Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2021, Az. 2 BvR 196/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 4362

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulasung mangels Erforderlichkeit


Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.

2. Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau [X.] als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu [X.] 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 196/19

03.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Nürnberg, 7. November 2019, Az: 1 Ws 771/19, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2021, Az. 2 BvR 196/19 (REWIS RS 2021, 4362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4362

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