Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 79/09 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 7386

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des Bezuges von Übergangsgeld - sozialgerichtliches Verfahren


Leitsatz

1. Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung sind nicht solche Zeiten, in denen wegen des zeitgleichen Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht bestand, wenn die Fachschulausbildung alleiniger Inhalt einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme gewesen ist, für die der Rehabilitationsträger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.

2. Bei gleichzeitiger Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit und eines (unzutreffenden) Anrechnungszeittatbestands besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 entfällt.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die [X.]en vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 im Versicherungsverlauf des [X.] nur als Pflichtbeitragszeiten und nicht zugleich auch als Anrechnungszeiten vorzumerken sind.

2

Der im Jahre 1950 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, absolvierte im [X.]raum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 an der [X.] ein Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Versorgungstechnik". Träger der [X.] Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen die Umschulung stattfand, war gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) die [X.] ([X.]). Diese zahlte während der in Vollzeit absolvierten Maßnahme Übergangsgeld und entrichtete während des gesamten streitigen [X.]raums Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Im Rahmen eines erstmals im Dezember 2000 gestellten Antrags auf Kontenklärung teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.9.2001 mit, dass er die Anerkennung der [X.] in der Technikerschule nicht als Anrechnungszeit begehre. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom [X.] die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen ([X.]en bis 31.12.1994) als für die Beteiligten verbindlich fest (§ 149 Abs 5 [X.]). Die [X.] der Umschulung vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 wies sie sowohl als Pflichtbeitragszeit wie auch als Fachschulausbildung aus. Im Rahmen des Widerspruchs, mit dem er sich gegen die Vormerkung der Umschulungsmaßnahme als Anrechnungszeit wandte, beantragte der Kläger die Feststellung der [X.]en nach dem seit 1.1.2002 gültigen Rentenrecht. Daraufhin erließ die Beklagte den weiteren Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 (über [X.]en bis 31.12.1995). Die Vormerkung der streitigen [X.]en der Umschulungsmaßnahme im Versicherungsverlauf blieb unverändert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Beklagte führte aus, dass die Ausschlussregelung des § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] nicht für vom Arbeitsamt gewährte berufsfördernde Bildungsmaßnahmen gelte. Ohne Bedeutung sei, dass die schulische Ausbildung zugleich eine Pflichtbeitragszeit sei, für die vom Arbeitsamt Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.

4

Auf die Klage hat das [X.] mit Urteil vom 19.10.2006 unter Abänderung des Bescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] die Beklagte verurteilt, den [X.]raum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 allein als Pflichtbeitragszeit in den Versicherungsverlauf einzustellen und die Anerkennung einer Anrechnungszeit aufzuheben. Das [X.] hat mit Urteil vom 15.10.2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Tenor jedoch neu gefasst und die Bescheide der Beklagten vom [X.] und 15.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] insoweit aufgehoben, als die Beklagte die [X.] vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 als [X.] der Fachschulausbildung vorgemerkt hat. Nach einer im Berufungsverfahren eingeholten Probeberechnung der Beklagten betrug die Rentenanwartschaft des [X.] am 5.6.2009 unter Berücksichtigung der streitigen [X.]en als Anrechnungszeit 64,3862 Entgeltpunkte (EP), während sie ohne Berücksichtigung als Anrechnungszeit 66,2982 EP ergab. Das [X.] ist unter Hinweis auf die Entscheidung des B[X.] ([X.]-2600 § 149 [X.] - Juris RdNr 26) von einem Rechtsschutzbedürfnis des [X.] ausgegangen. Nach der Probeberechnung könne die Vormerkung für die [X.] der Umschulung rentenrechtlich relevant werden und sich auf die Höhe der Rente auswirken. [X.] sei auch der Bescheid vom 15.1.2002 geworden (§ 86 [X.]G). Zwar seien die [X.]en der Umschulung bereits mit Bescheid vom [X.] verbindlich als "Fachschulausbildung" vorgemerkt worden, sodass der Bescheid vom 15.1.2002 zunächst keine eigene Wirkung entfaltet habe. Da der Bescheid vom [X.] vom [X.] jedoch zutreffend (teilweise) aufgehoben worden sei, habe der nachfolgende Bescheid vom 15.1.2002 den streitigen [X.]raum erstmals als Anrechnungszeit vorgemerkt. Daher sei er ebenfalls (teilweise) aufzuheben gewesen.

