Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2014, Az. B 13 R 3/13 R

13. Senat | REWIS RS 2014, 6127

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur eines bindenden Feststellungsbescheides nach Rechtsänderung bei Erlass eines rechtmäßigen, auf dem geänderten Recht basierenden und inzwischen bestandskräftig gewordenen Rentenbescheides - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Es ist nicht Sinn des Zugunstenverfahrens, für die Vergangenheit oder für die Zukunft mehr zu gewähren, als nach materiellem Recht zusteht.

2. Unterbleibt die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Korrektur eines Feststellungsbescheids nach Rechtsänderung, so begründet dies kein schützenswertes Vertrauen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung im Zugunstenverfahren.

2

Für den 1941 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom [X.] die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für Zeiten bis 31.12.1982 verbindlich nach § 1325 Abs 3 RVO festgestellt, darunter elf Monate Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres und 35 Monate Hochschulausbildung (insg 46 Kalendermonate). In der Rentenauskunft vom [X.] wurden Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr als Schulausbildung erwähnt.

3

Dem Kläger wurde ab 1.6.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit iHv 2708,69 DM monatlich gewährt (bestandskräftiger Bescheid vom 29.3.2001). Auch hierbei wurden Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht als Schulausbildung ausgewiesen ("keine Anrechnung").

4

Im November 2005 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von 46 Kalendermonaten für Anrechnungszeiten mit Schul- und Hochschulausbildung; er wies auf Urteile des [X.] ([X.] RA 36/02 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.]) und des [X.] vom 10.8.2005 ([X.] R 4204/03) hin. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom [X.]). Ein Anspruch auf Rücknahme des [X.] vom 29.3.2001 bestehe nicht, da zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung nur noch ab Vollendung des 17. Lebensjahres hätten berücksichtigt werden können (§ 58 Abs 1 S 1 [X.]). Aus dem Feststellungsbescheid vom [X.] könne der Kläger keine höhere Altersrente herleiten. Der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.1.2008), ebenso das Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des [X.] vom [X.] und des [X.] vom 12.12.2012). Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der [X.] vom 29.3.2001 nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.3.2004 - [X.] RA 36/02 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.]) zur Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden teilweise rechtswidrig. Da die Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres infolge einer Gesetzesänderung (§ 58 Abs 1 S 1 [X.] idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes <[X.]> vom 25.9.1996, [X.] 1461) [X.] nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte die Beklagte den Feststellungsbescheid vom [X.] insoweit spätestens im [X.] nach § 149 Abs 5 S 2 [X.] aufheben müssen. Allein deshalb sei der bestandskräftige [X.] aber nicht nach § 44 [X.] zurückzunehmen. Denn bis auf den entgegenstehenden Feststellungsbescheid sei der [X.] recht- und verfassungsmäßig ergangen (Hinweis auf [X.] 117, 272 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 7; Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris). Insbesondere sei die [X.] (§§ 72, 74 [X.], Hinweis auf Senatsurteil vom [X.] R 27/10 R - [X.], 126 = [X.] 4-2600 § 74 [X.] 3) unter Berücksichtigung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zutreffend berechnet worden.

