Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2023, Az. V ZR 112/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4479

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KUNST NATIONALSOZIALISMUS EIGENTUM

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Gegenstand

Anspruch auf Löschung der Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank: Internationale Zuständigkeit bei rügeloser Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union; Eigentumsbeeinträchtigung durch eine solche Suchmeldung


Leitsatz

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat.

2. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2022 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Kunstsammler, erwarb im Jahr 1999 im Rahmen einer Auktion in [X.] das Gemälde „[X.]“ des Malers [X.]. Das Gemälde befand sich in der [X.] von 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie Stern in [X.], die der [X.] Kunsthändler Dr. [X.] in dieser [X.] von seinem Vater übernahm. Bereits im Jahre 1935 wurde [X.] durch die Reichskammer der bildenden Künste die weitere Berufsausübung untersagt, die Verfügung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. Im März 1937 verkaufte [X.] das Gemälde an eine Privatperson aus [X.]. Im September 1937 wurde er endgültig gezwungen, seine Galerie aufzugeben, woraufhin er über [X.] nach [X.] emigrierte. Sein Nachlass wird von einem [X.] Trust verwaltet, dessen Treuhänder die Beklagten sind.

2

Im Juni 2016 wurde auf Veranlassung der Beklagten eine Suchmeldung für das Gemälde auf der Internetseite der [X.] ([X.]) veröffentlicht. Auf dieser werden Such- und Fundmeldungen zu Kulturgütern veröffentlicht, die [X.]n Eigentümern infolge des [X.] verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die ein Verlust vermutet wird bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Die Datenbank wird von einer von [X.], Ländern und kommunalen Spitzenverbänden errichteten Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in [X.] betrieben. Mithilfe der Veröffentlichungen sollen frühere Eigentümer bzw. deren Erben mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturgutes unterstützt werden. Im Rahmen einer Ausstellung des Gemäldes in [X.] wurde der Kläger über die Suchmeldung und darüber in Kenntnis gesetzt, dass Interpol nach dem Gemälde fahnde, da es in [X.] als gestohlen gemeldet worden sei.

3

Der Kläger sieht sich durch den Eintrag in der Datenbank und die [X.] in seinem Eigentum an dem Gemälde gestört und verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, sich des Eigentums an dem Gemälde zu berühmen. Hilfsweise begehrt er, sie zu verurteilen, die Löschung der Suchmeldung in der [X.] zu beantragen. Die Klage ist bei dem [X.] und dem [X.] erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1411 ff. veröffentlicht ist, bejaht die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte und ist der Ansicht, dass die nach [X.] Recht zu beurteilende Klage unbegründet ist. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu. Er sei zwar - zumindest durch Ersitzung (§ 937 BGB) - Eigentümer des Gemäldes. Es liege aber keine Eigentumsbeeinträchtigung vor, denn die Beklagten hätten sich weder mit der Suchmeldung in der [X.] noch durch die allein außerhalb [X.] eingeleitete Fahndung das Eigentum an dem Gemälde angemaßt. Nach den Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen in der [X.] bringe ihre Suchmeldung lediglich zum Ausdruck, dass Dr. [X.] früher Eigentümer des Gemäldes gewesen und zu vermuten sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gemälde ihm aufgrund [X.] Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht oder abhandengekommen sei. Das Eigentum des [X.] an dem Bild in der Gegenwart werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Den Beklagten gehe es in Übereinstimmung mit den sog. [X.] Prinzipien - in dem Bewusstsein, hierauf keinen Anspruch zu haben - lediglich um die Erzielung einer gerechten und fairen Lösung. Dieses Ansinnen und die Konfrontation des [X.] mit der Provenienz des von ihm erworbenen Bildes stellten keine Eigentumsanmaßung dar.

5

Der Kläger könne auch nicht hilfsweise gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 823 Abs. 1, § 826 BGB verlangen, dass die Beklagten die Löschung der in der [X.] veröffentlichten Suchmeldung beantragen. Er könne nicht untersagen, dass marktrelevante Informationen über sein Bild publik gemacht würden. Bei Kulturgütern bestehe ein anzuerkennendes Interesse der Allgemeinheit an dem Objekt, seiner Geschichte und Provenienz. Eine Eigentumsbeeinträchtigung scheide insoweit von vornherein aus, wenn lediglich zutreffend und sachlich über einen bestehenden Verdacht des [X.] Entzugs von Kulturgut informiert werde. Ein solcher Verdacht begründe im gewerblichen Kunsthandel gemäß § 44 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des [X.] erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Provenienz. Bereits hierdurch werde die Marktgängigkeit des Kunstwerks eingeschränkt. Es könne offenbleiben, ob ein Anspruch auf Löschung bestehe, wenn in der Suchmeldung unrichtige Angaben gemacht würden oder die Plausibilität der Meldung entkräftet werde. Denn so liege es hier nicht. Es bestehe die Vermutung, dass das Gemälde dem früheren Eigentümer im Jahr 1937 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden sei. Der Kläger habe seine Behauptung, [X.] habe das Gemälde lediglich im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts in Besitz gehabt, nicht zur Überzeugung des [X.] bewiesen. Dem Bild hafte ein marktrelevanter Makel an, den der Kläger auch ohne die Suchmeldung offenbaren müsse.