5

Das [X.] habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit während des streitigen [X.]raums nicht vorgelegen hätten. Zwar erfülle die absolvierte Schulausbildung die Voraussetzungen von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.]. Die Vormerkung der Anrechnungszeit sei gleichwohl gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] idF des Rentenreformgesetzes 1999 ([X.] 1999 vom 16.12.1997, [X.]) ausgeschlossen. Demnach seien [X.]en, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Das [X.] teile nicht die Auffassung der Beklagten, wonach § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] lediglich auf die Tatbestände von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 [X.] anwendbar sei (Anrechnungszeittatbestände wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit). Eine solche Auslegung sei nicht vertretbar, insbesondere stützten weder Kommentare noch das von der Beklagten erwähnte Urteil des Bayerischen [X.] (vom [X.]) diese Rechtsmeinung. Schon der Wortlaut von § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] zeige, dass sämtliche Anrechnungszeittatbestände in § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] gemeint seien. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift untermauerten dieses Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, [X.] zu § 58) belegten, dass [X.]en, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren - abgesehen von einer Übergangsphase -, vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten darstellten. Sinn der Vorschrift sei, dass dieselbe [X.] nicht zugleich als Beitrags- und auch als Anrechnungszeit berücksichtigt werde (Hinweis auf [X.] Baden-Württemberg vom 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02 - Juris RdNr 28; nachgehend das unstreitig erledigte Revisionsverfahren - B 4 RA 4/05 R). Die Ausnahmevorschrift des § 252 Abs 2 [X.] sei hier nicht einschlägig.

6

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Beklagten. Sie meint, dass nur der Bescheid vom [X.] die streitige Vormerkung regele, und rügt die fehlerhafte Anwendung des § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt. Aus der Gesetzgebungshistorie zum Rentenreformgesetz 1992 ergebe sich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift nur Anrechnungszeiten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitslosigkeit, nicht hingegen Ausbildungsanrechnungszeiten habe ausschließen wollen (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, [X.]). Auch wenn die vorliegende Konstellation nicht den zeitlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von § 252 Abs 2 [X.] betreffe, seien dieser Vorschrift Anhaltspunkte zu entnehmen, dass § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] nur [X.]en der Arbeitsunfähigkeit umfasse. Der Lebenssachverhalt "Schulausbildung" habe für sich genommen zu keinem [X.]punkt in der Geschichte der [X.] Rentenversicherung Beitragszeiten nach sich gezogen; anders hingegen die Lebenssachverhalte "Arbeitsunfähigkeit" bzw "Arbeitslosigkeit". Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend finde § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] keine Anwendung, wenn "zufällig" Pflichtbeitragszeiten wegen [X.]s mit einer nicht im notwendigen Zusammenhang mit [X.] stehenden Anrechnungszeit zusammenfielen. Eine generelle Regelung, dass Anrechnungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien, wie es gemäß dem vor dem [X.] geltenden Recht der [X.] anerkannt gewesen sei, enthalte § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] nicht. Diese Vorschrift wolle verhindern, dass auf Grund ein und desselben [X.] Pflichtbeitragszeiten und zugleich auch Anrechnungszeiten entstehen könnten.

7

Soweit der Kläger Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] erhalten habe, werde dieser [X.] durch § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] ausgeschlossen, anders hingegen, soweit er während desselben [X.]raums eine Fachschule besucht habe. Dieser Umstand stehe dann nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt "Teilhabe am Arbeitsleben". Der [X.] des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.] werde durch § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] nicht verdrängt. Andernfalls wäre dem Rechtsinstitut der beitragsgeminderten [X.]en ein wichtiger Anwendungsbereich entzogen. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung zu § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] belaste die Betroffenen nicht durchgängig. Denn nach § 71 Abs 2 [X.] sei für beitragsgeminderte [X.]en die Summe der EP um einen Zuschlag derart zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht werde, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 19.10.2006 und des [X.] vom 15.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

