Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZR 45/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1707

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.]/10 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 249 ff [X.]; [X.] § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 B, [X.], § 287 Abs. 1, § 412 Abs. 1 a) Zur Bemessung des [X.] an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft. b) Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. c) Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen [X.] zur mündlichen [X.]rläuterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich nicht auf einen früheren - gleichsam "abgelösten" - Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. [X.], Urteil vom 4. November 2010 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen mit Ausnahme der Kosten seiner Streithelferin, die dieser zur Last fal-len. Von Rechts wegen

Tatbestand Der Kläger betreibt Forstwirtschaft auf Waldgrundstücken in [X.]. [X.]r nimmt den beklagten Jagdpächter, dem nach § 8 des zwischen ihm und der Streithelferin des [X.] ([X.]) abgeschlossenen [X.] die Verpflichtung zum [X.]rsatz von Wildschäden übertragen wurde, we-gen [X.] an den dortigen Forstpflanzen (insbesondere: Weißtan-nen) im Winter 2004/2005 auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde ermittelte der Sachver-ständige [X.]in seinem Gutachten vom 14. Juli 2005 den Gesamtschaden mit 2 - 3 - einer Summe von 25.323 •. Auf dieser Grundlage erließ die Gemeinde [X.]

einen Vorbescheid, den der Beklagte fristgerecht ablehnte. 3 Der Beklagte hat ein haftungsminderndes Mitverschulden des [X.] eingewandt und ist dem Umfang der Schadensersatzforderung, die der Kläger im [X.] an den Vorbescheid mit 25.323 • beziffert hat, entgegengetreten. Die [X.]en haben in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage der richtigen Methode der Schadensermittlung und die Berechnung einzelner Scha-denspositionen gestritten.
Das Amtsgericht hat der Klage nach ergänzender Befragung des Sach-verständigen [X.]und der Vernehmung mehrerer Zeugen im wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Landgericht zur Schadenshöhe ein Gutachten des [X.] Prof. Dr. T.

eingeholt und dem Kläger hiernach einen Schadenser-satz in Höhe von nurmehr 8.481 • zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erst-instanzlichen [X.]ntscheidung. 4 [X.]ntscheidungsgründe Die zulässige Revision des [X.] hat keinen [X.]rfolg. 5 - 4 - [X.] 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Der dem Kläger nach § 29 Abs. 1 [X.] zuzubilligende Anspruch auf Schadensersatz bestehe nach Maßgabe der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. T.

nur in einem Umfang von 8.481 •. Hin-sichtlich der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht weder an den [X.]