II.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

7

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2022 - [X.], NJW 2023, 781 Rn. 6 [X.]) internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist gegeben. Sie folgt allerdings entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Es ist umstritten, ob die Vorschrift auch rein negatorische (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, die - wie hier - auf einen von einem Verschulden unabhängigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden (vgl. zum Streitstand etwa [X.] ZPO/[X.] [1.3.2023], § 32 Rn. 5.1; [X.], [X.] 2020, 544 [X.]. 4 jeweils [X.]). Der Streit bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Zuständigkeit [X.] Gerichte folgt aus dem vorrangig anwendbaren (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1996 - [X.], [X.]Z 134, 127, 133; Beschluss vom 27. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 40 Rn. 16) Art. 26 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.] Ia-VO, nachfolgend [X.]). Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit eines nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats begründet, wenn sich der Beklagte vor diesem Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit besteht. So liegt es hier. Dass die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der [X.] haben, steht dem nicht entgegen.

8

a) Der (räumliche) Anwendungsbereich des Art. 26 [X.] ist eröffnet. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 [X.] auch dann begründet, wenn der sich [X.] Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der [X.] hat. Zu der inhaltlich entsprechenden Vorschrift in Art. 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend EuGVÜ) hat der [X.] zwar entschieden, dass diese Bestimmung dann nicht anwendbar ist, wenn allein der Kläger in einem Vertragsstaat wohnt und - wie hier - ein Auslandsbezug nur zu [X.] besteht (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1996 - [X.], [X.]Z 134, 127, 133 [X.]). Daran ist aber für Art. 26 [X.] nicht festzuhalten.

9

aa) Ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs legt bereits der Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] nahe. Danach setzt eine Zuständigkeitsbegründung durch [X.] Einlassen lediglich die Klageerhebung vor einem mitgliedstaatlichen Gericht voraus, ohne dass der Wohnsitz des Beklagten - an[X.] als etwa bei den in Art. 7 ff. geregelten besonderen Zuständigkeiten - von Bedeutung ist (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Art. 26 [X.] Ia-VO Rn. 2). Der Gerichtshof der [X.] hat deshalb - wenngleich nicht tragend - schon in Bezug auf Art. 18 Satz 1 EuGVÜ angenommen, dass es auf den Wohnsitz des Beklagten nicht ankomme (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2000, [X.] SA und [X.], [X.], [X.]:[X.] Rn. 44).

[X.]) Nach heutiger Rechtslage kann kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Sichtweise bestehen. Dies zeigt der Vergleich mit der ebenfalls im siebten Abschnitt zu findenden Regelung in Art. 25 [X.]. Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift können die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zuständigkeit schließen, ohne dass es - an[X.] als noch nach Art. 17 EuGVÜ und Art. 23 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 ([X.] I-VO) - auf deren Wohnsitz ankommt. Die Regelung stellt gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] eine Ausnahme von dem ansonsten geltenden Grundsatz dar, dass die internationale Zuständigkeit nach der lex fori zu bestimmen ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat. In Art. 6 Abs. 1 [X.] wird zwar lediglich auf Art. 25 [X.] und nicht auf Art. 26 [X.] verwiesen. Neben der formalen Nähe zeigt aber insbesondere der sachliche Zusammenhang beider Vorschriften, dass der Wohnsitz des Beklagten in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls ohne Bedeutung ist (vgl. [X.] ZPO/[X.] [1.3.2023], Art. 26 [X.] Ia-VO Rn. 6; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Art. 26 [X.] Ia-VO Rn. 2; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., Art. 26 [X.] Ia-VO Rn. 4; [X.]/[X.] in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr [Mai 2022], Art. 26 [X.] Rn. 7 f.; Schlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 26 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., Art. 26 [X.] Ia-VO Rn. 3). Denn Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt - wie der [X.] zu der gleichlautenden Regelung in Art. 24 Satz 1 [X.] I-VO entschieden hat - eine stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit eine Vereinbarung der Zuständigkeit dieses Gerichts dar (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2016, [X.] und [X.] u.a., [X.]/15, [X.]:C:2016:176 Rn. 21 und 33 [X.]). Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklicher und stillschweigender Vereinbarungen über die Zuständigkeit besteht nicht. In beiden Fällen wird mit der Begründung der Zuständigkeit dem Grundsatz der Privatautonomie Rechnung getragen, der nach dem Erwägungsgrund 14 der [X.] I-Verordnung (jetzt: Erwägungsgrund 19 [X.]) eine Ausnahme von der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der lex fori rechtfertigt.

