Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZB 92/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11517

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517BIXZB92.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16

vom

4.
Mai 2017

in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
[X.] kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Rest-schuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die [X.] wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
[X.] §§
4a, 4c
[X.] handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der [X.] und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhal-tung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf [X.] für ein neues Insol-venzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der [X.] darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
[X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 -
IX [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]
Prof. [X.], [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr.
Schoppmeyer

am
4.
Mai 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse
der 8.
Zivilkammer des Landgerichts
[X.] vom 15.
August 2016 und des Amtsgerichts
[X.] vom 31.
Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000

Gründe:

I.

Am 9.
Januar 2012
eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners -
verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung
-
nach [X.]
das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte einen Treuhänder. Durch Beschluss vom 7.
November 2013, rechtskräftig seit dem 6.
Dezember 2013,
hob das Insolvenzgericht die 1
-

3

-
bewilligte Stundung auf, weil der Schuldner trotz Aufforderung des Treuhänders keine Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse erteilt habe. Es sei daher nicht nachprüfbar, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit [X.] oder sich um eine solche bemühe. Darüber hinaus lägen die Voraussetzun-gen für eine Versagung der Restschuldbefreiung vor, weil der Schuldner seinen Auskunftspflichten gemäß §
97 [X.] nicht hinreichend nachgekommen sei. Im [X.] an die Aufhebung der [X.]
stellte das Insolvenzgericht am 25.
Juni 2014 das Insolvenzverfahren nach §
207 [X.] mangels Masse ein, was zur Folge
hatte, dass der Schuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten ge-genüber den [X.] befreit wurde (§
289 Abs.
3 [X.] aF).

Am 9.
März 2016 hat der Schuldner erneut die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen, die Stundung der Kosten
und
die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat diese Anträge insge-samt als unzulässig verworfen. Nach Übertragung der Sache auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners zurück-gewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Nach der Neuregelung im [X.] zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.
Juli 2013 ([X.]. I
S.
2379) fänden sich in §
287a Abs.
2 [X.] gesetzlich geregelte Sperrfristen. Sperrfristen für andere dort nicht 2
3
4
-

4

-
geregelte Fälle seien nach der Gesetzesbegründung ausgeschlossen. Die in dieser Neuregelung genannten Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Doch sei der erneute Antrag des Schuldners auf Kostenstun-dung
wegen fehlenden [X.] unzulässig. Sein neuer [X.] stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil es ohne das Fehlverhalten des Schuldners im vorangegangenen Verfahren nicht zum A[X.]ruch des Verfah-rens gekommen wäre. Erst durch das Fehlverhalten des Schuldners im ersten Verfahren sei das Bedürfnis für einen
neuen Antrag entstanden. Durch sein Fehlverhalten sei ein beträchtlicher Schaden für die Staatskasse herbeigeführt worden. Die [X.]
im [X.] sei
ihm im Hinblick auf das sozi-alpolitische Interesse an der Erteilung der Restschuldbefreiung gewährt [X.], die er selbst vereitelt habe. Die vom Staat für ihn im [X.] [X.] Kosten seien praktisch nutzlos aufgewandt worden. Es erscheine [X.] auch vor diesem Hintergrund im Ergebnis richtig, dass eine erneute [X.] des Verfahrens aus öffentlichen Mitteln zumindest für eine gewisse Zeit, die vorliegend noch nicht abgelaufen sei, ausscheide.
Da die Stundung nicht habe bewilligt werden können, hätte ein Insolvenzverfahren nur nach Leistung eines Vorschusses nach §
26 Abs.
1 [X.] eröffnet werden dürfen. Die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens sei deswegen im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden.

2.
Die Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a)
Maßgeblich sind
gemäß Art.
103h Satz
1 EG[X.] die Vorschriften der [X.] in der Fassung des Gesetzes
zur Verkürzung des [X.] und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.
Juli 5
6
-

5

-
2013 ([X.]
I, S.
2379), weil der Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung nach dem 1.
Juli 2014 gestellt hat.

b)
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist nicht deswe-gen unzulässig, weil das vorangegangene Verfahren nach Aufhebung der [X.]
wegen fehlender Mitwirkung gemäß
§
207 [X.] mangels Masse eingestellt wurde.

aa)
Nach dem auslaufenden
Recht ist ein erneuter Antrag auf Rest-schuldbefreiung und Stundung der Kosten
nach §
287 Abs.
1 Satz
1, §
4a [X.] wegen fehlenden [X.] unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
5 und 6 [X.] oder nach Ablehnung der [X.] we-gen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist. [X.] gilt, wenn im [X.] die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach §
290 Abs.
1 Nr.
4 [X.] versagt worden ist oder wenn der Schuldner auf den im [X.] an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert oder er seinen Antrag auf Rest-schuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des [X.] über einen Versagungsantrag zu verhindern ([X.], Beschluss vom 22.
November 2012 -
IX
ZB 194/11, NZI
2013, 99 Rn.
6 mwN). Ebenso ist der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf [X.]
unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender [X.] der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist ([X.], [X.] vom 7.
Mai 2013 -
IX
ZB 51/12, [X.], 846 Rn.
11).
7
8
-

