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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer juristischen Personen muss durch vertretungsberechtigtes Organ eingelegt werden - hier: Zeichnung der Verfassungsbeschwerde einer baden-württembergischen Stadt durch Stadtrechtsdirektor anstelle des Oberbürgermeisters - keine gewillkürte Prozessvertretung bei Zeichnung mit dem Zusatz "i.A." sowie wegen mangelnder Vollmacht
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht zulässig erhoben worden ist. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen also der gesetzliche Vertreter (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 1667/00 -, juris; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G, § 90 Rn. 174 [Stand: März 2010]; jeweils m.w.[X.]). Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie wird nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 der Gemeindeordnung für [X.] durch ihren Oberbürgermeister vertreten.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht vom Oberbürgermeister der Beschwerdeführerin eingelegt. Der [X.] weist als Absender das Rechtsamt der Beschwerdeführerin aus. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von einem [X.]rechtsdirektor mit dem Zusatz "i.A." und nicht vom Oberbürgermeister. Die Beschwerdeführerin hat auch auf richterlichen Hinweis nichts dafür vorgetragen, dass und aufgrund welcher Bestimmungen der unterzeichnende [X.]rechtsdirektor vor dem [X.] generell vertretungsbefugt für die [X.] wäre.
Es liegt auch kein Fall einer wirksamen gewillkürten Prozessvertretung nach § 22 [X.]G vor. Ein [X.]rechtsdirektor ist keine vertretungsberechtigte Person im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]G. Das [X.] kann zwar auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G zulassen. Ein solcher Antrag auf Zulassung des [X.]rechtsdirektors als Beistand hätte allerdings innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.]G wirksam gestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin macht zwar auf das Hinweisschreiben des [X.]s zur Wirksamkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde geltend, dass die Beschwerdeschrift so auszulegen sei, dass es der erkennbare Wille des Unterzeichners gewesen sei, als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G zugelassen zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Befugnis begehrt wird, sich im verfassungsgerichtlichen Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung durch einen städtischen Bediensteten als Beistand vertreten zu lassen, können der [X.] jedoch nicht entnommen werden. Die Unterzeichnung des [X.]rechtsdirektors mit dem Zusatz "i.A." kann nur so verstanden werden, dass er innerhalb der Behördenstruktur für einen Vorgesetzten tätig werden, nicht aber dass er als Beistand der [X.] vor dem [X.] auftreten wollte.
Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert zudem eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht im Sinne von [[X.]-535831de2e50]§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[/ref] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, juris Rn. 2; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G, § 22 Rn. 11 [Stand: Januar 1987]). Daran fehlt es hier ebenfalls.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.12.2012
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. September 2011, Az: 10 K 1911/07, Beschluss
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 42 Abs 1 S 2 GemO BW, § 42 Abs 4 GemO BW
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.12.2012, Az. 1 BvR 2620/11 (REWIS RS 2012, 7)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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