cc) Es entspricht auch dem Zweck der Verordnung, einen weiten Anwendungsbereich des Art. 26 [X.] anzunehmen. Der Erlass von [X.] soll für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2005, [X.] und [X.], [X.]/02, [X.]:[X.] Rn. 33 zum EuGVÜ). Diesem Anliegen wird dadurch entsprochen, dass die Hemmnisse beseitigt werden, die sich aus der Anwendbarkeit der lex fori und den Unterschieden in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu der rügelosen Einlassung des Beklagten ergeben können; die Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung werden durch einen weiten Anwendungsbereich am besten gewährleistet (vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., Art. 26 [X.] Rn. 14).

dd) Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V besteht nicht. Die richtige Auslegung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist insbesondere im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Gerichtshofs für die Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung auf das Verfahren schon nach der früheren Rechtslage nicht auf den Wohnsitz des Beklagten ankam (vgl. Rn. 9), derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte claire“; vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2015, [X.], [X.]/14 und [X.]/14, [X.]:C:2015:564 Rn. 55 ff.; [X.], Urteil vom 30. November 2022 - [X.], NJW-RR 2023, 177 Rn. 24 [X.]).

b) Die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 [X.] sind erfüllt.

aa) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht bereits aus anderen Vorschriften der Verordnung, insbesondere ist Art. 7 Nr. 2 [X.] nicht einschlägig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben; die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gemäß Art. 24 [X.] besteht ebenfalls nicht.

[X.]) Die Beklagten haben sich auf das Verfahren eingelassen. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2015 - [X.], [X.], 1381 Rn. 17 [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist es zudem erforderlich, die Rüge in der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig zu wiederholen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, [X.], 82 Rn. 27 [X.]). Da es sich bei der internationalen Zuständigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt, kann der Senat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des [X.] prüfen und würdigen, ob nach diesem Maßstab eine Zuständigkeitsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2021 - [X.], [X.], 1551 Rn. 30 [X.] zu einer Gerichtsstandsvereinbarung).

Dies ist nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Beklagten in erster Instanz erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit zugleich eine Rüge nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] darstellt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1. Juni 2005 - [X.], [X.] 2006, 594, 595). Denn die Beklagten haben sich jedenfalls mit der [X.] auf das Verfahren eingelassen, ohne die internationale Zuständigkeit (erneut) infrage zu stellen; ihre pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz ist für eine Wiederholung der Rüge jedenfalls nicht ausreichend (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, aaO). Zu der Erweiterung des Klageantrags haben sich die Beklagten in dem ersten [X.] ebenfalls eingelassen, ohne die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Zuständigkeitsrüge insoweit überhaupt möglich war (vgl. dazu Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 19. Aufl., Art. 26 [X.] Rn. 1a [X.]).

2. Das Berufungsgericht sieht die Klage zu Recht als unbegründet an.

a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet beurteilt das Berufungsgericht die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche nach [X.] Recht.

aa) Soweit die Klage auf eine Eigentumsverletzung gestützt wird, folgt die Anwendbarkeit des [X.] Rechts - was im Ergebnis offenbleiben kann - entweder aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: [X.]) oder aus Art. 43 Abs. 1 [X.]BGB.

(1) Nach den maßgeblichen Vorschriften der [X.] wäre vorliegend [X.] Recht anwendbar.

(a) Der Anwendungsbereich der [X.] ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet, da die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in [X.] haben und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.], die nicht sämtlich Mitgliedstaaten der [X.] sein müssen (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2022 - [X.] 1244/20, [X.], 2548 Rn. 17), aufweist.

(b) Nach Art. 4 Abs. 1 [X.] ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dies führt zur Anwendung des [X.] Sachrechts.

(aa) Der [X.] hat zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 (jetzt: Art. 7 Nr. 2 [X.]) entschieden, dass der Begriff der unerlaubten Handlung aufgrund seiner autonomen Auslegung die nach [X.] Recht als dinglich zu qualifizierende Unterlassungs- und [X.] gemäß § 1004 BGB erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 3502 Rn. 11; [X.], Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, [X.], 689 Rn. 6 f.). Ob dies gleichermaßen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.] gilt, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden (dafür etwa [X.], [X.] 2020, 544, 546).

([X.]) Findet die Regelung Anwendung, dann ist an den Erfolgsort anzuknüpfen, also den Ort, an dem der erste [X.] im Hinblick auf den Geschädigten eingetreten ist; dabei kommt es auf den vom Kläger behaupteten [X.] an (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 300 Rn. 83 f.). Danach wäre [X.] Recht anzuwenden, weil sich der Kläger durch das Verhalten der Beklagten in seinem Eigentum an dem Gemälde gestört sieht, das sich bei ihm in [X.] befindet.