6

-

[X.])
Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Sperrfristen teilweise aufgegriffen und in §
287a Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] gere-gelt, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des [X.] oder nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung nach §
290 Abs.
1 Nr.
5, 6 oder 7 [X.] oder nach §
296 [X.] versagt worden ist. Doch hat er -
abweichend von der Rechtsprechung des [X.] -
unter ande-rem für den vorliegend zu entscheidenden Fall,
der dadurch gekennzeichnet ist, dass der
Schuldner im [X.] seinen Auskunftspflichten nach §
97 [X.] nicht nachgekommen ist, ihm aber nicht die Restschuldbefreiung nach §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] versagt, sondern die [X.]
wegen dieser Pflicht-verletzung nach §
4c [X.] aufgehoben worden ist, keine Sperrfrist für die Einlei-tung eines neuen Verfahrens vorgesehen.

(1)
Es wird
einerseits die Ansicht vertreten, dass die zum alten Recht entwickelten
Sperrfristen weiterhin -
teilweise beschränkt
auf bestimmte Fall-gruppen
-
auch unter dem neuen Recht
anzuwenden seien, auch wenn der [X.]geber eine Sperrfrist in §
287a Abs.
2 [X.] nicht vorgesehen habe
([X.], [X.], 14.
Aufl., §
4a Rn.
38; HmbKomm-[X.]/Streck, [X.], 6.
Aufl., §
287a Rn.
9
ff, insbesondere auch Rn.
12; [X.] in Kübler/Prütting/
Bork,
[X.],
2015,
§
287a Rn.
14
ff für den Widerruf gemäß §
303 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und die Antragsrücknahme). Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien
seit Inkrafttreten des §
287a Abs.
2 [X.] am 1.
Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage ab-schließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei (AG
Göttingen,
NZI
2014, 1056; LG
Baden-Baden, NZI
2016, 91; AG
Aachen, NZI
2017, 114; MünchKomm-[X.]/[X.], 9
10
-

7

-
3.
Aufl., §
287a Rn.
18; HK-[X.]/Waltenberger, 8.
Aufl., §
287a Rn.
9;
vgl. [X.], [X.], 2.
Aufl., Rn.
670
ff, zu vorliegendem Fall Rn.
672).

(2)
In
dem hier zu entscheidenden Fall der Verfahrenseinstellung nach Aufhebung der [X.]
aufgrund eines schuldnerischen Fehlverhaltens hält der [X.] nicht an seiner Rechtsprechung
fest. [X.] kann danach einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit einem neuen [X.] auf Insolvenzeröffnung stellen.

Der Begründung des
Gesetzesentwurfs
der Bundesregierung vom 31.
Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268 S.
25)
zu §
287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]
ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Sperrfristen nur insoweit anord-nen
wollte, als der Schuldner im vorangegangenen Verfahren die Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten verletzt, unzutreffende Angaben gemacht oder Oblie-genheiten nicht beachtet hat
und deshalb auf Antrag eines Gläubigers die Rest-schuldbefreiung versagt worden ist. Dem unredlichen Schuldner sei nach einer in einem vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Versagung der Rest-schuldbefreiung wegen einer Verletzung von Mitwirkungs-
und Auskunftspflich-ten eine neue Verfahrenseinleitung für eine bestimmte Zeit verwehrt, weil der Zweck der Versagungsgründe, nur einem redlichen Schuldner die Vergünsti-gung einer Restschuldbefreiung zuteilwerden
zu lassen, ansonsten verfehlt würde.
Sperrfristen für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners seien nicht vorzusehen.

Unter Verweis auf eine Entscheidung des [X.] ([X.] 2011, 234), die neue Anträge auf Insolvenzeröffnung, [X.] und Rest-schuldbefreiung für zulässig ansah, obwohl in einem vorangegangenen Verfah-11
12
13
-

