Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 1 StR 470/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4098

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016B1STR470.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
12. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober
2016
ge-mäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von sieben
Vorverurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.]. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antrags-schrift
des
Generalbundesanwalts
vom 16. September 2016 unbegründet im Sinne von
§
349 Abs. 2 StPO.

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Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt gemäß §
64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt hier auch zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s ([X.]) verspürte der Angeklagte während seiner letzten Inhaftierung das Bedürfnis, Alkohol und Drogen konsumieren zu müssen;
ohne Joint
habe er
nicht einschlafen können, weshalb es auch zu Zittern
und Schwitzen als Entzugserscheinungen gekom-men sei. Nach seiner Haftentlassung im September 2015 konsumierte der [X.] deshalb wieder sechs bis sieben Halbe Bier täglich, an den Wochen-ramm Marihuana und Haschisch sowie ein Gramm Kokain pro Woche zu sich. Auch vor Begehung des verfahrensgegenständlichen ersten Überfalls trank der [X.] vier bis sechs Flaschen Bier und vor der zweiten Tat weitere ein bis zwei Flaschen. Zuvor hatte er
ca. sechs Stunden vor der Tat
auch noch
Kokain in unbekannter Menge konsumiert und im Abstand von drei Stunden vor der Tat einen Joint Marihuana geraucht ([X.]). Sein zuletzt erzieltes Nettoein-kommen von 1.300 Euro gab der Angeklagte für Essen, Alkohol und Drogen aus. Daneben hatte der Angeklagte Schulden in Höhe von 3.000 bis 4.000 Eu-ro, derentwegen auch bereits der Gerichtsvollzieher beim Angeklagten nach seiner Haftentlassung vorstellig wurde ([X.]).
Das nicht sachverständig
beratene [X.] sieht die Voraussetzun-gen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als nicht gegeben an (UA S.
47). Zwar sprächen seine früheren unter Alkoholein-fluss begangenen Taten für das Vorliegen
eines
Hangs, alkoholische Getränke und Drogen zu sich zu nehmen, es fehle jedoch an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen einem möglichen Hang und den abgeurteilten Taten. Die Taten seien langfristig in nüchternem Zustand geplant worden und dienten 3
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4
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dem Ziel, Geldmittel für die Begleichung
von Schulden zu erlangen, so dass kein Zusammenhang mit dem Hang zum Alkohol-
und Drogenkonsum bestehe.
2. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Bejahung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Tat und Hang im Sinn des §
64 StGB gestellt.

a) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für
die Zukunft zu erwarten ist ([X.], Beschlüsse vom 25. No-vember 2015

1 [X.], [X.], 113;
vom 6. November 2013

5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011

4 StR 27/11, [X.], 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl.
[X.], Beschluss vom 28. August 2013

4 [X.], [X.], 75). Dieser [X.] liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1997

1
StR
693/96, [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28.
August 2013

4 [X.], [X.], 75).
b) Diese Anforderungen an eine Symptomtat hat das [X.] ver-kannt. Zwar spricht die Planung der Taten im nüchternen Zustand gegen einen symptomatischen Zusammenhang. Die Annahme des [X.]s, ein solcher Zusammenhang bestehe auch deshalb nicht, weil die Taten dem Ziel dienten, Geldmittel für die Begleichung von Schulden zu erlangen, lässt aber unberück-sichtigt, dass der Angeklagte
ausweislich der Feststellungen trotz regelmäßiger Einkünfte gerade deshalb nicht zur Tilgung seiner Schulden mit legalen Mitteln in der Lage war, weil er sein Einkommen vorrangig für Alkohol und Drogen ausgeben musste. Der Angeklagte beging die Taten damit nicht, um vorrangig 6
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seine allgemeine Lebenssituation zu verbessern, sondern um mit deliktisch ge-nerierten Einkünften zu gewährleisten, große Teile seines Einkommens auch weiterhin für Alkohol und Rauschgift einsetzen zu können. Damit handelte der Angeklagte zumindest mittelbar auch, um Geld für die Beschaffung von Rauschmitteln zu erlangen.
c) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des §
64 StGB ist und keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§
64 Satz 2 StGB), bestehen nicht.
d) Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Beschlüsse vom 25.
November 2015

1 [X.], [X.], 113
und vom 11. Juli 2013

3 [X.]; Urteil vom 10. April 1990

1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der [X.] hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
3. Wegen des durch §
5 Abs. 3 [X.] vorgegebenen sachlichen Zusam-menhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
Dezember 2013

2 [X.] für §
64 StGB, vom 19. Dezember 2012

4 StR
494/12, [X.]R [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 3 und vom 18. Januar 1993

5 [X.], [X.]R [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 1, jeweils für §
63 StGB) ist auch der Strafausspruch aufzuheben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von §
5 Abs. 3 [X.] davon abgesehen hätte, eine Jugendstrafe zu verhängen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013

2 [X.] mwN).

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Die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen werden mit aufgehoben, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. Zur Frage der Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird es in der neuen Verhandlung auch der Hinzuzie-hung eines Sachverständigen (§
246a StPO) bedürfen.
[X.] Cirener

Mosbacher Bär
12

Meta

1 StR 470/16

12.10.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 1 StR 470/16 (REWIS RS 2016, 4098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4098

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1 StR 379/15

4 StR 27/11

4 StR 277/13

3 StR 193/13

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