5

Aus § 44 Abs 1 [X.] könne der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines günstigeren [X.] herleiten. Diese Norm diene allein der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit. Der Kläger sei aus dem Restitutionsgedanken von § 44 [X.] nur so zu stellen, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden (Hinweis auf [X.], 151, 159 = [X.] 3-2600 § 300 [X.]5; [X.], 143, 146 = [X.] 5750 Art 2 § 28 [X.] 5). Die Beklagte sei bei Erteilung des [X.] verpflichtet gewesen, die aktuelle Gesetzeslage zugrunde zu legen (Hinweis auf Senatsurteile vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - und - B 13 R 77/07 R - beide in Juris). Ein Vertrauen in den Fortbestand des [X.] sei mit Eintritt der Bestandskraft des [X.] entfallen (Hinweis auf Bayerisches [X.] vom 24.5.2011 - L 6 R 332/10; [X.], [X.] 1989, 372, 374; aA Bayerisches [X.] vom 17.12.2009 - L 14 R 916/08). [X.] Verwaltungsentscheidungen seien nur ausnahmsweise durch eine neue Sachentscheidung zu ändern. Dies entspreche auch dem Verfassungsrecht (Hinweis auf [X.] 20, 230, 235; [X.] 117, 302, 315 = [X.] 4-8100 Art 19 [X.] Rd[X.] 32). Der Kläger habe versäumt, fehlerhaftes Handeln der Beklagten innerhalb der geltenden Anfechtungsfristen geltend zu machen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht das Urteil des [X.] ([X.] RA 36/02 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.]) entgegen.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 64 [X.]. Die Höhe seiner Altersrente sei unzutreffend berechnet worden (Hinweis auf [X.] - [X.] RA 36/02 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.]). Er beruft sich auf schutzwürdiges Vertrauen aus dem bindenden Feststellungsbescheid vom [X.]. Da eine Aufhebung des [X.] nicht mehr möglich sei, hätte die Beklagte die dort festgestellten Zeiten für Schulausbildung bei der [X.] berücksichtigen müssen. Im Übrigen sei die Neuregelung von § 58 Abs 1 S 1 [X.] (idF des [X.]) eine unzulässige Verkürzung seiner [X.]. Hierzu sei ein Verfahren vor dem [X.] ([X.]) anhängig (47505/10). Ein Verstoß gegen Art 1 des Zusatzprotokolls [X.] zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vom [X.], [X.]I 1879 bzw vom [X.], [X.]I 1072, Eigentumsschutz) sei nicht ausgeschlossen, sodass die [X.] des Verfahrens geboten sei. Jedenfalls liege auch eine Rechtsbeeinträchtigung aus Art 3 GG und Art 14 GG vor.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 12. Dezember 2012 und des Sozialgerichts München vom 23. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2008 zu verpflichten, unter Rücknahme des [X.] vom 29. März 2001 die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung entsprechend dem Bescheid vom 8. Februar 1989 in Höhe von insgesamt 46 Monaten zu berücksichtigen und zu bewerten.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Bei Erlass des [X.] vom 29.3.2001 habe sie die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung dem geltenden Recht entsprechend berücksichtigt. § 44 Abs 1 S 1 [X.] sei dahin auszulegen, dass die begehrte Sozialleistung aus materiell-rechtlichen Gründen zu Unrecht vorenthalten worden sein müsse. Hierfür beruft sie sich auf Rechtsprechung des BSG (vom 22.3.1989 - 7 [X.]/87 - [X.] 1300 § 44 [X.] 38; vom 10.12.1985 - 10 [X.] 14/85 - [X.] 5870 § 2 [X.] 44). Für eine [X.] des Verfahrens bestehe kein Anlass.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet.

I. Der [X.] sieht sich an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Voraussetzungen für die [X.] des Verfahrens (§ 202 [X.] iVm § 251 ZPO; vgl BSG [X.] 1750 § 251 [X.] 1) liegen mangels übereinstimmender Anträge nicht vor (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 10. Aufl 2012, Vor § 114 Rd[X.] 4 mwN). Auch wenn der [X.]läger die [X.] für geboten hält, hat die Beklagte dem wi[X.]prochen. Es kommt auch keine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 [X.] 2 [X.] in Betracht. Der Hinweis des [X.] auf ein vor dem [X.] zu Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (47505/10) reicht hierfür nicht aus. Den Urteilen des [X.] kommt lediglich eine begrenzte materielle Rechtskraft zu, die nach Art 46 [X.] nur für die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien verbindlich gilt (vgl [X.] 111, 307, 320). Angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Schulzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres und zur rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre (vgl die Nachweise unter [X.]) besteht kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens.

II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 14.1.2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den [X.] vom 29.3.2001 teilweise, soweit es um die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für Schulausbildung geht, zurückzunehmen und dem [X.]läger unter Zugrundelegung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres höhere Altersrente zu gewähren. Die Ablehnung ist zu Recht erfolgt. Dem [X.]läger steht keine höhere Rente zu, als ihm mit [X.] vom 29.3.2001 unter Berücksichtigung der dortigen Anrechnungszeiten wegen Ausbildung bewilligt worden ist.