           

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere weist er darauf hin, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Beklagte den Lebenssachverhalt, der durch die Gewährung des Übergangsgelds durch das Arbeitsamt untrennbar mit der Bildungsmaßnahme verbunden gewesen sei, nunmehr trennen wolle. Im streitigen [X.]raum sei keine Ausbildung neben einer Beitragszeit erfolgt, sondern der Besuch der Technikerschule sei Inhalt einer durch das Arbeitsamt geförderten Rehabilitationsmaßnahme gewesen, für die Pflichtbeiträge als Folge des [X.]s gezahlt worden seien. Auf diese Konstellation finde § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] uneingeschränkte Anwendung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 [X.]G einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der [X.]läger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Vormerkung der [X.]en vom 18.2.1980 bis zu dem [X.] als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten "Fachschulausbildung" in seinem Versicherungsverlauf. Das [X.] hat die Berufung der [X.] daher zu Recht zurückgewiesen.

1. [X.] (§ 54 Abs 1 SGG) ist zulässig, soweit sie den [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] betrifft.

a) Der [X.]läger begehrt (§ 123 SGG) die Streichung des vorgemerkten [X.]s der "Fachschulausbildung" aus seinem Versicherungsverlauf (§ 149 Abs 5 Satz 1 [X.]). Dieses Anfechtungsbegehren ist zulässig, da die Anerkennung (Vormerkung) rentenrechtlicher [X.]en der (fach)schulischen Ausbildung - und mithin ihre Aufhebung - ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X ist (vgl [X.]-2600 § 149 [X.]). Durch den [X.] werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien [X.]en für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese [X.]en als sog beitragsfreie [X.]en im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind ([X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]0 mwN). Da die Beklagte den streitigen [X.]raum zugleich auch als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf vorgemerkt hat, bedarf es keiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die notwendige Beschwer ergibt sich, weil durch die Ausweisung des [X.]raums als Pflichtbeitrags- und als Anrechnungszeit im Leistungsfall beitragsgeminderte [X.]en (§ 54 Abs 3 Satz 1 [X.]) bei der Rentenberechnung zu Grunde zu legen wären. Nach den eingeholten Probeberechnungen würde die Berücksichtigung von beitragsgeminderten [X.]en im streitigen [X.]raum die Rentenhöhe des [X.] ungünstig beeinflussen.

b) Für dieses Begehren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der [X.]läger muss sich nicht auf das zukünftige Rentenverfahren verweisen lassen (§ 149 Abs 5 Satz 3 [X.]); es geht nicht um Fragen der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten. Er hat vielmehr Anspruch auf zutreffende Feststellung seiner im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten im [X.], die länger als sechs [X.]alenderjahre zurückliegen (§ 149 Abs 5 Satz 1 [X.]). Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete [X.] iS des [X.] nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall [X.] relevant werden kann (vgl [X.]-2600 § 149 [X.]; [X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]8; [X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]0 f mit [X.]erkung Wahl [X.] - [X.] 12/2005 [X.] 4 unter [X.]).

Selbst wenn die "Fachschulausbildung" des [X.] den gesetzlichen Tatbestand einer (beitragsfreien) Anrechnungszeit (§ 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]) nach seinen zum Feststellungszeitpunkt rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte (vgl [X.]-2600 § 58 [X.]), wäre diese Vormerkung unzutreffend, wenn mit dem [X.] - jedoch gegen die Rechtsmeinung der [X.] - die Norm des § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] griffe, wonach "[X.]en, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren", nicht Anrechnungszeiten sind. In diesem Fall läge keine Anrechnungszeit vor ("sind nicht"). Schon der Wortlaut der Vorschrift legt den gesetzlichen Ausschluss einer Anrechnungszeit nahe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (wie hier Niesel in [X.] [X.]omm, [X.], § 58 Rd[X.] 89, Stand 2002; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2008, § 58 Rd[X.] 40; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 58 Rd[X.]50, Stand 2003; [X.]ommentar zum Recht der [X.], § 58 [X.] [X.] 10, Stand April 2003). Dann aber handelt es sich auch dem Sinn nach weder um eine Anrechnungs- noch um eine Bewertungsvorschrift iS von § 149 Abs 5 Satz 3 [X.].

