Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. XIII ZA 3/23

13. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6447

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Tenor

Der Antrag des Betroffenen vom 15. Juni 2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Betroffene ist [X.] Staatsangehöriger und in [X.] geboren. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ordnete die beteiligte Behörde seine Ausweisung unter Androhung der Abschiebung in die [X.] an. Der Bescheid ist seit dem 16. Januar 2019 bestandskräftig.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2023 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 29. Juni 2023 angeordnet. Dessen Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 16. Mai 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung beabsichtigt der Betroffene Rechtsbeschwerde einzulegen und hat hierfür am 23. Mai 2023 Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der [X.] hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2023 unter Hinweis auf die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 beantragt der zwischenzeitlich abgeschobene Betroffene, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, erneut Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde.

3

II. Auch der erneute [X.] ist abzulehnen. Zwar ist die erneute Antragstellung zulässig, der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

4

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftanordnung liege ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde. Der Haftantrag sei zu Beginn der Anhörung dem Betroffenen bekannt gegeben und in Kopie ausgehändigt worden. [X.] sei, dass dies erst nach Feststellung der Personalien geschehen sei, da der Zweck der Aushändigung in der Wahrung rechtlichen Gehörs liege. Dazu reiche es aus, wenn die Aushändigung - wie hier - noch vor der Anhörung zur Sache erfolge. Der Betroffene sei auch vollziehbar ausreisepflichtig; er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel und der Bescheid der beteiligten Behörde, mit dem die Ausweisung verfügt wurde, sei bestandskräftig. Etwaige Einwände hiergegen unterlägen allein der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit und seien nicht vom Haftrichter zu prüfen. Auch habe das Amtsgericht zu Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Diese sei hier zu vermuten, da der Betroffene seit drei Monaten seinen Reisepass unterdrückt und dadurch bereits einen in der Vergangenheit geplanten [X.] verhindert habe. Zudem lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor, da der Betroffene mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Auch folge aus einem Gutachten vom 30. April 2021, dass von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe.

5

2. Der erneute [X.] ist zulässig.

6

a) Der unanfechtbare Beschluss des [X.]s vom 13. Juni 2023 über den [X.] steht dem nicht entgegen, da dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2004 - [X.], [X.], 1805 [juris Rn. 5, 7, 8]).

7

b) Dem erneuten [X.] fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann fehlen, wenn das Recht zur Stellung eines neuen Antrags missbraucht wird. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008 - [X.], [X.], 857 Rn. 12). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene inzwischen abgeschoben wurde und sich dadurch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse typischerweise ändern (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2019 - [X.] 1/19, juris). Es kann somit nicht als missbräuchlich angesehen werden, dass auch mit dem neuen Antrag die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurden.

8

3. Der [X.] ist jedoch unbegründet.

9

a) Es kann dahinstehen, ob der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung aufbringen kann (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu im Hinblick auf die neuen Lebensverhältnisse des Betroffenen jeglicher Vortrag fehlt. Die Verfahrenskostenhilfe ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu versagen.

b) Zwar steht die inzwischen erfolgte Abschiebung des Betroffenen der Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde nicht entgegen, da auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss umgestellt werden kann ([X.], Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 150 Rn. 9; vom 14. August 2013 - [X.], [X.], 1726 Rn. 10).

c) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.

aa) Das Beschwerdegericht hat - was auch vom Betroffenen nicht in Frage gestellt wird - zutreffend angenommen, dass der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde liegt. Der Haftantrag enthält auf den konkreten Fall bezogene Darlegungen zu allen gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG erforderlichen Punkten.

bb) Das Beschwerdegericht geht auch zutreffend davon aus, der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung stehe nicht entgegen, dass der Haftantrag dem Betroffenen im Anhörungstermin erst nach Feststellung seiner Personalien ausgehändigt worden sei. Die Aushändigung des [X.] soll den Betroffenen in die Lage versetzen, das ihm von [X.] wegen zukommende rechtliche Gehör effektiv wahrzunehmen. Der Betroffene soll zur Sachaufklärung beitragen können (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 323 Rn. 16). Ob die Aushändigung im Anhörungstermin vor oder nach Feststellung der Personalien erfolgt, ist indes im Hinblick auf die Möglichkeit des Betroffenen, seine Rechte wahrzunehmen, ohne Bedeutung.

cc) Entgegen der Auffassung des Betroffenen fehlt es auch nicht an der vollziehbaren Ausreisepflicht als Grundlage einer Haftanordnung nach § 62 [X.].

(1) Dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus dem seit 16. Januar 2019 bestandskräftigen Bescheid der beteiligten Behörde vom 31. Juli 2014, mit dem seine Ausreisepflicht festgestellt und ihm die Abschiebung angedroht wurde. Mehrfach gewährte Ausreisefristen sind abgelaufen. Die Abschiebung wurde ausweislich des [X.] auf der Grundlage des vollziehbaren Bescheids vom 31. Juli 2014 betrieben. Der Haftrichter hat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte ([X.], Beschluss vom 21. August 2019 - [X.]/17, juris Rn. 8 mwN).