Einzig denkbare Rechtsgrundlage für das Begehren des [X.] ist § 44 [X.] in Bezug auf den bestandskräftigen [X.]. Das [X.] ist zutreffend von einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage 54 [X.] 1 und 4 [X.]; vgl dazu [X.] 4-2600 § 149 [X.] 1 Rd[X.] 13 zitiert nach juris) ausgegangen. Die zulässige [X.]lage ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 44 [X.] 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der in [X.] 1 nicht ausdrücklich geregelte Anspruch auf eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ergibt sich aus § 44 [X.] 2 [X.]. Der bestandskräftige [X.] vom 29.3.2001 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er nicht die jetzt begehrte höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten gewährt. In dieser Hinsicht verlangt der [X.]läger die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, durch den Sozialleistungen iS von § 44 [X.] 1 [X.] zu Unrecht nicht in der begehrten Höhe erbracht worden seien (vgl [X.], 87, 88 = [X.] 1300 § 44 [X.] 4; [X.] 1300 § 44 [X.] 38 S 107).

Die Voraussetzung (§ 44 [X.] 1 [X.]), dass bei Erlass des [X.]s das Recht unrichtig angewandt worden sein muss, ist jedoch nicht erfüllt. Selbst wenn der [X.] allein wegen der unterbliebenen Aufhebung des bindenden [X.]s objektiv rechtswidrig ergangen ist (1.), kann der [X.]läger die Rücknahme des [X.]s weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft verlangen, weil dieser bei seinem Erlass der materiellen Rechtslage entsprach (2.). Auch aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes folgt nichts anderes (3.). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (4.).

1. Das Recht war bei Erlass des [X.]s vom 29.3.2001 insoweit unrichtig angewandt worden, als die Beklagte es versäumt hatte, nach § 149 [X.] 5 S 2 [X.] (idF vom 16.12.1997, [X.] 2970) den [X.] vom [X.] spätestens "im [X.]" aufzuheben, soweit es um Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres ging. Im [X.] vom [X.] waren - von insgesamt 46 Monaten mit Schul- und Hochschulzeiten - elf Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres als sog Ausfallzeiten anerkannt worden. Der Begriff Anrechnungszeit ist in § 58 [X.] (idF des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989, [X.] 2261 mit Wirkung vom [X.] ) an die Stelle des Begriffs der vormaligen "Ausfallzeit" getreten (§ 300 [X.] 4 S 2 [X.]; vgl auch [X.] 3-2600 § 252 [X.] 2 S 9; [X.] 4-2600 § 149 [X.] 1 Rd[X.] 15 zitiert nach juris). Unerheblich ist auch, dass der [X.] nach § 1325 [X.] 3 RVO vor Inkrafttreten des [X.] am [X.] ergangen ist. § 1325 [X.] 3 S 1 und 2 RVO (idF vom [X.], [X.] 2586) entsprechen der Vorschrift des § 149 [X.] 5 S 1 und 3 [X.] (idF vom 16.12.1997, [X.] 2970).

Sinn und Zweck eines [X.]s ist es, bereits im Vorfeld eines [X.] für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich [X.]larheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr, vgl BSGE 56, 165, 171 f = [X.] 1300 § 45 [X.] 6; [X.], 49, 51 = [X.] 1300 § 45 [X.] 15). Der [X.], der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl nur [X.] 4-2600 § 149 [X.] 1 Rd[X.] 16 zitiert nach juris mwN). Hingegen ist die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des [X.]s (vgl § 149 [X.] 5 S 3 [X.]; [X.] 3-2200 § 1325 [X.] 3 S 6).

Da der [X.] nicht aufgehoben worden war und sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hatte (§ 39 [X.] 2 [X.]; vgl dazu BSG [X.] 4-2600 § 149 [X.] 1 Rd[X.] 18 zitiert nach juris), waren die dort enthaltenen Regelungen im Hinblick auf ihren Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang für die Beteiligten bindend (§ 77 [X.]) geworden (vgl BSG aaO; ferner [X.]surteil vom [X.] - [X.] R 118/08 R - Juris Rd[X.] 16).

Dem standen auch nicht die später erfolgten Gesetzesänderungen zur Berücksichtigung von [X.] entgegen (hier durch § 58 [X.] 1 S 1 [X.] 4 [X.] idF des [X.] zum [X.]). Vielmehr stellt § 149 [X.] 5 S 2 [X.] klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im [X.] über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind (vgl [X.]surteile vom [X.] - [X.] R 118/08 R - Juris Rd[X.] 16; vom 13.11.2008 - [X.] R 43/07 R - Juris Rd[X.] 16; ferner [X.] 4-2600 § 149 [X.] 1 Rd[X.] 20 zitiert nach juris). Die Aufhebung des der geänderten Gesetzeslage nicht mehr entsprechenden [X.]s aber hatte die Beklagte versäumt. Allerdings hat sie die aktuelle materielle Gesetzeslage bei Erteilung des [X.]s zutreffend umgesetzt (vgl dazu noch unter 2.b).

