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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 82/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 33.864,19 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des [X.] vom 18. Mai 1995 ([X.], [X.], 1413, 1414 f) liegt nicht vor. Danach ist für eine Rückbeziehung der Zustellungswir-kungen im Falle eines zur Verjährungsunterbrechung ungeeigneten Mahnbe-scheides erforderlich, dass die Anspruchsbegründung demnächst zugestellt 2 - 3 - wird ([X.] aaO S. 1415 sowie ausdrücklich Leitsatz 2; vgl. demgegenüber [X.], Urt. v. 17. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2375 ff). Die [X.] [X.] setzt die Zahlung des Kostenvor-schusses voraus, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben. In Überein-stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung vorliegend nicht demnächst erfolgt ist. Dies beurteile sich nach Sinn und Zweck des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 167 ZPO n.F.). Hierbei wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist gemessen ([X.] aaO S. 1415). Der Anspruch des [X.] verjährte am 21. November 2003, während die [X.] - nach Leistung des Kostenvorschusses am 3. März 2004 - erst am 4. Mai 2004 erfolgt ist. Demgegenüber ist in der [X.] der Kostenvorschuss sogar noch vor Eintritt der Verjährung gezahlt worden. Angesichts der mehrmonatigen Untätigkeit des [X.] lagen die [X.] für eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides nicht vor. [X.] hat diese Annahme nicht. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 [X.] Gehrlein
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 175/04 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 7 U 114/04 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZR 82/05 (REWIS RS 2007, 1716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1716
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