(2) Sollten Unterlassungs- und [X.] gemäß § 1004 BGB hingegen nicht unter Art. 4 Abs. 1 [X.] fallen, fände, weil der Anspruch auf das Eigentum an einer Sache gestützt wird, die Vorschrift des Art. 43 Abs. 1 [X.]BGB Anwendung (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], § 1004 Rn. 327; [X.]/Prütting/[X.], [X.]BGB [1.12.2022], Art. 43 Rn. 127 ff.; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 1004 Rn. 305; [X.]/[X.], [X.]], § 1004 Rn. 621). Nach dieser Vorschrift unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Damit wäre hier ebenfalls [X.] Recht anwendbar.

[X.]) Für das von der Revision durch die Suchmeldung ebenfalls als verletzt angesehene Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Anwendungsbereich der [X.] II-Verordnung nach deren Art. 1 Abs. 2 lit. g nicht eröffnet. Der Persönlichkeitsschutz und die sich daraus herleitenden Ansprüche unterfallen Art. 40 [X.]BGB (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2018 - [X.] 330/17, [X.], 1172 Rn. 27 [X.]), so dass sich die Anwendbarkeit des [X.] Rechts aus der ebenfalls an den Erfolgsort anknüpfenden Regelung in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.]BGB ergibt.

b) [X.] verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem Hauptantrag verlangte Unterlassung. Die Beklagten haben sich nicht des Eigentums an dem Gemälde des [X.] berühmt, so dass eine mit der Unterlassungsklage abzuwehrende (künftige) Eigentumsanmaßung nicht zu besorgen ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s stellt die Anmaßung fremden Eigentums eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die der wahre Eigentümer nicht hinzunehmen braucht und, sofern derartige die dingliche Rechtslage falsch darstellende Äußerungen gegenüber [X.] fallen, mit einer auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Klage abwehren kann (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, [X.], 689 Rn. 13). Ob ein Verhalten als Eigentumsanmaßung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Diese ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder von der Revision gerügte Verfahrensfehler begangen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2021 - [X.], NJW 2021, 3060 Rn. 8 [X.]). Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor.

[X.]) Die Beurteilung des [X.], mit der Suchmeldung des Gemäldes auf der Internetseite der [X.] und der Fahndung über [X.] werde ohne gegenwärtige Eigentumsanmaßung lediglich an das früher bestehende Eigentum des Dr. [X.] angeknüpft, ist nicht zu beanstanden.

(1) Die [X.] dient der Umsetzung der völkerrechtlich nicht bindenden sog. [X.] Erklärung aus dem [X.] über den Umgang mit während der [X.] abhanden gekommenen Kunstwerken sowie der dazu ergangenen Gemeinsamen Erklärung von Bundesregierung, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 1999 (vgl. dazu [X.], [X.] bei [X.], 2017, S. 26 f.). Die früheren Eigentümer bzw. die Erben [X.] entzogener Kulturgüter sollen ausfindig gemacht werden, um mit diesen eine gerechte und faire Lösung zu erzielen. Auf der Grundlage, dass die Restitution und Entschädigung in [X.] im [X.] und den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften abschließend geregelt ist, wird in der Gemeinsamen Erklärung vom Dezember 1999 öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Archiven und Bibliotheken unabhängig von dem Bestehen oder der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche empfohlen, [X.] entzogene Kulturgüter an die früheren Eigentümer bzw. deren Erben zurückzugeben oder eine anderweitige Wiedergutmachung vorzunehmen; Privatpersonen werden aufgefordert, sich den Grundsätzen und Verfahrensweisen anzuschließen. Rechtsansprüche auf eine Rückerstattung werden indes durch keine der beiden Erklärungen begründet (vgl. etwa [X.], NJW 2014, 747, 751).

Zweck der [X.] auf der Internetseite der [X.] ist es, die früheren Eigentümer bzw. deren Erben sowie die heutigen Besitzer eines Kulturgutes zusammen zu bringen und diese bei der Erarbeitung einer gerechten und fairen Lösung im Sinne der [X.] Erklärung zu unterstützen (vgl. [X.], 228 Rn. 31 f.). Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass mit der Suchmeldung lediglich auf das frühere Eigentum an dem Kunstwerk und die Umstände des Verlustes Bezug genommen wird; eine Aussage über das gegenwärtig bestehende Eigentum oder etwaige daran anknüpfende Ansprüche ist damit weder verbunden noch beabsichtigt (vgl. auch [X.], 228 Rn. 41; [X.], [X.] 2020, 544, 547; [X.]. in Festschrift [X.], 2021, [X.], 457).

(2) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht hinsichtlich der Eintragung des Gemäldes in der Fahndungsdatenbank von [X.] geboten.