2. Wie der [X.]onflikt zwischen den beiden - sich hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung entgegenstehenden - bestandskräftigen Bescheide zu lösen ist, ergibt sich aus § 44 [X.] 1 S 1 Halbs 2 [X.] im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit bzw nach § 44 [X.] 2 [X.] mit Wirkung für die Zukunft. In Anwendung dieser Vorschrift genügt die fehlerhaft unterbliebene Aufhebung des [X.]s allein nicht, um einen Anspruch des [X.] auf Rücknahme des [X.]s und Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der im [X.] festgestellten Zeiten der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres begründen zu können.

a) Während der Wortlaut von § 44 [X.] 1 S 1 Halbs 2 [X.] ("und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind") einen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Rechtsanwendung bei Erlass des Verwaltungsakts (hier: unterlassene Anwendung von § 149 [X.] 5 S 2 [X.]) und dem Nichterbringen der begehrten Sozialleistung (hier: höhere Altersrente) herstellt, setzt § 44 [X.] 2 [X.] keinen solchen Zusammenhang voraus (zum Verhältnis von § 44 [X.] 1 zu [X.] 2 [X.], vgl [X.], 184 = [X.] 1300 § 44 [X.] 26 mwN). Es wäre jedoch nicht folgerichtig, nach materiellem Recht nicht zustehende Sozialleistungen zwar nicht für die Vergangenheit, jedoch mit Wirkung für die Zukunft (ab dem Überprüfungsantrag) zu gewähren (vgl [X.], [X.] 1989, 372, 373 f). Daher ist insofern eine einheitliche Auslegung und Anwendung beider Normen geboten.

§ 44 [X.] soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers dessen Rücknahme nur dann in Betracht kommen, soweit eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat (vgl BT-Drucks 8/4022 [X.]). Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben. Nicht Sinn und Zweck des [X.] kann es daher sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (so [X.] 1300 § 44 [X.] 38 S 108; vgl [X.] in [X.] [X.]ommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 44 [X.] Rd[X.] 40 ff; [X.] in [X.] 1989, 372, 374). Hierfür lässt sich zudem der [X.] anführen, der § 44 [X.] allgemein zugrunde liegt (vgl [X.], 143, 146 = [X.] 5750 Art 2 § 28 [X.] 5 S 13). Nicht zuletzt verfolgt diesen Zweck auch die Regelung des § 48 [X.] 3 [X.], die verhindern soll, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; dh materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (vgl [X.] 1300 § 44 [X.] 38 S 108 unter Hinweis auf [X.], 259 = [X.] 1300 § 48 [X.] 49 und [X.] 1300 § 48 [X.] 51; vgl auch [X.], 213 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 20, Rd[X.] 15). Nach diesen Maßstäben lag im Zeitpunkt der Erteilung des [X.]s vom 29.3.2001 ein der materiellen Rechtslage wi[X.]prechender [X.] nicht vor.

b) Der [X.] vom 29.3.2001 war im Zeitpunkt seiner Erteilung materiell recht- und verfassungsmäßig ergangen. Nach § 58 [X.] 1 S 1 [X.] 4 [X.] (idF des [X.]) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Von dieser am [X.] (durch das [X.]) in [X.] getretenen Rechtsänderung war bei Erlass des [X.]s vom 29.3.2001 auszugehen (§ 300 [X.] 1 [X.]). Auf dieser Rechtslage hatte die Beklagte auch bereits die zutreffende Rentenauskunft vom 8.9.1997 erteilt.

Die Vorschrift des § 58 [X.] 1 S 1 [X.] 4 [X.] (idF des [X.]), die - im Gegensatz zum früheren Recht - nur noch solche Zeiten einer Ausbildung als rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten anerkennt, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert wurden, ist verfassungsgemäß. Entgegen der Ansicht des [X.] handelt es sich nicht um eine unzulässige Verkürzung seiner [X.]. Der [X.] hat sich der Entscheidung des [X.] vom [X.] angeschlossen, mit der es über die im [X.] enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden hat ([X.] 117, 272 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 7) und verweist zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf seine Urteile vom 13.11.2008 ([X.] R 43/07 R; [X.] R 77/07 R - die Verfassungsbeschwerde gegen das letztere Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: [X.] vom [X.] - 1 BvR 718/09).