noch an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Das Gutachten des Sachverständigen [X.]habe den [X.] als solchen zutreffend festgestellt, jedoch bestünden schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der darin vorgenommenen Schadensbewertung. Daher habe das Berufungsgericht hierzu den Sachverständigen Prof. [X.] herangezogen. Nach dessen Gutachten berechne sich der Schaden - unter Zugrundelegung der [X.] - auf einen Betrag von 8.481 •. Kosten für die [X.]rrichtung und Pflege von [X.]inzäunungen seien bei der Scha-densberechnung nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Aufwand für [X.]verhütungsmaßnahmen und nicht um Folgen des [X.] handele. Da keine [X.]ntmischung der Baumbestände festgestellt worden sei, sei auch kein [X.]ntmischungsschaden zu ersetzen. Im Übrigen treffe den Kläger hinsichtlich des [X.] kein [X.] nach § 254 [X.]. 8 - 5 - I[X.] 9 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 10 1. Die Verpflichtung des beklagten [X.] aus § 29 Abs. 1 [X.] zum [X.]rsatz des im Winter 2004/2005 angefallenen [X.] steht zwi-schen den [X.]en dem Grunde nach nicht im Streit. 2. Gegen die Bemessung des dem Kläger hiernach zustehenden Scha-densersatzes mit 8.481 • wendet sich die Revision ohne [X.]rfolg. 11 a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das [X.] für Art und Umfang des gemäß § 29 Abs. 1 [X.] zu leistenden [X.]ersatzes auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 249 ff [X.]) abgestellt; dies entspricht der einhelligen und auch vom erken-nenden Senat geteilten Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (s. [X.], [X.], 615, 616; [X.], J[X.] IX Nr. 148 = BeckRS 2010, 01830; [X.], J[X.] IX Nr. 164; [X.]/[X.], [X.], § 29 Rn. 36 f und § 31 Rn. 1; [X.], Jagdrecht, Stand: August 2010, § 29 [X.] [X.]. 5.1; [X.]/Nagel, Jagdrecht in [X.], 9. Aufl., [X.]; [X.]/Blume, Jagdrecht in [X.], Stand: März 2009, § 29 [X.] [X.]. 6; [X.], Jagdrecht in [X.], 30. Aufl., § 29 [X.] [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.], 5. Aufl., Stand: November 2009, § 29 [X.] [X.]. I). Hinsichtlich des [X.] der [X.]rsatzpflicht werden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff [X.] durch § 31 [X.] ergänzt, nach dessen Absatz 2 einerseits der [X.] zum Zeitpunkt der [X.]rnte und andererseits die Möglichkeit zu 12 - 6 - berücksichtigen ist, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau (Neubepflanzung) ausgeglichen werden kann. 13 aa) Der Schadensersatz für die Beschädigung von Forstpflanzen richtet sich nicht nach der Wertminderung des Waldgrundstücks (a.A. [X.] aaO). Zwar kommt es im Allgemeinen beim Schadensersatz wegen der [X.] nicht auf deren (Minder-)Wert, sondern auf die [X.] herbeigeführte Minderung des Wertes des Grundstücks an, auf dem sie stehen. Denn Bäume werden mit dem [X.]inpflanzen regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und können deshalb nicht Gegenstand eigener Rechte sein, so dass ein Baum kein eigenes schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, sondern seine Beschädigung nur als Schädigung des Grundstücks eine [X.]rsatzverpflichtung auslöst (§§ 93, 94 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteile vom 13. Mai 1975 - [X.], NJW 1975, 2061 f und vom 27. Januar 2006 - [X.], [X.], 1424 f Rn. 9 ff m.w.[X.]; s. auch [X.], NJW-RR 1992, 1438; [X.], [X.], 843, 844). 14 Dies liegt jedoch anders, wenn und soweit Bäume - wie bei der [X.] - zur wirtschaftlichen Verwertung bestimmt sind, so insbesondere dann, wenn ihre Anzucht der [X.]ntnahme als Verkaufspflanzen oder der Holzproduktion dient; in diesem Falle sind sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, somit bloßer Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und daher auch möglicher Gegenstand eigener Rechte (s. dazu [X.], Urteil vom 27. Ja-nuar 2006 aaO S. 1424 Rn. 9; [X.] aaO S. 1439; [X.] aaO; 15 - 7 - [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 251 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 249 Rn. 207). 