Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1219

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 25. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 286 Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines [X.]sziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 [X.]) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des [X.] vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Die Beklagte nahm in der [X.] vom 23. Juli bis 9. August 2004 als Privatpatientin Leistungen der Klägerin in Anspruch, für die ihr die Klägerin unter dem 14. September 2004 insgesamt 543 • berechnete. Die Rechnung schließt mit dem Hinweis: 1 "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto." Ein [X.] erfolgte zunächst nicht. Ende September 2004 zog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Kläge-rin versandte unter dem 25. Mai und 9. November 2005 erfolglos weitere [X.] an die - fehlerhaft bezeichnete - frühere Adresse der [X.] - 3 - klagten; die Beklagte hat den Zugang der Mahnungen bestritten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 bestellte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klä-gerin für diese und verlangte von der Beklagten bis zum 13. Februar 2006 [X.] der Hauptsumme sowie Erstattung von [X.]. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Klägerin am 10. März 2006 die Hauptsumme von 543 •. Mit der Klage hat die Klägerin Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwalts-gebühren von 70,20 •, ihrer Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt von 3,58 • sowie Zinsen in Höhe von 45,42 • für die [X.] vom 3. November 2004 bis zum 10. März 2006, insgesamt 119,20 •, zuzüglich Prozesszinsen gefordert. Die Beklagte hat den bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 3,17 • für die [X.] vom 7. Februar bis zum 10. März 2006 anerkannt. Insoweit ist gegen sie Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die weitergehende Klage haben das Amts-gericht und das [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin in diesem Umfang ihre Klageanträge weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 - 4 - [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte bis zum Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 nicht in Verzug (§ 286 [X.]). Mit der ganz herrschenden Meinung und der ständigen gerichtli-chen Praxis genüge für eine Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.] - abge-sehen von einem Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers gemäß § 315 [X.] - die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gläubiger nicht. Die Übersendung der Rechnung vom 14. September 2004 mit höflicher Zahlungsbitte sei auch nicht als befristete Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]) anzusehen, obwohl die Verbindung der Rechnung mit einer Mahnung grund-sätzlich zulässig gewesen wäre. Zudem hätte die Klägerin gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 [X.] den Verzug durch einen entsprechenden Hinweis begründen [X.]. Hieraus ergebe sich, dass dem Gläubiger einer Entgeltforderung prakti-kable Wege zur effektiven Verfolgung seiner Ansprüche ohne übermäßigen Aufwand zur Verfügung ständen, so dass eine weite Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht [X.] scheine. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mangels sonstiger Pflichtverletzungen der Beklagten könnte die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen sowie die mit dem Hauptantrag geforderten Zinsen zutreffend nur als Verzögerungsschaden wegen Verzugs der Beklagten verlangen (§ 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 286 [X.]). Für einen Schuldnerverzug genügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen [X.] - 5 - mung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht. Die [X.] ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten Schäden sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher entstanden und daher insgesamt nicht ersatzfähig. 1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht, wenn für die Leistung eine [X.] nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 [X.] zur Bestimmung der Leistung [X.] ist (vgl. hierzu [X.], Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.], 3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 - [X.], Grundeigentum 2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herr-schende Meinung, beispielsweise [X.] 52 [1908], 947, 949; [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 aaO; [X.], Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U 192/06, juris Rn. 44; [X.] [X.] 2002, 296, 297; [X.], Urteil vom 18. März 1999 - 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in [X.] 1999, 1570 = [X.] 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 - 6 U 61/98, juris Rn. 39, insoweit in [X.] 1999, 368 nicht abgedruckt; [X.], Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 [X.], juris Rn. 8; [X.] 1983, 225; Erman/[X.], [X.], 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/ [X.], [X.], 5. Aufl., § 286 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 286 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 284 Rn. 35; [X.]/[X.], 7 - 6 - [X.], Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; [X.]/[X.], aaO, § 286 Rn. 68; [X.], [X.] 2002, 217, 218; a.