Im Ergebnis hat die Beklagte daher zu Recht 32 Monate an Hochschulausbildung als beitragsfreie Zeiten (§ 54 [X.] 1 [X.] 2 [X.]) und die Zeiträume, in denen neben der Hochschulausbildung eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 [X.] 1 [X.] 1b [X.]) berücksichtigt. Gegen die Berechnung seiner Altersrente im Übrigen hat sich der [X.]läger nicht gewandt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend erfolgt sein könnte (zur [X.] nach §§ 72, 74 [X.] bei schulischen Ausbildungszeiten nach § 58 [X.] 1 S 1 [X.] 4 [X.] idF des [X.] vgl [X.]surteil vom 20.10.2010 - [X.] R 23/10 R - Juris; [X.] 4-2600 § 72 [X.] 3).

3. Entgegen der Rechtsansicht des [X.] kann er sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

a) Es ist bereits fraglich, ob die Regelung des § 149 [X.] 5 S 2 [X.] (idF vom 16.12.1997, [X.] 2970) auf Vertrauensschutz abzielt. Sie stellt eine spezielle Verfahrensvorschrift des Rentenrechts dar und verdrängt § 48 [X.] (vgl BSG vom [X.] - [X.] 4-2600 § 149 [X.] 1 Rd[X.] 20 zitiert nach juris); die vereinfachte Aufhebung der festgestellten Daten des Versicherungsverlaufs im Fall nachträglich eingetretener Gesetzesänderungen lässt sie sogar ohne Anhörung nach § 24 [X.] zu (vgl [X.] in G[X.]-[X.], Stand April 2009, § 149 Rd[X.] 64 ff). Damit regelt die Norm gerade Ausnahmen von der Anwendung vertrauensschützender Vorschriften (§§ 24, 48 [X.]; vgl [X.], [X.] 1989, 372, 374). Um den durch § 149 [X.] 5 S 2 [X.] entstehenden Verwaltungsaufwand gering zu halten, ist den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt worden, die an sich durch jede Rechtsänderung bedingte Pflicht der Aufhebung von änderungsbedürftigen [X.]en auch noch im [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit zu treffen (vgl BT-Drucks 13/8994, Zu Art 4, Zu [X.] 1b , [X.]). Diesem Erfordernis ist selbst dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Wi[X.]pruchsverfahrens gegen den [X.] oder im Wi[X.]pruchsbescheid selbst geschieht (vgl [X.]surteil vom 13.11.2008 - [X.] R 77/07 R - Juris Rd[X.] 19, 22) bzw in einem gesonderten Bescheid getroffen wird ([X.]surteile vom [X.] - [X.] R 118/08 - Juris Rd[X.] 16; vom 13.11.2008 - [X.] R 43/07 R - Juris Rd[X.] 17).

b) Jedenfalls kann der [X.]läger nach Eintritt der Bestandskraft (§ 77 [X.]) des [X.]s vom 29.3.2001 keinen Vertrauensschutz aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom [X.] mehr herleiten. Denn spätestens bei Erlass dieses Bescheids musste er davon ausgehen, dass die hierin getroffenen Feststellungen zu seinen [X.] rechtsverbindlich werden, wenn er sich nicht mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Wi[X.]pruchs dagegen zur Wehr setzt. Hiervon hat der [X.]läger allerdings keinen Gebrauch gemacht. Selbst dann aber hätte die Beklagte, wie oben erörtert, den entgegenstehenden Feststellungsbescheid noch im Wi[X.]pruchsbescheid aufheben können (§ 149 [X.] 5 S 2 [X.]). Der [X.]läger kann jedoch im Verfahren nach § 44 [X.] nicht besser gestellt werden, als hätte er fristgerecht Wi[X.]pruch eingelegt (so bereits BSG vom [X.] - [X.] 1200 § 34 [X.] 18 S 70 für einen Anhörungsfehler).