16 [X.]) Die [X.]rmittlung des Wertes der von Wildschaden betroffenen Forst-pflanzen ist allerdings typischerweise mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Soweit die Bewertung der beschädigten zum Verkauf oder zur Holzproduktion vorgesehenen Bäume von den Gewinnerwartungen der beteiligten [X.] bezogen auf den häufig noch fern liegenden Zeitpunkt der [X.]rnte abhängt, ist sie mit schwierigen Prognosen über künftige Kosten und [X.]rträge verbunden; hinzu treten Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Ausmaßes des Wildverbis-ses und seiner Auswirkungen auf den Wachstumsfortgang nur beschädigter, aber nicht zerstörter Pflanzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 792, 793; [X.] aaO Stand: März 2005, § 31 [X.] [X.]. 2.1.2; [X.]/[X.] aaO § 31 [X.] Rn. 3 ff). Da es für die Bemessung von Wildschäden an Forstpflanzen - wie es, von den [X.]en [X.], beide Sachverständigen eingehend dargelegt und beide [X.] festgestellt haben - keine allgemein anerkannte oder herrschende Me-thode gibt und in der Fachwelt unterschiedliche Bewertungsverfahren vertreten werden, bleibt es Aufgabe des Tatrichters, den Schadensumfang im Rahmen des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Spielraums aufgrund sach-verständiger Beratung im jeweiligen [X.]inzelfall zu ermitteln. Welche Methode der Tatrichter zur Schadensberechnung anwendet, steht - mangels entgegenste-hender Bestimmungen - in seinem pflichtgemäßen [X.]rmessen (vgl. dazu Se-natsurteile vom 8. Oktober 1981 - [X.], NVwZ 1982, 210, 212 und vom 4. August 2000 - [X.], [X.] 145, 83, 90 m.w.[X.]; [X.], Urteile vom 6. August 1997 - [X.], [X.], 71, 75 und vom 16. Dezember 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 715, 716 Rn. 16). - 8 - b) Nach diesen Maßgaben ist die tatrichterliche Würdigung des [X.]s revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 17 18 Die Schadensberechnung steht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im [X.]rmessen des Tatrichters. Die Ausübung dieses (Schätzungs-)[X.]rmessens kann vom [X.] nur daraufhin überprüft werden, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen [X.]rwägungen beruht, ob we-sentliche, die [X.]ntscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (s. etwa [X.], Urteile vom 9. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3487 f und vom 16. Dezember 2008 aaO Rn. 12 - jeweils m.w.[X.]; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 287 Rn. 8; [X.]/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 287 Rn. 10). Die im Rahmen der [X.] getroffene Beweiswürdigung unterliegt der Überprüfung durch das [X.]sgericht nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Be-weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine [X.]rfahrungssätze verstößt ([X.], Urteile vom 19. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 897, 898 und vom 24. Juni 2008 - [X.], [X.], 2910 f Rn. 18; [X.]/[X.] aaO [X.]. § 286 Rn. 23). Solche Mängel liegen hier nicht vor. 19 aa) Nach sachverständiger Beratung hat das Berufungsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit beiden Sachverständigen - seiner [X.] die "[X.]" zu Grunde gelegt. Diese Methode unterstellt, dass der Wert einer Pflanze oder eines Waldbestandes der Summe der zum Bewertungsstichtag aufgezinsten Kosten (für Anschaffung, Pflanzung und [X.] - 9 - ge) entspricht. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T.