8

-
ren die dem Schuldner gewährte [X.]
wegen der unterlassenen Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes nach §
4c [X.] aufgehoben und sodann nach §
298 [X.] die Restschuldbefreiung versagt worden war, wird als [X.], warum für einen solchen Fall eine Sperrfrist nicht vorgesehen sei, ange-geben, es fehle bereits an einem im ersten Verfahren gestellten [X.] eines Gläubigers und an der Feststellung, dass die Befriedigung der [X.] beeinträchtigt werde. Ziel des Insolvenzverfahrens und des
in ihm eingebetteten Restschuldbefreiungsverfahrens sei es, dem redlichen [X.] Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu be-freien. Vor diesem Hintergrund solle dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner es unter-lassen habe, einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, kön-ne nicht auf seine Unredlichkeit geschlossen werden. Entsprechendes gelte auch für die Fälle, in denen eine [X.]
im Vorverfahren versagt [X.], weil nach Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach
§
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] zweifelsfrei gegeben sei. Wolle man auch hier eine Sperre für den Schuldner vorsehen, bliebe unberücksichtigt, dass allein ein durch das [X.] Fehlverhalten im Vorverfahren und ein darauf beruhender Versagungsantrag eines Gläubigers eine solche Sperre legitimieren könne.

cc) Eine analoge Anwendung des §
287a Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] auf den vorliegenden Fall kommt deswegen nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des [X.] voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des [X.]es und der ihm zugrunde liegenden [X.] zu beurteilen. Die
vom Gesetzgeber
nicht beabsichtigte
Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des 14
-

9

-
Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte
([X.], Beschluss vom 8.
September 2016 -
IX
ZB 72/15, NJW
2016, 3726 Rn.
12).

Der Gesetzgeber hat zwar den vorliegenden Fall nicht
ausdrücklich
an-gesprochen, aber sehr ähnliche, nämlich
einmal, dass dem Schuldner von vornherein eine Stundung im Hinblick auf die Verwirklichung eines Versa-gungsgrundes nach §
290
Abs.
1 Nr.
5 [X.] nicht gewährt wurde, und zum an-deren
die
Aufhebung der [X.] wegen schuldnerischen Fehlverhal-tens in der Treuhandperiode mit der Folge der Versagung der [X.] nach §
298 [X.]. Dann aber kann nicht angenommen werden, dass er einen Verstoß nach §
290
Abs.
1 Nr.
5 [X.] im eröffneten Verfahren, in dessen Folge die [X.] aufgehoben und das Verfahren nach §
207 [X.]
eingestellt wurde, anders behandelt wissen wollte. Der vorliegende Fall hat mit den im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Fallgestaltungen gemein-sam, dass das vorausgegangene Restschuldbefreiungsverfahren an der abge-lehnten [X.] gescheitert war
(vgl. [X.],
[X.], 2.
Aufl.
Rn.
672). Mit Recht hat das Beschwerdegericht deswegen angenommen, dass der erneute Antrag des Schuldners auf Restschuldbefrei-ung nicht nach §
287a Abs.
2 [X.] (analog) unzulässig ist.

c)
Auch der Antrag auf [X.] ist zulässig, anders als das Be-schwerdegericht meint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

aa)
Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
Nach der einen Auffassung ist der erneute Antrag auf Kostenstun-dung
nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß
§
298 [X.] in der Wohl-verhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung 15
16
17
-

10

-
der [X.]
im [X.] schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AG
Ludwigshafen,
NZI
2016, 782, 783; AG
Aachen, NZI
2017, 114
f; [X.], NZI
2014, 576).
Nichts anderes
kann dann auch wegen entsprechender [X.] für den vorliegenden Fall gelten. Dem wird entgegengehalten, der [X.]geber habe
in §
287a Abs.
2 [X.] die eindeutige Entscheidung getroffen, dass über die dort aufgeführten Fälle hinaus ein Restschuldbefreiungsantrag zulässig sei und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
4a [X.]
auch ein Stundungsantrag (LG
Baden-Baden, NZI
2016, 91, 92; AG
Göttingen,
[X.]
2017, 68, 69; FK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
4a Rn.
25; [X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., §
4a Rn.
55 [X.]; [X.],
[X.], 2.
Aufl.,
Rn.
259, 260).

[X.])
Die Frage muss nicht allgemein beantwortet werden. Vorliegend handelte der Schuldner jedenfalls mit Stellung der neuen Anträge auch unter Berücksichtigung seines Fehlverhaltens im Vorverfahren nicht rechtsmiss-bräuchlich.

(1)
Nach dem früheren Rechtszustand ist
dem Schuldner auch dann die [X.]
zu versagen, wenn die Voraussetzungen der §
4a Abs.
1 Satz
3 und 4 [X.] nicht vorliegen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Es sollten
nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. §
4a Abs.
1 Satz
4 [X.] regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend ([X.], [X.] vom 16.
Dezember 2004 -
IX
ZB 72/03, NZI
2005, 232; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 142/11, Z[X.] 2011, 1223 Rn.
3; vom 25.
Juni 2015 -
IX
ZB 60/14, 18
19
-

11

-
[X.]
2015, 458 Rn.
7). Daraus ist auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die [X.]
-
sofern die weiteren Voraussetzungen des §
4a [X.] gegeben sind
-
zu gewähren ist. [X.] handelt insoweit mit der Stel-lung der neuen Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Ist ein Antrag auf Rest-schuldbefreiung nach §
287a Abs.
2 [X.] unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags
(BT-Drucks. 17/11268 S.
20 zu B. Art.
1 Nr.
1; vgl. [X.], aaO
Rn.
256, 259). Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach §
287a Abs.
2 [X.] zulässig, muss [X.] gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist
(vgl. AG
Göttingen, [X.]
2017, 68, 69; [X.], aaO
Rn.
259).