[X.] NJW-RR 1997, 1479; [X.], [X.], 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]l. I [X.]38) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den Regelungen des § 271 Abs. 1 [X.] über die Fälligkeit der Leistung überein. Nach den Motiven zum [X.] war der Satz "dies interpellat pro homine", vom [X.] Recht abgesehen, in [X.] allgemein anerkannt. Die erste [X.] lehnte zwar die im gemeinen Recht verbreitete engere Auf-fassung des Inhalts, dass der beigefügte "dies" nur für den Fall vertragsgemä-ßer Festsetzung des [X.] die Mahnung ersetze, ab und ließ ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund des Schuldverhältnisses eine Festsetzung durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil genügen ([X.], Die gesamten Materialien zum [X.] für das [X.], [X.], 1899, [X.]). Dem lag [X.] als selbstverständlich der Gedanke zugrunde, dass es für die "Zufügung der [X.]bestimmung" in jedem Fall auf den Inhalt des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses ankomme. In Übereinstimmung damit heißt es jetzt in der Begründung zum Entwurf eines [X.] ([X.]. 14/6040 [X.] f.), wie bisher genüge für § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung des Entwurfs eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht komme vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch [X.]. Damit werde Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Zahlungsverzugsrichtlinie ([X.] 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, abgedruckt in NJW 2001, 132) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Zinsen ab dem Tag 8 - 7 - zu zahlen, der auf den "vertraglich" festgesetzten Zahlungstermin oder das "ver-traglich" festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Angesichts dieser eindeuti-gen gesetzgeberischen Vorgaben verbietet sich eine vom Wortlaut her nicht ausgeschlossene erweiternde Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.] - unter Einschluss einseitiger Fristsetzungen des Gläubigers - von selbst, zumal dieser, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, angesichts der ihm durch § 286 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] eingeräumten Rechte, auf anderem Wege unschwer Verzug des Schuldners zu begründen, nicht schutzwürdig erscheint. Nur [X.] ist darauf hinzuweisen, dass die mit § 286 [X.] sachlich zusammenhän-gende Bestimmung einer Leistungszeit als Fälligkeitsregelung in § 271 Abs. 1 [X.] einhellig als Vertragsbestandteil verstanden wird (vgl. nur [X.]/[X.], aaO, § 271 Rn. 4 ff.; MünchKomm/[X.], aaO, § 271 Rn. 5). 2. § 286 Abs. 3 Satz 1 [X.] greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung [X.] dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 [X.]), nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung [X.] hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier. 9 3. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Klägerin die Beklagte schon vor dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2006 im Sinne des § 286 Abs. 1 [X.] gemahnt hat. Das ist mit den Vorinstanzen ebenfalls zu verneinen. Die Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 5. Oktober 2004 in der Rechnung der Klägerin vom 14. September 2004 enthält nach der [X.] Ausle-gung des Berufungsgerichts keine befristete Mahnung, sondern allein die [X.] eines Zahlungsziels. Die beiden späteren Zahlungsaufforderungen 10 - 8 - vom 25. Mai und 9. November 2005 sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen. a) Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 [X.] - nicht [X.] werden ([X.], Urteil vom 10. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2132, 2133; [X.]/[X.], aaO, § 286 Rn. 17). Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden ([X.], 255, 261; [X.], Urteil vom 14. Juli 1970 - [X.], [X.], 1141) und kann deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den ver-traglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forde-rung fällig wird ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.], 3271 Rn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zu-sendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden, unge-achtet dessen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren Art. 288 Abs. 2 des [X.] keine ent-sprechende Vorschrift mehr enthält (vgl. nur [X.] [X.] 2002, 296, 297; [X.], Urteil vom 17. Februar 2005 - 26 U 56/04, juris Rn. 34, insoweit in NJW-RR 2005, 701 = [X.] 2005, 604 nicht abgedruckt; [X.] 1983, 225; Erman/[X.], aaO, § 286 Rn. 31; MünchKomm/ [X.], aaO, § 286 Rn. 49; abweichend [X.]/[X.], aaO, § 284 Rn. 35; [X.], [X.], 341, 345; [X.], JA 1999, 593, 598 f.; [X.], ZIP 1987, 1497, 1499 f.). Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 [X.], der dem Gläubiger [X.] gegenüber eine zusätzliche Be-lehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die [X.] - 9 - instanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rech-nung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo inter-pretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 [X.] stillschwei-gend annehmen konnte (in diesem Sinne auch [X.]/[X.], aaO, § 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann. b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind die beiden fol-genden Mahnschreiben der Klägerin vom 25. Mai und 9. November 2005 der Beklagten nicht zugegangen. Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als hätten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsge-schäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu [X.], 315, 317 f.; [X.], Urteil vom 13. Juni 1952 - [X.], [X.] zu § 130 [X.]; OLG Hamburg MDR 1978, 489; [X.] NJW-RR 1986, 699; [X.], aaO, § 130 Rn. 34, 37; [X.]/[X.], aaO, § 130 Rn. 17). Hierfür genügt jedoch jedenfalls bei [X.] ein Nachsendeauf-trag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der Post oder der Klägerin selbst bei der Beförderung der Briefe, weil die Klägerin 12 - 10 - die Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, wären der [X.] nicht anzulasten. [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 104a [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

III ZR 91/07

25.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07 (REWIS RS 2007, 1219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1219

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