2. [X.] ist allerdings unzulässig, soweit das [X.] ihr das Begehren unterlegt hat, auch den zweiten [X.] vom 15.1.2002 aufzuheben (und entsprechend entschieden hat). Dem [X.] ist nicht darin zu folgen, dass dieser [X.] Gegenstand der Anfechtungsklage war. Deshalb bedurfte es auch keiner teilweisen Aufhebung dieses Bescheids im Berufungsverfahren; dieser Teil des Berufungsurteils war daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu beseitigen. Gemäß § 86 SGG wäre der zweite [X.] nur dann Gegenstand des gegen den ersten [X.] vom [X.] gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden, wenn er diesen abgeändert hätte. Der [X.] vom 15.1.2002 hat aber nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen ([X.]en bis 31.12.1995) für die Beteiligten verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt waren. Da jedoch der [X.] vom [X.] bereits die Daten für den streitigen [X.]raum festgestellt hatte, erstreckte sich die Regelungswirkung des zweiten [X.]s jedenfalls nicht hierauf. Entgegen der Ansicht des [X.] sind die entsprechenden (nachrichtlichen) Ausführungen in dem dem [X.] vom 15.1.2002 beigefügten Versicherungsverlauf auch nicht dadurch zu einer Regelung erstarkt, dass der [X.]läger mit seinem [X.]lageantrag hinsichtlich des Bescheids vom [X.] obsiegt hat. Entsprechendes gälte für den von den Beteiligten im Revisionsverfahren erwähnten dritten [X.] vom 14.2.2006, der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen ist, ohne dass die Beklagte diesen Bescheid im Gerichtsverfahren vorgelegt hätte.

3. Im zulässigen Umfang ist die Anfechtungsklage auch begründet. Der [X.]läger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des [X.]s vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], soweit darin der streitige [X.]raum vom 18.2.1980 bis [X.] - neben der zu Recht vorgemerkten Pflichtbeitragszeit - unzutreffend gleichzeitig als (beitragsfreie) Anrechnungszeit "Fachschulausbildung" im Versicherungsverlauf vorgemerkt worden ist. Dadurch ist der [X.]läger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs 1 SGG).

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs 5 Satz 1 [X.]. Hat danach der Versicherungsträger das [X.] geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs [X.]alendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs [X.]alenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des [X.] hat der [X.]läger vom 18.2.1980 bis zum [X.] eine schulische Ausbildung an der [X.] in Vollzeitunterricht absolviert, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] im streitigen [X.]raum an sich erfüllt sind. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Die Feststellung dieser (beitragsfreien) Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf ist jedoch ausgeschlossen, weil der [X.]läger im selben [X.]raum wegen des Bezugs von Sozialleistungen (während der Fachschulausbildung) versicherungspflichtig war.

Gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] aF (in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des [X.] 1999) waren [X.]en, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten. Nach der aktuellen Fassung des § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] (in der zum 1.1.2002 in [X.] getretenen Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom [X.], [X.]) ist diese Vorschrift auf den Personenkreis "nach Vollendung des 25. Lebensjahres" beschränkt worden. Da der im Jahre 1950 geborene [X.]läger dieses Lebensalter bereits zu Beginn des streitigen [X.]raums überschritten hatte, kann der Senat offen lassen, welche Gesetzesfassung dem [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu Grunde zu legen war.

Auch im Übrigen erfüllt der [X.]läger für die streitige [X.] die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] (a), ohne dass diese Vorschrift durch Sonderregelungen ausgeschlossen wäre (b). Dies stimmt auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes überein (c).

a) Dem [X.] ist beizupflichten, dass der Wortlaut des Ausschlusstatbestands von § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] ("sind nicht Anrechnungszeiten") keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auch auf den [X.] von § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] anzuwenden. Tragfähige Gesichtspunkte für die von der [X.] getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] finden sich weder nach der Formulierung des Gesetzes noch nach weiterer Auslegung der Vorschrift.

