Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 158/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 240

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 158/04 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.572,99 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung ([X.]) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit an zuvor erteilte [X.] nicht gebunden ist. [X.] Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der [X.] - 3 - kannten Rechtsgrundsätze über die Verwirkung eines Anspruchs (§ 242 BGB) in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf steuerliche Tätigkeit gründet. 2. Die von der [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen werden auch nicht ent-scheidungserheblich, weil der Gebührenanspruch verjährt ist. Unstreitig war die Tätigkeit des [X.] noch im Jahre 1998 beendet, so dass die [X.] mit Ende des Jahres 1998 gemäß §§ 16 [X.], 7 [X.] fällig waren (vgl. [X.], Urt. v. 21. November 1996 - [X.] ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; v. 7. Mai 1998 - [X.] ZR 139/97, [X.], 1545, 1546; v. 2. Juli 1998 - [X.] ZR 63/97, [X.], 2243, 2245). Die Ansprüche verjährten damit Ende des [X.] 2000. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen die auf den 28. Dezember 2000 datierten [X.], auf welche die Anfang Januar 2001 erlassenen Mahnbescheide Bezug nehmen, erst nach die-sen zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht auch festgestellt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde dies in Zweifel zieht. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der geltend gemachten Forde-rungen im Mahnbescheid; die nachfolgende Individualisierung durch Übersen-dung der korrespondierenden Rechnungen hat nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zur Folge, dass der Mangel des Mahnbescheides mit Rückwirkung geheilt wird (vgl. [X.], Urt. v. 17. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2375, 2378). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 [X.] Ganter [X.]

Kayser [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 O 2667/01 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 2165/04 -

Meta

IX ZR 158/04

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 158/04 (REWIS RS 2006, 240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 240

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