Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 4 StR 573/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17439

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200116B4STR573.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 573/15

vom
20. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 20.
Januar
2016
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2015, soweit es ihn betrifft,

a)
im
Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu ge-fasst, dass der Angeklagte F.

des besonders schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das Landgerschweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung, wegen unerlaubten Besitzes und un-erlaubten Führens einer verbotenen Waffe, wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln
unter Einbeziehung der Strafbefehle des Amts-gerichts Villingen-

zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-vision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 15.
Dezember 2015 dargelegten Gründen hat der [X.] den Schuldspruch des angefochtenen Urteils geändert.
2.
Der
Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

nicht stand, weil das [X.]

ohne Beiziehung eines [X.] (UA S.
24; §
246a StPO)

mit nicht tragfähiger Begründung von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§
64 StGB) abgesehen hat (UA S.
31-32). Nach den
Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit 2013 regelmäßig Cannabis, seit Anfang 2014 zudem Amphetamin (UA S.
6). Grund für die Begehung des besonders schweren Raubs unter Ziffer
II.1. der Urteils-wegu-1
2
3
-
4
-
bungsmittelgeschäfte der Beteiligten (UA S.
19). Bei der Verhängung
einer Jugendstrafe orientiert sich das [X.] maßgeblich an dem andauernden Drogenkonsum des Angeklagten und geht von einer Tat im

28). Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung komme ferner nicht in Betracht, da aufgrund der instabilen Lebensverhältnisse des Angeklagten und des fortdauernden [X.] nicht erwartet werden könne, dass der Angeklagte ein straffreies Leben führen werde (UA S.
28). Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte aufgrund eines Hangs zum [X.] die abgeurteilten Taten begangen hat und die Gefahr besteht, dass er infol-ge des Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Die pau-schale Ablehnung eines Hangs durch die [X.] wird dem nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten, der sich noch keiner Drogentherapie unter-zogen
hat, von einem Hang gegebenenfalls zu heilen, sind nicht ersicht-lich. Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachver-ständigen (§
246a

S.
2 StPO) der erneuten Prüfung und Ent-scheidung. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der Ausgestal-tung des §
64 StGB als Ermessensvorschrift ein Absehen von der Unter-bringung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in besonderen Aus-nahmefällen in Betracht kommen soll. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 S.
3 StPO; [X.]St 37, 5, 9). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht
nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362
f.).
Der zu §
64 StGB aufgezeigte Rechtsfehler nötigt mit Blick auf §
5 Abs.
3 [X.] auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn dies fernliegt, wird der [X.] nicht ausschließen können, dass das [X.] bei
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt in Anwendung von §
5 Abs.
3 [X.] davon abgesehen hätte,
-
5
-
Jugendstrafe zu verhängen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
April 2003

4
StR 119/03

, vom 4.
März 2008

3
StR
30/08

und vom 27.
Ok-tober 2015

3
StR
314/15).

Dem tritt der [X.] bei.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
4

Meta

4 StR 573/15

20.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 4 StR 573/15 (REWIS RS 2016, 17439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17439

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