Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 3 StR 42/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8293

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 42/12
vom
12. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch;

b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden [X.] ausweislich der [X.] auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das [X.] hat Erfolg.
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Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das [X.] geprüft hat, ob die Vo-raussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. [X.] der Feststellungen des [X.]s -
Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht un-erhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geldbeschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von [X.] am 21. September 2011 -
hätte sich die Prüfung der Vorausset-zungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch ei-ne Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 [X.] von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Un-terbringungsanordnung entbehrlich ist.
Wegen des durch § 5 Abs. 3 [X.] vorgegebenen sachlichen Zusam-menhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; [X.]/[X.] aaO [[X.], 12. Aufl.], § 5 [X.]. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.] Hubert

Schäfer Menges
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3

Meta

3 StR 42/12

12.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 3 StR 42/12 (REWIS RS 2012, 8293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8293

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