Im Übrigen war dem [X.]läger nicht erst seit Erlass des [X.]s vom 29.3.2001 bekannt, dass die Schulzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres abweichend von den Feststellungen des [X.]s bei der Rentenbewilligung nicht mehr berücksichtigt werden würden. Dies war ihm bereits mehr als drei Jahre (im September 1997) vor Erteilung des [X.]s durch eine der materiellen Rechtslage entsprechende unverbindliche Rentenauskunft (§ 109 [X.] 1 [X.]) mitgeteilt worden.

c) Diesem Ergebnis steht auch nicht Rechtsprechung anderer [X.]e entgegen. Der 14. [X.] des BSG (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.] 21 S 42 ff) und der 9. [X.] (Urteil vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.] 24 S 56 f; ähnlich bereits Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 17) halten § 44 [X.] 1 [X.] - abweichend von dem og Grundsatz, dass es nicht Sinn des [X.] sei, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zustehe - auch dann für (entsprechend) anwendbar, wenn die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bzw [X.] allein auf der Verletzung von vertrauensschützenden Vorschriften beruht (dieser Rspr folgend: Schütze in von [X.], 8. Aufl 2014, [X.], § 44 Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.], Stand Dezember 2012, [X.], [X.] § 44 Rd[X.] 50; [X.] in [X.], Stand Mai 2002, [X.], § 44 Rd[X.] 26 f; Baumeister in jurisP[X.]-[X.], 2013, § 44 Rd[X.] 73; zur Darstellung des Meinungsstands vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 48 Rd[X.] 43 ff).

Der [X.] kann weiterhin offenlassen, ob er dieser Rechtsprechung folgt. Denn eine [X.]onstellation, in der sich der [X.]läger auf Vertrauensschutz berufen kann, liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor. An[X.] als in den vom 14. und 9. [X.] entschiedenen Fällen geht es dem [X.]läger um das Vorenthalten einer Sozialleistung (§ 44 [X.] 1 S 1, [X.] 2 [X.] in direkter Anwendung). Er hat keine Vertrauensposition wegen langjährig zu Unrecht bezogener Sozialleistungen erworben, die ihm durch einen Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft entzogen bzw durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit darüber hinaus auch zurückgefordert worden waren, sodass erheblich werden könnte, ob Vertrauensschutzvorschriften ein eigenständiger materieller Rechtsgrund für den Weiterbezug unter Verstoß gegen das materielle Leistungsrecht bewilligter Sozialleistungen sind (so aber die [X.]onstellationen in den Urteilen des 9. [X.]s vom [X.] - und vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.] 24 S 54 sowie des 14. [X.]s vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.] 21 S 38 f). Denn der [X.]läger hat nie ihm materiell nicht zustehende Leistungen erhalten. Schließlich liegt auch keine Abweichung vom Urteil des 4. [X.]s vom 30.3.2004 ([X.] RA 36/02 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] 1) vor. Dort ging es nicht um die Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen [X.]s, sodass der Anwendungsbereich des § 44 [X.] von vornherein nicht betroffen war. Eines Anfrageverfahrens nach § 41 [X.] bedarf es nicht.

4. Dieses Ergebnis ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]surteil vom 7.2.2012 - [X.], 97 = [X.] 4-5075 § 3 [X.] 2, Rd[X.] 27) gehört zu den tragenden Prinzipien des Rechtsstaats der Grundsatz, dass nach [X.]chluss eines Verfahrens durch unanfechtbare Entscheidung allenfalls ausnahmsweise eine neue Entscheidung in der Sache möglich ist. Demgemäß ist die öffentliche Gewalt von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, rechtswidrige Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf ihren formellen Rechtsbestand auf Antrag oder von Amts wegen zu beseitigen (vgl [X.] 20, 230, 235; [X.] 117, 302, 315 = [X.] 4-8100 Art 19 [X.] 1 Rd[X.] 32). Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit abzuwägen. Über das hiernach verfassungsrechtlich Gebotene ist der Gesetzgeber mit der am 1.1.1981 in [X.] getretenen Regelung von § 44 [X.] 1 [X.] bereits hinausgegangen (vgl [X.]surteil aaO, Rd[X.] 28 mwN).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 13 R 3/13 R

24.04.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 23. April 2009, Az: S 14 R 220/08 SK, Urteil

§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 18.12.1989, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 21.12.2000, § 109 Abs 1 SGB 6 vom 23.07.1996, § 109 Abs 2 SGB 6 vom 23.07.1996, § 149 Abs 5 S 2 SGB 6 vom 16.12.1997, § 1325 Abs 3 S 1 RVO, § 1325 Abs 3 S 2 RVO, § 28 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 2 S 1 SGB 10, § 48 Abs 3 SGB 10, § 77 SGG, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2014, Az. B 13 R 3/13 R (REWIS RS 2014, 6127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6127

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