Der [X.]läger war im streitigen [X.]raum im Sinne dieser Vorschrift "wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig". Wie auch nach der heutigen Rechtslage bestand nach dem [X.] der [X.] in der hier vorliegenden [X.]onstellation Sozialversicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen.

Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (<[X.]> vom [X.], [X.]) hatte die [X.] Absicherung von Personen während der Teilnahme an Rehabilitationsverfahren verbessert. Für Personen, die wegen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld bezogen, wurde Versicherungspflicht in der [X.]ranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Im [X.]raum vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 wurde durch den Bezug von Übergangsgeld durch einen "sonstigen Träger der Rehabilitation" und unter der Voraussetzung, dass für mindestens einen Monat Übergangsgeld gezahlt sein musste, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 1227 Abs 1 Satz 1 [X.] c, Abs 1a [X.] = § 2 Abs 1 [X.]0a Buchst c, Abs 1b Angestelltenversicherungsgesetz = § 29 Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 1a [X.] jeweils idF des [X.]; die genannten Vorschriften wurden mit Wirkung vom [X.] durch das [X.] 1983 vom 20.12.1982, [X.] 1857 dahingehend geändert, dass die Pflichtbeiträge nur noch zu Ausfallzeiten führten, und mit Wirkung vom 1.1.1984 durch das [X.] 1984 vom 22.12.1983, [X.] 1532 vollends aufgehoben). Mit Wirkung vom 1.7.1978 war eine teilweise Übertragung der Zuständigkeiten für die berufliche Rehabilitation von den Trägern der Rentenversicherung auf die [X.] erfolgt (durch das [X.] vom [X.], [X.] 1040). Der [X.] war für berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen nur noch dann zuständig, wenn Versicherte ua eine Wartezeit von 180 [X.]alendermonaten erfüllt hatten (vgl [X.], ZfS 1977, 177, 181; [X.], [X.] 1977, 261, 263).

Für den hier interessierenden [X.]raum vom 18.2.1980 bis [X.] bestand damit wegen des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht, weshalb vollwertige Beiträge von der [X.] an den beklagten [X.] gezahlt worden sind (vgl auch [X.]-2600 § 252 [X.] beim Bezug von [X.]rankengeld).

b) Die Sonderregelungen des [X.] schließen die Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] nicht aus.

§ 228 [X.], mit dem der Erste Abschnitt des Fünften [X.]apitels des [X.] (§§ 228 bis 299 [X.]) beginnt, legt fest, dass die Vorschriften dieses Abschnitts, zu dem auch § 252 (Anrechnungszeiten) und § 247 (Beitragszeiten) gehören, die Vorschriften der vorangehenden [X.]apitel für Sachverhalte ergänzen, die von dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden [X.]apitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Diese Sonderregelungen sind Übergangsregelungen, die lediglich ergänzende Funktion haben (vgl [X.] vom 30.4.1997 - 12 R[X.] 20/96 - Juris Rd[X.]9; [X.]-2600 § 243 [X.] Rd[X.] 6 mwN).

Zutreffend hat das [X.] festgestellt, dass der Tatbestand der Sonderregelung für Anrechnungszeiten des § 252 Abs 2 [X.] bereits wegen des hier im Streit stehenden [X.]raums nicht greift. Denn die [X.] hat nicht "in der [X.] vom 1. Januar 1983 … bis zum 31. Dezember 1997" für den [X.]läger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt. Die hier streitigen [X.]en liegen vor diesem [X.]raum. Eine erweiternde Auslegung der eindeutig formulierten Vorschrift verbietet sich schon wegen ihres Ausnahmecharakters. Die weiteren Übergangstatbestände des § 252 Abs 1, 3 bis 9 [X.] greifen von vornherein nicht bzw treffen keine ungünstigere Regelung (Abs 7 Satz 1 [X.]).

Ob die Sonderregelung des § 247 Abs 2 [X.] auch den [X.]läger erfasst, kann der Senat offen lassen. Sie enthält für diese [X.]onstellation jedenfalls keine im Vergleich zum [X.] ungünstigere Regelung.

