Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, Az. 2 BvR 1668/17, 2 BvR 2671/17, 2 BvR 1866/18, 2 BvR 2133/18, 2 BvR 2144/18, 2 BvR 2473/18, 2 BvR 2493/18, 2 BvR 1052/19, 2 BvR 1201/19, 2 BvR 1288/19, 2 BvR 39/20, 2 BvR 205/20, 2 BvR 713/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 789

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden in rehabilitationsrechtlichen Angelegenheiten ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung mehrerer Anträge auf Beistandszulassung mangels subjektiver Notwendigkeit


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Zulassung von [X.] als Beistand mit Ausnahme des - gegenstandslosen - Antrags in dem Verfahren 2 BvR 713/21 werden abgelehnt.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die [X.] betreffen die Ablehnung von Rehabilitierungsanträgen der Beschwerdeführer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]) hinsichtlich der Rehabilitierung ihrer Vorfahren (nachfolgend: Betroffene) wegen deren Enteignung in der [X.] (nachfolgend: [X.]). Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bei diesen Enteignungen habe es sich um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 [X.] gehandelt. Die Fachgerichte haben dies im [X.] durchgängig mit der Begründung abgelehnt, die Betroffenen seien damals allein aufgrund der Größe ihres Grundbesitzes enteignet worden; ein individueller strafrechtlicher Schuldvorwurf im Sinne einer strafrechtlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 5 [X.] sei damit nicht einhergegangen.

2

So liegt auch die Entscheidung des [X.] in dem Verfahren 2 BvR 713/21. In dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren verwarf das [X.] die Beschwerde als unzulässig. Der Unterzeichner der Beschwerdeschrift zähle nicht zu dem gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] vertretungsberechtigten Kreis, da er seine Anwaltszulassung zurückgegeben habe. Eine Zustimmung des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] zur Wahl des Unterzeichners als Bevollmächtigten liege nicht vor und komme auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen in Betracht. Aus der dem Senat vorliegenden Vollmacht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beanspruchen könne. Bevollmächtigt sei danach die "Anwaltskanzlei [X.]., [X.]", wobei Herr Dr. G. und [X.] keine Rechtsanwälte seien.

3

2. Sämtliche [X.] sind ausschließlich ebenfalls durch denselben Unterzeichner unterzeichnet. Die vorgelegten Vollmachten wurden sämtlich "der Anwaltskanzlei [X.]., [X.] (…) zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens" gegen die jeweils angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen erteilt. In den Jahren 1983 bis 2013 war und seit Februar 2021 ist der Unterzeichner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; bei Erhebung der [X.] mit Ausnahme des Verfahrens 2 BvR 713/21 verfügte er nicht über eine Anwaltszulassung.

4

1. a) Die Anträge auf Zulassung als Beistand sind mit Ausnahme des Antrags in dem Verfahren 2 BvR 713/21 abzulehnen.

5

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G kann das [X.] eine Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung als Beistand ist in das pflichtgemäße Ermessen des [X.]s gestellt. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <379 Rn. 26>; [X.]K 13, 171 <180 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]G vertreten zu lassen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1).

6

Zwar trägt der Unterzeichner vor, seine Zulassung als Beistand sei aufgrund seiner besonderen, durch eine Dissertation ausgewiesenen rechtshistorischen Expertise im Zusammenhang mit Vermögensentziehungen in der [X.] sachdienlich. Damit ist sie aber noch nicht für die Beschwerdeführer subjektiv notwendig. Sie haben mit Rechtsanwältin [X.]. eine gemäß § 22 Abs. 1 [X.]G zur Prozessvertretung zugelassene Person bevollmächtigt. Es ist nicht erkennbar, weshalb unter diesen Umständen eine Vertretung durch sie unzumutbar gewesen sein sollte.

7

b) In dem Verfahren 2 BvR 713/21 ist der Zulassungsantrag, der mit verfahrenseinleitendem [X.] im Oktober 2020 gestellt wurde, gegenstandslos. Der Unterzeichner ist noch im Rahmen der Beschwerdefrist (erneut) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen geworden und hat sich - bei gebotener rechtsschutzintensiver Auslegung - seinen Vortag aus dem verfahrenseinleitenden [X.] zu Eigen gemacht.

8

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1668/17, 2 BvR 2671/17, 2 BvR 1866/18, 2 BvR 2133/18, 2 BvR 2144/18, 2 BvR 2473/18, 2 BvR 2493/18, 2 BvR 1052/19, 2 BvR 1201/19, 2 BvR 1288/19, 2 BvR 39/20, 2 BvR 205/20, 2 BvR 713/21

09.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. Juni 2017, Az: 2 Ws (Reh) 9/17, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, Az. 2 BvR 1668/17, 2 BvR 2671/17, 2 BvR 1866/18, 2 BvR 2133/18, 2 BvR 2144/18, 2 BvR 2473/18, 2 BvR 2493/18, 2 BvR 1052/19, 2 BvR 1201/19, 2 BvR 1288/19, 2 BvR 39/20, 2 BvR 205/20, 2 BvR 713/21 (REWIS RS 2022, 789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 789

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