fol-gend hat das Berufungsgericht den Kostenwert der betroffenen Bäume bei un-gestörter [X.]ntwicklung mit deren Kostenwert nach [X.]intritt des [X.] verglichen und die hieraus resultierende Differenz als Schaden angenommen. Hiergegen erhebt die Revision keine [X.]inwände. Angesichts der dem Tatrichter eröffneten [X.] sind hiergegen auch von Seiten des erkennenden Senats keine Bedenken zu erheben. Insbesondere kann diese Methode nicht deshalb als mit § 31 Abs. 2 [X.] unvereinbar angesehen werden, weil die zum voraussichtlichen "[X.]rntezeitpunkt" zu erwartenden Holzpreise nicht in den Blick genommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der eigentliche Sinn der Vorschrift - exakte [X.]rmittlung der eingetretenen [X.]rtragsminderung kurz vor oder bei der [X.]rnte - bei Wild- und [X.] an forstwirtschaftlich ge-nutzten Grundstücken ohnehin nur unvollkommen zum Tragen kommen kann, da sich hier das schädigende [X.]reignis typischerweise erst viele Jahre oder gar Jahrzehnte später finanziell auswirkt ([X.] aaO § 31 [X.] [X.]. 2.1.2; [X.]/[X.] aaO § 31 [X.] Rn. 3 f).
[X.]) [X.]ntgegen der Rüge der Revision weist auch die [X.] im [X.]inzelnen keine Rechtsfehler auf. 21 (1) Der Hinweis der Revision, dass der "reine Kostenwert" die berechtig-ten [X.]rtragserwartungen des [X.] nicht hinreichend berücksichtige, verkennt, dass der Kläger zu seinen [X.]rtragserwartungen nichts Konkretes vorgetragen hat und dass in dem zugesprochenen Schadensersatz eine - nach den unan-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts forstübliche - Verzinsung von jährlich 4 % enthalten ist. 22 - 10 - (2) Der Ansatz der [X.] mit 1 • pro Baum ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; höhere Kosten hat der Kläger nicht dargelegt. 23 24 (3) Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Kosten für die [X.]rrichtung, Unterhaltung und Pflege der [X.]inzäunun-gen bei der Schadensberechnung nicht mit zu berücksichtigen seien, weil es sich dabei nicht um einen Teil des [X.] handele, sondern um [X.] der [X.]verhütung, lässt Rechtsfehler nicht erkennen (s. auch [X.], J[X.] IX Nr. 22), wobei hinzukommt, dass der Kläger zu [X.] nichts [X.] vorgetragen hat. (4) Auch soweit die Revision die ungenügende Berücksichtigung von [X.] rügt, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. [X.]