(a) Allerdings ist mangels entgegenstehender Feststellungen des [X.] zugunsten des [X.] für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die [X.] durch die Beklagten veranlasst wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass - was die Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung auch nicht in Abrede gestellt haben - dem Kläger polizeiliche Maßnahmen bis hin zu einer Beschlagnahme des Gemäldes drohen, falls er dieses in die Vereinigten [X.] von Amerika oder nach [X.] verbringen sollte. Das Berufungsgericht schließt lediglich aus, dass der Kläger derzeit in [X.] aufgrund der [X.] polizeiliche Maßnahmen zu befürchten hat.

(b) Gleichwohl stellt die Meldung bei [X.] keine Eigentumsanmaßung durch die Beklagten dar. Inhalt der Eintragung in der Datenbank ist ausweislich des von dem Kläger vorgelegten und von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Auszugs aus der Datenbank lediglich das Abhandenkommen des Gemäldes am 13. November 1937 in [X.] mit dem Zusatz „Type of event: theft“. Auch mit dieser Meldung wird folglich nur an das frühere Eigentum von [X.] angeknüpft, ohne dass hiermit eine Aussage darüber verbunden wäre, dass sich die Beklagten nach heutiger Rechtslage als Eigentümer des Gemäldes ansehen und darstellen. Auch die Verwendung des Begriffes „theft“ (Diebstahl) ändert hieran nichts.

(c) Als Eigentumsanmaßung ist die Meldung auch nicht deshalb anzusehen, weil der Kläger bei einer Verbringung des Gemäldes nach [X.] oder in die Vereinigten [X.] von Amerika polizeiliche Maßnahmen zu befürchten hätte, die ihn in der Verfügungsgewalt über das Gemälde einschränken würden. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine Folge des Umstandes, dass die Rechtsordnungen einzelner [X.] an das Abhandenkommen von Kulturgütern und spätere Erwerbsvorgänge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. So sollen nach Darstellung in der Literatur zum einen in den Vereinigten [X.] die Begriffe „theft“ und „stolen“ wesentlich weiter verstanden werden als die Begriffe Diebstahl (§ 242 [X.]) und Abhandenkommen (§ 935 BGB) im [X.] Recht, und namentlich auch Vorgänge erfassen, die nach [X.] Verständnis als freiwillige Besitzaufgabe anzusehen wären. Zum anderen soll es selbst bei einer Vielzahl von Erwerbsakten über Jahrzehnte hinweg - an[X.] als nach [X.] Recht (vgl. § 937 BGB) - für niemanden in der Erwerbskette möglich sein, an einem in diesem Sinne „gestohlenen“ Kunstgegenstand Eigentum zu erwerben (vgl. zum Ganzen [X.], [X.] vor [X.] Gerichten, 2021, S. 40 f.; zur „[X.]“ der US-[X.] Gerichte bei Restitutionsstreitigkeiten [X.] ff. [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 2017, 994 Rn. 28 ff.). Selbst wenn sich die Beklagten diesen Umstand bewusst zunutze gemacht hätten, stellte ihre Meldung keine Eigentumsanmaßung dar, weil sie lediglich (wahre) Tatsachen zu Vorgängen aus dem Jahre 1937 enthält und die rechtliche Bewertung dieser Vorgänge den Behörden - bzw. gegebenenfalls den Gerichten - überlassen wird. Ob in der [X.] eine Eigentumsanmaßung liegen könnte, wenn auch nach [X.] und [X.] Recht völlig ausgeschlossen wäre, dass die Beklagten als Eigentümer des Gemäldes anzusehen sind, kann dahinstehen. Denn dies ist nach dem soeben Gesagten nicht der Fall.

c) Dem Kläger steht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Beantragung der Löschung der Suchmeldung des Gemäldes in der [X.] nicht zu.

aa) Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der [X.] stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung [X.]. § 1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den [X.] der Meldung.

(1) Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des [X.]. Die Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB dienen dem Schutz des Eigentümers vor Beeinträchtigungen der Befugnis aus § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§ 903 Satz 1, §§ 1004, 986 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - [X.], NJW 2010, 1808 Rn. 7).

(2) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass die [X.] einer Suchmeldung in der [X.] die Ausschließungsbefugnis des Eigentümers nicht berührt, weil die Eigentumszuordnung nicht infrage gestellt wird (s.o. Rn. 29 ff.). Auch die Verfügungsbefugnis wird jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht eingeschränkt (vgl. auch [X.], 228 Rn. 41). Richtig ist auch, dass eine auf wahren Tatsachen beruhende sachliche Information über den Verdacht des [X.] Verlustes eines Kulturgutes die Rechte aus dem Eigentum gemäß § 903 Satz 1 BGB schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil der Betroffene die Behauptung und Verbreitung wahrer Tatsachen in der Regel hinzunehmen hat, auch wenn dies für ihn nachteilig ist (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. etwa [X.], NJW-RR 2010, 470 Rn. 62). Das berechtigte und mit der Gemeinsamen Erklärung von Bundesregierung, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 1999 zur Umsetzung der [X.] Erklärung ([X.], zuletzt abgerufen am 30. Mai 2023) anerkannte Interesse früherer Eigentümer von Kulturgut bzw. ihrer Rechtsnachfolger sowie das allgemeine öffentliche Interesse an der Provenienz [X.] entzogener Kulturgüter überwiegen jedenfalls ein in der Regel allein auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Interesse des gegenwärtigen Eigentümers an der Geheimhaltung solcher Tatsachen.