(2)
Ob die oben dargelegte Rechtsprechung des [X.]s zu §
4a [X.] auch nach neuem Recht noch anzuwenden ist (dazu
AG [X.], NZI
2016, 226;
AG
Göttingen, NZI
2015, 946, 947; AG
Oldenburg, [X.]
2016, 254; [X.], aaO
Rn.
256 ff), muss der [X.] nicht entscheiden. Denn vorliegend hat der Schuldner keinen [X.] verwirklicht. Sein Fehlverhalten im Vorverfahren kann in einem neu eröffneten Verfahren nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen
(vgl. AG
Göttingen, NZI
2014, 1056). Nachdem sein Antrag auf Restschuldbefreiung nach §
287a [X.] nunmehr zulässig ist, kann er deswegen Restschuldbefreiung erlangen, wenn er im neuen Verfahren den Obliegenheiten nach §
295 [X.] nachkommt und keinen [X.] nach den §§
290, 297 bis 298 [X.] verwirklicht

287a Abs.
1 [X.]).

(3)
Für diese Lösung spricht auch die Entstehungsgeschichte des §
287a Abs.
2 [X.]. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31.
Oktober 2012 wird davon gesprochen, aus dem Umstand, dass einem Schuldner in einem [X.] die [X.]
versagt worden sei, weil 20
21
-

12

-
nach der Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] zweifelsfrei gegeben sei, könne nicht auf ein unredliches Verhalten des Schuldners geschlossen werden (BT-Drucks. 17/11268 S.
25
Spalte
2 Abs.
2 [X.]).
Aus dem zustimmenden Verweis
auf die Entscheidung des [X.] ([X.] 2011, 234) ergibt sich
weiter, dass in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wird, der Schuldner könne in einem solchen Fall nicht nur ohne Sperrfrist einen neuen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, sondern erhalte dafür auch die [X.].
Dem Gesetzgeber war im Üb-rigen das Problem schon vorher bekannt, wie sich aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.], des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.
September 2004 (NZI
2004, 549) ergibt, wo noch vorgeschlagen worden war, §
4a Abs.
1 [X.] um den Satz zu ergänzen, dass eine Stundung für die Dauer von drei Jahren nicht gewährt werde, wenn in ei-nem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eine Stundung der Kosten
nach §
4c Nr. 1, 3, 4, 5 oder Nr.
6 aufgehoben worden sei. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. Im
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte hat der Gesetzgeber
trotz dieser Vorgeschichte
keine solche Änderung vorgenommen, weil er dem Schuldner
ersichtlich die Möglichkeit zu zeitnahen Zweitanträgen einschließlich [X.] einräumen wollte, sofern er Sperrfristen nicht ausdrücklich in §
287a Abs.
2 [X.] angeordnet hat.

cc)
Allerdings ist die dem Schuldner eingeräumte Möglichkeit
unbefriedi-gend, nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §
298 [X.]
sofort wieder einen neuen Antrag auf Insolvenzeröffnung, [X.]
und Restschuldbefrei-ung stellen zu können, obwohl er Verfahrenseinstellung und Restschuldbefrei-ungsversagung dadurch provoziert hat, dass sein eigenes Fehlverhalten zur 22
-

13

-
Aufhebung der [X.]
geführt hat. Sie eröffnet dem unredlichen Schuldner nicht zu rechtfertigende Handlungsspielräume und belastet die Insol-venzgerichte
und die öffentlichen Haushalte. Dass
einem
Schuldner diese Mög-lichkeit eingeräumt
wird, hat
der Gesetzgeber
entschieden.

III.

Die Entscheidungen des [X.] und des [X.] können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene Sach-entscheidung ist dem [X.] nicht möglich. Die Sache ist deswegen gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO zurückzuverweisen. Dabei macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen.

23
-

14

-

Das hält der [X.] für sachgerecht, weil eine erschöpfende Prüfung der Zuläs-sigkeit des [X.] sowie der Eröffnungsvoraussetzungen bislang noch nicht stattgefunden hat ([X.], Beschluss vom 11.
Juni 2015 -
IX
ZB 76/13, NZI
2015, 755 Rn.
14).

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2016 -
92 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.08.2016 -
8 [X.] -

Meta

IX ZB 92/16

04.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZB 92/16 (REWIS RS 2017, 11517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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