Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 162/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7812

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BXIIZB162.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/17
vom
19.
Juli 2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

i-che Betreuung" von [X.] und [X.]) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im [X.] an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 -
XII ZB 590/16 -
juris).

BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 -
XII [X.]/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Juli 2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.] Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 10.
März
2017
wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.
Wert: 110

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der dieser eine Betreuerver-gütung nach einem Stundensatz von 44

geltend macht (§
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]), ist unbegründet. Dass das [X.] die Vergleichbarkeit des vom Betreuer absolvierten -
von der [X.] und der [X.] Fernkurse veranstalteten -

s-verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] beträgt der Stundensatz eines Be-rufsbetreuers Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare ab-geschlossene Ausbildung erworben sind.

1
2
-
3
-
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen her-angezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12.
April 2017 -
XII
ZB
86/16 -
FamRZ 2017, 1158 Rn.
9 mwN).
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be-rücksichtigt
und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12.
April 2017
-
XII
ZB
86/16 -
FamRZ 2017, 1158 Rn.
10 mwN).
2. Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.], wonach der vom Betreuer abgeschlossene betreuungsspezi-fische Fernlehrgang den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht genügt, stand.
3
4
5
-
4
-
Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht an-satzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von insgesamt 1.080 Stunden (entspricht 36 [X.]) abgelehnt hat. Anders als in dem vom Senat -
Curator de 700 Stunden bzw. 90 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 -
XII
ZB
86/16 -

FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das [X.] dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend -
gegebenenfalls auch ausschließ-lich -
besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind
(vgl. Senatsbeschluss vom 31.
Mai 2017 -
XII
ZB
590/16 -
juris Rn.
17
f.).
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen sonstigen
beruflichen Qualifikationen rechtfertigen ebenfalls nicht den vom Betreuer begehrten Stun-densatz von 44

6
7
-
5
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-sehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzli-cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung
beizutragen.
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2017 -
9 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.03.2017 -
5 [X.]/17 -

8

Meta

XII ZB 162/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 162/17 (REWIS RS 2017, 7812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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