuldhaften Säumnis des Schuldners jedenfalls dann nicht hingenommen werden, wenn keine neuen Gläubiger hinzugekommen sind. 10 cc) Der Schuldner ist nicht schutzwürdig. Er ist in dem früheren Insol-venzverfahren ordnungsgemäß auf die Möglichkeit, einen Restschuldbefrei-ungsantrag zu stellen, und den dafür zur Verfügung stehenden Zeitraum [X.] worden. Dagegen müssen die Gläubiger so früh wie möglich wissen, ob ihr Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt. Hat etwa der Schuldner die von ihnen angemeldeten Forderungen wirksam bestritten, können sie einen Titel gemäß § 201 Abs. 2 [X.] nur dann erreichen, wenn sie noch während des [X.] diesen Widerspruch beseitigen. Für die Entscheidung eines Gläubigers, ob er gegen den Schuldner Feststellungsklage gemäß § 184 [X.] 11 - 6 - erheben soll, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der Schuldner Rest-schuldbefreiung anstrebt (§ 201 Abs. 3 [X.]). [X.]) Der Hinweis des [X.] (aaO S. 398), eine gemein-schaftliche Befriedigung der Gläubiger sei nur im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu erreichen, überzeugt nicht. Denn ein Insolvenzverfahren ist hier durchgeführt worden. Nach der Wertung des Gesetzes haben die Gläubiger nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 [X.] grund-sätzlich das Recht der freien Nachforderung; hierzu steht ihnen gegebenenfalls gemäß § 201 Abs. 2 [X.] eine vollstreckbare Ausfertigung der Eintragung in die Tabelle zur Verfügung. 12 ee) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht aus § 1 Satz 2 [X.]. Das dort angesprochene Interesse eines redlichen Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 201 Abs. 3, § 301 Abs. 1 Satz 1 [X.]), konnte hier stets im früheren Insol-venzverfahren verwirklicht werden. § 1 Satz 2 [X.] kann nicht dahin ausgelegt werden, dass allein aus dem Grunde ein neues Insolvenzverfahren durchge-führt werden muss, weil der rechtzeitig ordnungsgemäß belehrte Schuldner sich nunmehr doch noch dazu entschlossen hat, einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung zu stellen. 13 ff) Unerheblich ist, ob - wie das [X.] ausführt und die Rechtsbe-schwerde in Abrede nimmt - alle gegenwärtigen Gläubiger des Schuldners nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 [X.] gegen diesen vollstrecken können. Es kommt allein darauf an, dass sämtliche bestehenden Forderungen in dem früheren In-solvenzverfahren, in dem der Schuldner einen rechtzeitigen Antrag auf [X.] - 7 - schuldbefreiung versäumt hat, angemeldet worden sind oder hätten angemeldet werden können (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.09.2005 - 9 IN 226/05 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 263/05

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZB 263/05 (REWIS RS 2006, 2761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2761

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