(3) Ob eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen ist, wenn in Bezug auf die Sache unwahre marktrelevante Tatsachen behauptet bzw. wertbildende Faktoren falsch dargestellt werden (so etwa [X.]/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 268; [X.]/[X.], BGB [2017], § 823 Rn. [X.]; [X.]/[X.], Lehrbuch des [X.], 13. Aufl., § 76 II 3 d; [X.], [X.] 2020, 544, 547), ist fraglich. Die [X.] einer Suchmeldung schränkt zwar die Marktfähigkeit bzw. Marktgängigkeit des Kulturgutes ein, wodurch es zu einer nachteiligen Wertbeeinflussung kommt (vgl. [X.]/Wiese, [X.], § 44 Rn. 15; [X.]/[X.], NJW 2016, 3398, 3403). Die Schmälerung der Gewinnerwartung aus einem Verkauf betrifft den Eigentümer des Kulturgutes aber in seinen Vermögensinteressen. Diese werden nicht durch die dinglichen Abwehransprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB, sondern allenfalls durch § 823 Abs. 1 (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. [X.] bzw. §§ 824, 826 BGB, § 4 Nr. 2 UWG bzw. daran anknüpfende quasi-negatorische Ansprüche geschützt.

(4) Die Frage, ob unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine Sache eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger geht es nicht um die Abwehr unzutreffender Tatsachenbehauptungen über das Gemälde. Er wehrt sich dagegen, dass mit der [X.] aus seiner Sicht zu Unrecht verbreitet wird, es bestehe jedenfalls die Vermutung, das Gemälde sei einem früheren Eigentümer [X.] entzogen worden. Diese Vermutung ist jedoch im Sinne des § 44 Satz 1 Nr. 1 des [X.] vom 31. Juli 2016 ([X.] ff.; nachfolgend: [X.]) wegen der Umstände des [X.] begründet. Diese sind, jedenfalls soweit sie die Grundlage der Vermutung darstellen, vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und werden auch von dem Kläger nicht infrage gestellt.

(a) Die Regelung in § 44 Satz 1 Nr. 1 [X.] ergänzt die bei einem gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgut bestehenden Sorgfaltspflichten gemäß § 42 Abs. 1 [X.], wonach der gewerbliche Kunsthandel u.a. die Provenienz des Kulturgutes (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) und die Eintragung in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.]) zu prüfen hat. Diese Pflichten sind grundsätzlich nach Maßgabe des zumutbaren (wirtschaftlichen) Aufwandes zu erfüllen (§ 42 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Ist allerdings gemäß § 44 Satz 1 Nr. 1 [X.] nachgewiesen oder zu vermuten, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, besteht grundsätzlich ein erhöhter Recherchebedarf zur Herkunftsgeschichte und Provenienz; es kommt dann nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes der Recherche an (vgl. BT-Drucks. 18/7456 [X.]). Ausgenommen von der erhöhten Sorgfaltspflicht ist lediglich solches Kulturgut, das an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben oder zu dem eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen worden ist.

(b) Für die Frage, wann ein [X.]er Entzug vermutet wird, kann auf die von der Provenienzforschung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, wie sie in der Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe [X.] entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus [X.] Besitz“ vom Dezember 1999 (Neufassung 2019, herausgegeben von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien; nachfolgend: Handreichung) und dem Leitfaden Provenienzforschung (herausgegeben von dem [X.] gemeinsam mit verschiedenen Institutionen und Organisationen aus dem Bereich der Provenienzforschung, nachfolgend: Leitfaden) zusammengefasst sind (vgl. [X.]/Wiese, [X.], § 44 Rn. 7; von der Decken/[X.]/[X.], [X.], § 44 Rn. 10). Danach besteht in Anlehnung an die Rückerstattungsregelungen in den früheren Besatzungszonen (vgl. dazu [X.], [X.] bei [X.], 2017, S. 39 f.) bei [X.] von [X.] aufgrund eines Rechtsgeschäfts (Kauf, Tausch, Schenkung) im [X.]raum vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die tatsächliche Vermutung, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entziehung von Kulturgut handelt; für [X.] Geschädigte gilt zudem für die [X.] ab dem 30. Januar 1933 die Vermutung der Kollektivverfolgung (vgl. Handreichung, S. 34 f.; Leitfaden, S. 105 f.; [X.], [X.] bei [X.], 2017, S. 43; vgl. auch [X.], [X.] 1997, 71, 72).

