Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1166
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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05.01.2021 | Synopse |
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