hat das Berufungsgericht für Kulturreinigungskosten (Pfle-gemaßnahmen) einen Pauschalbetrag von 500 • pro Jahr und Hektar [X.] einberechnet. [X.]inen höheren, den veranschlagten Zeitraum überschreiten-den Aufwand hat der Kläger nicht mit Substanz dargetan. 25 (5) Ohne [X.]rfolg bleiben die [X.]inwände der Revision auch in Bezug auf die Geltendmachung des [X.]ntmischungsschadens, das heißt desjenigen Schadens, der durch die wildverbissbedingte Zurückdrängung von [X.] ent-standen ist. Auf Grundlage der eingehenden Darlegungen des [X.] Prof. Dr. T.

hat das Berufungsgericht einen solchen Schaden als grundsätzlich ersatzfähig angesehen, den [X.]intritt einer wildschadensbedingten "[X.]ntmischung" der Baumbestände jedoch - rechtsfehlerfrei - (noch) nicht fest-stellen können. 26 - 11 - cc) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht einen neuen Sachverständigen beauftragt, sich nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Gutachten auseinandergesetzt und die vom Kläger beantragte Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen [X.]unterlassen habe. 27 28 (1) Die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. T.

durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Beauftragung eines anderen Sachverständigen steht gemäß § 412 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) im pflichtgemäßen [X.]rmessen des Tatrichters ([X.], Urteil vom 16. März 1999 - [X.], NJW 1999, 1778 f). 29 Die vorherige Anhörung des bisherigen Sachverständigen ist nicht gebo-ten. Wenngleich es häufig zweckmäßig sein wird, vor der Beauftragung eines anderen Sachverständigen den Versuch zu unternehmen, bestehende Zweifel oder Lücken durch ein [X.]rgänzungsgutachten oder eine mündliche Anhörung des bislang beauftragten Sachverständigen zu beheben (s. [X.], Urteil vom 18. Mai 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1192, 1193 Rn. 7; [X.]/[X.] aaO § 412 Rn. 1; [X.]/[X.] aaO § 412 Rn. 1; [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 412 Rn. 1), ist es dem Tatrichter nicht versagt, sogleich einen ande-ren Sachverständigen zu beauftragen (s. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1991 - [X.], NJW 1992, 1459 f m.w.[X.]; [X.]/[X.] aaO m.w.[X.]), insbe-sondere dann, wenn die weitere Anhörung des bisherigen Sachverständigen keinen Aufklärungserfolg verspricht ([X.]/[X.] aaO). Demgemäß kann das Berufungsgericht auch ohne vorherige Anhörung des erstinstanzlichen Sach-verständigen einen anderen Sachverständigen beauftragen, wenn es das [X.] des erstinstanzlichen Sachverständigen für ungenügend erachtet. Zwar 30 - 12 - darf das Berufungsgericht nicht von dem Gutachten eines erstinstanzlich beauf-tragten gerichtlichen Sachverständigen oder der Würdigung dieses Gutachtens durch das erstinstanzliche Gericht abweichen, ohne die hierzu erforderliche Sachkunde darzulegen, die in der Regel - mangels eigener Sachkunde des ([X.] - nur durch entsprechende weitere sachverständige Beratung gewonnen werden kann (s. [X.], Urteile vom 8. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2380, 2381 und vom 21. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1446; s. auch Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - [X.], NJW 2001, 3054, 3056 sowie [X.], Urteile vom 9. Mai 1989 - [X.], NJW 1989, 2948 f m.w.[X.] und vom 12. Januar 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 732, 733; [X.]/ [X.] aaO § 402 Rn. 7a; [X.]/[X.] aaO § 411 Rn. 10). So liegt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht ohne vorherige Anhörung des erstinstanzli-chen Sachverständigen einen anderen Sachverständigen beauftragt, weil es gewichtige Zweifel am erstinstanzlichen Sachverständigengutachten hegt. Das Berufungsgericht setzt sich bei dieser Verfahrensweise nicht ohne eigene Sachkunde und unter Verzicht auf sachkundige Beratung über das erstinstanz-liche Gutachten und dessen Würdigung durch das Vordergericht hinweg, son-dern verfolgt hiermit das Ziel, über einen anderen Sachverständigen weiterge-hende und bessere Sachkunde vermittelt zu bekommen. Neben der Anhörung des bisherigen Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) ist die Beauftragung ei-nes anderen Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) ein taugliches Mittel, um Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Zweifel auszuräumen und der damit ver-bundenen Pflicht zur weitergehenden Aufklärung nachzukommen (s. dazu etwa Senatsurteil vom 6. März 1986 - [X.], NJW 1986, 1928, 1930; [X.], Urteile vom 10. Dezember 1991 aaO und vom 15. Juni 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1112). [X.] sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des letz-teren Mittels bedienen, so handelt er nicht schon deshalb [X.], - 13 - weil er vor der Beauftragung eines anderen Sachverständigen auf die Anhörung des bisherigen Sachverständigen verzichtet. 31 Die [X.]rwägungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen - nämlich die Gründe, warum es das erstinstanzliche Gutachten nicht für über-zeugend und eine vorherige Anhörung des Sachverständigen [X.]nicht für [X.]r-folg versprechend hält - hat das Berufungsgericht in seinem Urteil [X.] dargelegt. Abgesehen davon unterliegt die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachver-ständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Durch eine solche Maßnahme wird die [X.]rkenntnisgrundlage des Tatrichters erweitert und werden Verfahrens-rechte der Prozessparteien nicht beeinträchtigt. Anders als das Unterbleiben der gebotenen Beauftragung eines anderen Sachverständigen (vgl. dazu Zöl-ler/[X.] aaO § 412 Rn. 4; [X.]/[X.] aaO § 412 Rn. 6) stellt die etwa unnötige Beauftragung eines anderen Sachverständigen keinen mit der [X.] rügefähigen Verfahrensfehler dar. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.], wonach im Revisionsverfahren nicht zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erneute Tatsa-chenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht angenommen hat ([X.], Urteil vom 9. März 2005 - [X.], [X.] 162, 313, 318 f).
(2) Das Berufungsgericht hat sich ausreichend mit dem erstinstanzlichen Gutachten befasst und war nicht gehalten, nach [X.]inholung des Gutachtens des von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. T.