(c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein früherer [X.]er Entzug des im Eigentum des [X.] stehenden Gemäldes bereits aufgrund des [X.] [X.]. § 44 Satz 1 Nr. 1 [X.] vermutet mit der Folge erhöhter Sorgfaltspflichten; die individuelle NS-Verfolgung des früheren Besitzers Dr. [X.], der gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB als damaliger Eigentümer anzusehen ist, ist offensichtlich und wird von dem Kläger nicht infrage gestellt. Die [X.] der Suchmeldung in der [X.] macht damit lediglich publik, was aufgrund der bekannten Umstände des Verkaufs des Gemäldes im Jahr 1937 ohnehin vermutet wird und - jedenfalls im Fall eines gewerblichen Inverkehrbringens - näherer Aufklärung bedarf. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht daher an, dass der wertbeeinflussende Makel des Gemäldes nicht erst durch die [X.] der Suchmeldung begründet wird. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint und wofür vieles spricht - den Kläger zudem im Falle des Verkaufs auch ohne Eintragung in der [X.] eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der bemakelten Provenienz träfe.

(d) Eine andere Betrachtung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit sich der Kläger darauf beruft, das Gemälde sei bereits unmittelbar nach dem Krieg nicht rückerstattungsfähig gewesen. Es ist zwar zutreffend, dass nach den Rückerstattungsregelungen in der US-[X.] und [X.] Besatzungszone sowie im [X.] bewegliche Gegenstände, die im Wege eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs aus einem einschlägigen Unternehmen erworben worden sind, grundsätzlich nicht der Rückerstattung unterlagen (vgl. dazu [X.], [X.] bei [X.], 2017, [X.], 53 und 56). Darauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil die in den [X.]en der einzelnen Besatzungszonen geregelten Ausnahmetatbestände (vgl. Art. 15 des [X.] bzw. Art. 19 des US-[X.] [X.]es [jeweils Gesetz Nr. 59, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der [X.] Unterdrückungsmaßnahmen] sowie Art. 16 der Rückerstattungsanordnung für den [X.] [Anordnung [X.] [49] 180]) keine Aussage zu der Vermutung des verfolgungsbedingten Entzugs enthalten. Es sollte lediglich den normalen geschäftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, nach denen der Käufer regelmäßig keine Überlegungen dazu angestellt hatte, wie die Waren vom Inhaber eines einschlägigen Unternehmens erworben worden waren; lagen die Voraussetzungen - was hier schon im Hinblick auf die in den Regelungen enthaltenen Rückausnahmen für Kunstwerke zweifelhaft ist - vor, war zwar eine Rückgabe, nicht aber eine sonstige Entschädigung ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., 1952, Art. 15 Bl. Nr. 100 Rs.).

(e) Nach den Grundsätzen der Provenienzforschung kann die Vermutung dagegen durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über diesen frei verfügen konnte; bei Veräußerungen nach dem 15. September 1935 ist zudem nachzuweisen, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die [X.] stattgefunden hätte oder die Wahrung der Vermögensinteressen des Verfolgten in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg vorgenommen wurde (vgl. Handreichung, S. 38 f.; Leitfaden, S. 106).

Sollte der Kläger - etwa durch ein Sachverständigengutachten zur Provenienz - diesen Nachweis erbringen können, könnte das zwar dazu führen, dass die Vermutung in tatsächlicher Hinsicht widerlegt wäre, so dass die erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 44 Satz 1 Nr. 1 [X.] entfielen. Das könnte ggf. auch dazu führen, dass der Zweck der [X.] in der [X.] nachträglich wegfiele. Selbst dann läge aber in der Aufrechterhaltung der Suchmeldung keine Beeinträchtigung des Eigentums des [X.] an dem Gemälde durch die Beklagten (hierzu sogleich).

(5) An[X.] als die Revision meint, kann eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht mit der Begründung bejaht werden, die Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der [X.] führe zu einem rechtswidrigen Zustand.

(a) Richtig ist daran, dass Eintragungen und Meldungen zu Kulturgütern in der [X.] staatliches [X.] darstellen (vgl. Papier, in [X.] [Hrsg.], Fair und gerecht - Restitution und Provenienz im [X.], 2021, [X.], 85) und deshalb nach einer Entscheidung des [X.] zu der damals noch von einer Arbeitsgruppe (sog. Koordinierungsstelle) bei dem Kultusministerium des [X.] betriebenen [X.] ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchzusetzender öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kommt, wenn sich die Aufrechterhaltung der Suchmeldung nicht (mehr) im Rahmen des [X.] der Datenbank hält und mit höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten nicht zu vereinbaren ist (vgl. [X.], 228 Rn. 28 ff.). Eine Überschreitung des [X.] erscheint hinsichtlich der in Rede stehenden [X.] zumindest denkbar, weil - an[X.] als in dem von dem [X.] entschiedenen Fall (vgl. [X.], 228 Rn. 39) - die Frage, wem das Eigentum an dem Gemälde zusteht, jedenfalls nach [X.] Recht geklärt und die Einigung zwischen den Parteien, die die Datenbank befördern soll, nicht zustande gekommen ist.