(2) Nichts Gegenteiliges folgt aus der in der Antragsschrift in Bezug genommenen Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 16. Dezember 2009 - [X.] 148/09, [X.] 2010, 50, 51). Zwar hat hiernach der Haftrichter für den Fall einer auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] gestützten Haftanordnung, bei der die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet, diese - in Ermangelung einer bestandskräftigen Abschiebungs- oder Zurückschiebungsverfügung oder einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - selbst zu prüfen ([X.], [X.] 2010, 50 Rn. 7 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vorliegend wird die Haftanordnung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] gestützt und der zugrundeliegende Bescheid wurde verwaltungsgerichtlich überprüft.

Dass der Betroffene nunmehr - bisher ohne Erfolg - die Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt, in dem der Ausweisungsbescheid vom 5. März 2009 streitgegenständlich war, berührt die Bestandskraft des Bescheids vom 31. Juli 2014 nicht.

dd) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht auch den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 [X.] bejaht.

(1) Dabei hat es sich allerdings zu Unrecht unter anderem auf die widerlegliche Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 1 [X.] gestützt.

(a) Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1 [X.] wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Eine Identitätstäuschung liegt danach vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.] 223/17, [X.] 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.] 24/16, [X.] 2016, 335 Rn. 12 f., und [X.], Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19 bis 22 - jeweils zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 [X.] aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 [X.] aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41).

(b) Der Betroffene rügt zu Recht, dass es vorliegend an einer solchen Identitätstäuschung fehlt. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht daraus, dass er seinen Reisepass nicht vorgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine Identitätstäuschung nicht schon deshalb vor, weil ein Ausländer seine Passlosigkeit nur vorgetäuscht, ansonsten aber stets korrekte Angaben zu seinem Geburtsdatum, seinem Geburtsort und seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2021 - [X.]/20, juris Rn. 8).

(2) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht Fluchtgefahr bejaht.

(a) Ob Fluchtgefahr vorliegt, ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2021 - [X.] 2/20, juris Rn. 10 mwN). Da das Beschwerdegericht zu Unrecht vom Vorliegen des Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a Nr. 1 [X.] ausgegangen ist, kann Fluchtgefahr auf die vom Beschwerdegericht vorgenommene Gesamtwürdigung nicht gestützt werden. Nachdem weitere relevante tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der [X.] die für die Annahme der Fluchtgefahr gebotene Gesamtwürdigung jedoch selbst vornehmen ([X.], Beschluss vom 24. März 2020 - [X.] 89/19, juris Rn. 13).

(b) Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die den Feststellungen des Amtsgerichts entsprechen und zu denen der Betroffene bereits erstinstanzlich angehört wurde, tragen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.], auch wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 1 [X.] nicht vorliegen.

(aa) Zutreffend und vom Betroffenen in der Antragsschrift unbeanstandet, hat das Beschwerdegericht angenommen, dass konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr hier nach § 62 Abs. 3b Nr. 3 [X.] vorlagen, da von dem Betroffenen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht. Dies konnte das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler aus der erheblichen kriminellen Vergangenheit des Betroffenen (darunter einer Verurteilung wegen Totschlags) sowie dem Sachverständigengutachten vom 30. April 2021 schließen, wonach bei erneutem [X.] und Heroinkonsum davon auszugehen sei, dass der Betroffene früher oder später weitere Delikte im Sinne der vergangenen Straftaten begehen werde.

(bb) [X.] hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 4 [X.] bestand. Hiernach liegt ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vor, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Erforderlich sind mindestens zwei strafrechtliche Verurteilungen, wobei zumindest auf Grund einer Straftat eine Freiheitsstrafe verhängt worden sein muss. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen ist der Betroffene neben vorsätzlichen Straftaten, die zu Jugendstrafen geführt haben, durch Urteil vom 7. Februar 2006 wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Straftaten gegen das [X.] zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden und mit Urteil vom 13. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten wegen Straftaten gegen das [X.], teilweise in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht.

(cc) Die gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass Fluchtgefahr vorlag. Die Regelung des § 62 Abs. 3b Nr. 4 [X.] zielt auf Personen, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie der [X.] Rechtsordnung ablehnend gegenüberstehen und deshalb bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass sie auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werden (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines [X.] zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, [X.]). Der Betroffene hat nicht nur durch schwerwiegende Straftaten seine Ablehnung gegenüber der [X.] Rechtsordnung gezeigt, sondern ist auch der Vorlagepflicht hinsichtlich seines Passes nicht nachgekommen und hatte dadurch eine Abschiebung bisher verhindert. Hierdurch trat zu Tage, dass er auch seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen wäre, sondern vielmehr versucht hätte, sich der Abschiebung zu entziehen. In der Gesamtschau der festgestellten Umstände bestehen keine Zweifel, dass Fluchtgefahr bestand.

4. Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat der [X.] mit dem den [X.] vom 23. Mai 2023 ablehnenden Beschluss vom 13. Juni 2023 die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde nicht bejaht, sondern sich zu diesen nicht verhalten. Die vorliegende Entscheidung steht somit nicht im Widerspruch zu diesem Beschluss.

[X.]     

  

[X.]     

  

Tolkmitt

  

Picker     

  

Holzinger     

  

Meta

XIII ZA 3/23

11.07.2023

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Landshut, 16. Mai 2023, Az: 64 T 1124/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. XIII ZA 3/23 (REWIS RS 2023, 6447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6447

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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