Der von der [X.] in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen [X.] vom 30.8.2006 (L 1 R 4008/04 - Juris) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil diesem Urteil ein nicht vergleichbarer [X.]raum (von September 1997 bis Mitte 1998) zu Grunde lag.

c) Dieses Ergebnis stimmt auch mit Sinn und Zweck von § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] überein. Zwar schließen Pflichtbeiträge Ausfallzeiten (Anrechnungszeiten) nicht generell aus (vgl [X.] vom 19.12.1995 - 4 RA 84/94 - Juris Rd[X.]8), wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche [X.]en (§ 54 [X.]) anwendbar sein sollten (vgl [X.] aaO - Juris Rd[X.]5 mwN). Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Rechtsprechung des [X.] wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben [X.]raum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl [X.] [X.] 2200 § 1259 [X.]07 S 287; [X.]E 56, 151, 154 = [X.] 2200 § 1259 [X.]; [X.] [X.] 2200 § 1259 [X.]). Nach diesem Maßstab hat das [X.] zB eine büropraktische Ausbildung, die Teil einer umfassenden Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung als Bürokaufmann) war und während derer auf Grund des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1227 Abs 1 [X.] c) [X.] bestand, nicht als Ausfallzeit anerkannt (vgl [X.] [X.] 2200 § 1259 [X.]07).

Der [X.]läger hat nach den bindenden Feststellungen des [X.] die Sozialleistung "Übergangsgeld" als [X.] während der im Rahmen der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung bezogen (§§ 56, 57, 59 [X.]). Die Fachschulausbildung war Bestandteil der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Wenn eine Ausbildung aber zugleich Inhalt und Pflicht einer Rehabilitationsmaßnahme ist, so kann nicht die darin absolvierte Ausbildung, sondern nur die sie umschließende berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme [X.] ausschlaggebend sein. Entgegen der Ansicht der [X.] kann die schulische Ausbildung hiervon nicht losgelöst als selbstständige Anrechnungszeit eingeordnet werden, sondern versicherungsrechtlich in diesem Fall nur das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilen (vgl [X.]E 56, 5, 7 f = [X.] 2200 § 1259 [X.] 79 S 218 zur Fachschulausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses). Dies gilt insbesondere, wenn die Fachschulausbildung - wie hier - in Vollzeit absolviert wurde; denn dann ist sie nur als alleiniger Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme denkbar. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie meint, die Fachschulausbildung gesondert und unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme rentenrechtlich berücksichtigen zu müssen.

Besteht aber nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Vormerkung einer [X.], die insgesamt und einheitlich als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme (in Form einer Fachschulausbildung) [X.] zu berücksichtigen ist, so bestreitet selbst die Beklagte nicht, dass der [X.] des § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] ("Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben") vom Ausschlussgrund des § 58 Abs 1 Satz 3 [X.] verdrängt wird.

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]) bezweckt im Übrigen regelmäßig einen Ausgleich dafür, dass Versicherte im jungen Lebensalter durch in ihrer Person liegende Umstände des Schulbesuchs gehindert sind, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl zB [X.] [X.] 2200 § 1259 [X.]02 S 276; [X.] [X.] 2200 § 1259 [X.]3 S 70; zuletzt Senatsurteil vom [X.] R 29/10 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Anrechnungszeiten beruhen daher - da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl [X.] 58, 81, 112). Ihr Zweck liegt im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge. Von einer vergleichbaren [X.]onstellation kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Rehabilitationsträger - wie hier - wegen der als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung vollwertige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zahlt, das dem Übergangsgeld zu Grunde liegt.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 13 R 79/09 R

19.04.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 19. Oktober 2006, Az: S 30 RA 2959/03, Urteil

§ 54 Abs 3 S 1 SGB 6, § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 58 Abs 1 S 3 SGB 6, § 71 Abs 2 SGB 6, § 149 Abs 5 S 1 SGB 6, § 149 Abs 5 S 3 SGB 6, § 228 SGB 6, § 247 Abs 2 SGB 6, § 252 Abs 2 SGB 6, § 1227 Abs 1 Nr 8a Buchst c RVO, § 1227 Abs 1a RVO vom 07.08.1974, § 1227 Abs 1a RVO vom 20.12.1982, § 56 AFG, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 86 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 79/09 R (REWIS RS 2011, 7386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7386

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