Allerdings ist, nachdem die Datenbank inzwischen durch eine [X.] bürgerlichen Rechts betrieben wird, umstritten, ob [X.]en in der Datenbank weiterhin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sind und somit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (so [X.], [X.] 2022, 69, 72), oder ob über Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einstellung von Werken mit Verdacht auf [X.] in die Datenbank nunmehr die Zivilgerichte zu entscheiden haben (so [X.], [X.] 2015, 252, 254). Sollte letzteres zutreffen, würde sich die Frage stellen, ob und inwieweit die öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen der Staat bei seinem [X.] unterworfen ist, auch die die Datenbank in Privatrechtsform betreibende [X.] treffen und dazu führen, dass diese zivilrechtlich zur Löschung eines Eintrags verpflichtet ist, wenn der Widmungszweck der Datenbank die Aufrechterhaltung des Eintrags nicht (mehr) rechtfertigt (vgl. allgemein zu den Grundsätzen des sog. Verwaltungsprivatrechts Senat, Urteil vom 21. September 2018 - [X.], [X.], 380 Rn. 42 [X.]; zur [X.] siehe auch [X.]E 128, 226 Rn. 46 ff.).

All dies bedarf hier aber keiner Klärung. Denn selbst wenn die Überschreitung des [X.] der Datenbank durch die Eintragung einer Suchmeldung bezüglich eines Kunstwerks einen Löschungsanspruch des Eigentümers zur Folge hätte, könnte sich dieser - gleich ob der Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist - nur gegen die [X.] als Betreiberin der Datenbank richten, nicht aber gegen die Beklagten als bloße [X.] der Meldung, die lediglich das Angebot der Datenbank wahrnehmen. Wenn der Staat eine Internetdatenbank einrichtet, in der Such- und Fundmeldungen von Privatpersonen zu Kulturgütern veröffentlicht werden, dann ist er bzw. die von ihm als Betreiberin der Datenbank errichtete [X.] dafür verantwortlich, dass sich die veröffentlichte Meldung innerhalb der Grenzen hält, die das öffentliche Recht und namentlich die Grundrechte - hier der Eigentümer der betroffenen Gemälde - dem staatlichen [X.] ziehen. Es ist Sache der Betreiberin der Datenbank zu entscheiden, ob sie eine Meldung veröffentlicht und ob bzw. wann sie sie wieder löscht. Es liegt in ihrer Verantwortung, die fortdauernde Einhaltung des Zwecks der [X.] zu überwachen und sicherzustellen, dass die Aufrechterhaltung der [X.] gegenüber dem Eigentümer des Kunstwerks weiterhin zu rechtfertigen ist. Wird durch die Aufrechterhaltung einer Meldung das Eigentum an einem Kunstwerk beeinträchtigt, dann trifft die Verantwortung hierfür folglich allein die [X.]. Ob hier eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Klage gegen die Beklagten als [X.] der Meldung richtet.

(b) Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs kann sich der Kläger auch nicht, was das Berufungsgericht erwogen hat, auf die „Grundsätze der Eintragung und Löschung von Meldungen in die [X.]“ berufen. Danach werden [X.] von der die Datenbank betreibenden [X.] zwar u.a. dann gelöscht, wenn die Meldung nicht entsprechend dem Zweck der Datenbank erfolgt ist oder wenn die Plausibilität der Meldung nach Eintragung durch neue Erkenntnisse entfällt. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich aber um bloße stiftungsinterne Regeln (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2021, [X.], 457), die den Kläger nicht direkt begünstigen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich und die Revision zeigt keinen Vortrag dazu auf, dass der Kläger in den Schutzbereich einer etwa zwischen den Beklagten und der [X.] bestehenden vertraglichen Vereinbarung einbezogen wäre. Ob die Suchmeldung dem Zweck der Datenbank entspricht, ist - wie dargelegt - allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] als Betreiberin der Datenbank, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten von Belang.

[X.]) Ein Anspruch des [X.] entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.]) besteht ebenfalls nicht. Denn die [X.] der Suchmeldung enthält bereits keine personenbezogenen Daten des [X.] (vgl. auch [X.], 228 Rn. 34).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Brückner     

      

Haberkamp     

      

Hamdorf

      

Malik     

      

Laube     

      

Meta

V ZR 112/22

21.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. Mai 2022, Az: 1 U 292/19, Urteil

Art 26 EUV 1215/2012, § 903 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 44 S 1 Nr 1 KGSG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2023, Az. V ZR 112/22 (REWIS RS 2023, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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