Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017, Az. XII ZB 162/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7808

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Gegenstand

Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung bei geringerem zeitlichen Umfang


Leitsatz

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017, XII ZB 590/16, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 110 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der dieser eine Betreuervergütung nach einem Stundensatz von 44 € geltend macht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]), ist unbegründet. Dass das [X.] die Vergleichbarkeit des vom Betreuer absolvierten - von der [X.] und der [X.] Fernkurse veranstalteten - Fernlehrgangs „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

2

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

3

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 9 mwN).

4

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 10 mwN).

5

2. Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.], wonach der vom Betreuer abgeschlossene betreuungsspezifische Fernlehrgang den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht genügt, stand.

6

Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von insgesamt 1.080 Stunden (entspricht 36 [X.]) abgelehnt hat. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ an der [X.] mit 2.700 Stunden bzw. 90 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das [X.] dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - [X.] 590/16 - juris Rn. 17 f.).

7

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen sonstigen beruflichen Qualifikationen rechtfertigen ebenfalls nicht den vom Betreuer begehrten Stundensatz von 44 €.

8

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 162/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Saarbrücken, 10. März 2017, Az: 5 T 72/17

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017, Az. XII ZB 162/17 (REWIS RS 2017, 7808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7808

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