dem Antrag des [X.] auf Ladung des erstinstanzlichen Sachverständigen [X.]nachzukom-men. 32 - 14 - (a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Tatrich-ter den Streit zwischen mehreren sachverständigen Gutachtern nicht dadurch entscheiden darf, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Be-gründung einem von ihnen den Vorzug gibt; vorhandene weitere Aufklärungs-möglichkeiten müssen genutzt werden, wenn sie sich anbieten und [X.]rfolg ver-sprechen (s. [X.], Urteile vom 4. März 1980 - [X.], [X.], 533; vom 23. September 1986 - [X.], NJW 1987, 442; vom 20. Juli 1999 - [X.], [X.], 44, 46; vom 24. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 35 Rn. 11 m.w.[X.]; vom 3. Dezember 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 387, 388 Rn. 8 und vom 18. Mai 2009 aaO). 33 Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht aber genügt. [X.]s hat auf-grund von gewichtigen Zweifeln am erstinstanzlichen Gutachten, die es in sei-nem Urteil näher dargelegt hat, einen anderen Sachverständigen beauftragt. Dieser hat sich in seinem Gutachten auftragsgemäß mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen auseinandergesetzt. [X.]r ist von Seiten des Berufungsgerichts und der Prozessparteien, insbesondere des [X.], sodann mehrfach mit seinen Abweichungen vom erstinstanzlichen Sachverständigen-gutachten konfrontiert worden und hat hierzu im [X.]inzelnen Stellung genommen, und zwar sowohl in schriftlichen [X.]rgänzungsgutachten als auch während seiner mündlichen Befragung vor dem Berufungsgericht. Hiernach hat das Berufungs-gericht unter eingehender Würdigung der Ausführungen des Gutachters [X.] die Schadensberechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. [X.] für überzeugend(er) angesehen und seiner [X.]ntscheidung zu Grunde gelegt. 34 - 15 - (b) [X.]ntgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Gutachter zu laden; ohne Rechtsfehler hat es von dieser Ladung abgesehen. 35 36 (aa) Die Ladung des erstinstanzlichen Gutachters war hier nicht schon deshalb geboten, weil das Gericht auf Antrag einer [X.] unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO grundsätzlich verpflichtet ist, den (gerichtlichen) Sachver-ständigen zur mündlichen [X.]rläuterung seines Gutachtens zu laden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn das Gericht das vorliegende schriftliche ([X.]r-gänzungs-)Gutachten für ausreichend und überzeugend hält und selbst keinen Bedarf für eine mündliche [X.]rläuterung sieht. Denn die [X.] hat zur Gewähr-leistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorle-gen kann (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.] 173, 98, 101 Rn. 10; [X.], Urteil vom 7. Oktober 1997 - [X.], [X.], 162, 163 m.w.[X.] sowie Beschlüsse vom 5. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 212 Rn. 2, vom 22. Mai 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3 m.w.[X.] und vom 14. Juli 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1361, 1362 Rn. 10; [X.]/[X.] aaO § 411 Rn. 5a; [X.]/[X.] aaO § 411 Rn. 7, 9 - jeweils m.w.[X.]). Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenü-gend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Das Recht der [X.] auf Ladung und Befragung des Sachverständigen dient dem Zweck der Wah-rung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die sach-verständige Beratung des Tatrichters als eine bedeutsame Grundlage der rich-terlichen Sachentscheidung. Hat das Gericht gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen - 16 - anderen Sachverständigen beauftragt, so nimmt dieser anstelle des bisherigen Sachverständigen die Stellung des sachverständigen Beraters ein; dement-sprechend beziehen sich die Frage- und [X.] der Prozesspar-teien auch (nur) auf seine - des "neuen" Sachverständigen - Begutachtung. Die [X.]en haben das Recht, die Ladung des nunmehr beauftragten, "neuen" Sachverständigen zu verlangen. In Bezug auf den früheren, gleichsam "abge-lösten" Sachverständigen steht ihnen ein solcher Anspruch demgegenüber nicht zu, da dieser nicht mehr die Funktion eines sachverständigen Beraters des Gerichts innehat. ([X.]) Unbeschadet dessen hat der Tatrichter den früheren [X.] allerdings dann zu laden, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufklä-rung, insbesondere zur Behebung von Lücken oder Zweifeln, erforderlich ist (§ 286 Abs. 1 ZPO; s. oben (a)). [X.]s ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu bean-standen, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des Klägervortrags hierzu keine Veranlassung gesehen hat. 37 Seine Anträge, den erstinstanzlichen Sachverständigen [X.]- als Sach-verständigen bzw. als sachverständigen Zeugen - zu laden, hat der Kläger mit Bewertungsdivergenzen zwischen den beiden Gutachtern begründet und [X.] eingeräumt, dass "im Wesentlichen nicht die Tatsachenfeststellungen im Streit sind". Das Gutachten des zweitinstanzlichen Sachverständigen Prof. [X.] - und ihm folgend das Berufungsgericht - hat weitestgehend die tat-sächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gutachters [X.] zu Art und Umfang des im Winter 2004/2005 eingetretenen [X.] zugrunde ge-legt. [X.]ine weitere Sachaufklärung stand somit nicht in Rede. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass und in welcher Hinsicht eine Vernehmung des 38 - 17 - Sachverständigen [X.]zu maßgeblichen Gesichtspunkten eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts erbringen sollte. [X.]
[X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], [X.]ntscheidung vom 29.09.2006 - 4 C 192/06 - [X.], [X.]ntscheidung vom [X.] - 1 S 158/06 -

Meta

III ZR 45/10

04.11.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZR 45/10 (REWIS RS 2010, 1707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1707

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