Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 5 PB 22/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 4131

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Gegenstand

Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] für Personalvertretungssachen des [X.] - vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.), der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtsfrage (2.) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (3.) gestützte [X.]eschwerde nach § 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

3

Nach den gemäß § 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene [X.]eschluss von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen [X.] obersten Gerichtshöfe des [X.], des [X.]verwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene [X.]eschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Mai 2020 - 5 P[X.] 28.19 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Gemessen daran ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

4

Die [X.]eschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung folgenden Rechtssatz:

"Der Mitbestimmungstatbestand (des § 65 Nr. 5 [X.]) setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis auswirkt."

5

Dem stellt sie einen der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (insbesondere dem [X.]eschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 - [X.]VerwGE 108, 233 sowie ferner den [X.]eschlüssen vom 26. September 1995 - 6 P 18.93 - [X.] 251.2 § 85 [X.]ln[X.] Nr. 9, vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - [X.] 250 § 76 [X.][X.] Nr. 36, vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 - [X.]VerwGE 121, 38 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - [X.] 251.2 § 85 [X.]ln[X.] Nr. 17) entnommenen Rechtssatz folgenden Inhalts gegenüber:

"Der Mitbestimmungstatbestand setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf einen Arbeitsplatz auswirkt."

6

Die [X.]eschwerde zieht hieraus den Schluss, für das Vorliegen des in § 65 Nr. 5 [X.] [X.][X.] bezeichneten Mitbestimmungstatbestandes sei es nicht erforderlich, dass von der beabsichtigten Maßnahme bereits beschäftigte [X.]edienstete betroffen seien, weshalb eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung auch dann vorliege, wenn sie sich ausschließlich auf künftige Arbeitsverhältnisse beziehe.

7

Ein in diesem Sinne zu verstehender Rechtssatz ist den genannten Entscheidungen des [X.]verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts geklärt, dass als eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen ist, die den Rechtsstand der [X.]eschäftigten berührt und durch deren Durchführung das [X.]eschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - [X.]VerwGE 157, 266 Rn. 21 m.w.[X.]). Danach setzt eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne immer Auswirkungen auf aktuell [X.]eschäftigte (vgl. § 4 [X.] [X.][X.]) voraus, von denen allein der Personalrat mandatiert ist. Unerheblich ist insoweit, ob sich eine Maßnahme auch auf erst künftig [X.]eschäftigte auswirken wird.

8

Deshalb sind Entscheidungen der Dienststelle im organisatorischen [X.]ereich, die keinen personalen, sondern allein einen funktionalen [X.]ezug zum Dienstposten oder Arbeitsplatz aufweisen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Oktober 2011 - 6 [X.] - [X.] 251.95 § 51 S-H[X.] Nr. 8 Rn. 17), keine derartigen Maßnahmen, was auch für die hier in Rede stehende [X.] ausschließlich für künftige [X.]eschäftigte zutrifft. Soweit die [X.]eschwerde die Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts dahingehend verstehen will, dass diese sich hinsichtlich des Maßnahmebegriffs für die von § 65 Nr. 5 [X.] [X.][X.] erfassten Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung von dem [X.]ezug zum Rechtsstand des bzw. der konkret [X.]eschäftigten lösen und gleichsam abstrakt auf einen Arbeitsplatz bzw. Dienstposten und damit seine funktionale Ausgestaltung etwa in Gestalt einer Tätigkeitsbeschreibung bzw. entsprechender hierauf bezogener allgemeiner Vorfestlegungen für den Inhalt von erst künftig abzuschließenden Arbeitsverträgen beziehen solle, beruht dies auf einer Fehlinterpretation. Die genannten Entscheidungen stellen vielmehr sämtlich darauf ab, dass von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (erst) dann gesprochen werden kann, wenn sich die Arbeitsbedingungen des oder der [X.]eschäftigten in einem solchen Sinne verändern sollen bzw. unausweichlich verändern. Fehlt es hieran, ist auch der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, vor einer Überbeanspruchung zu schützen, nicht berührt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Oktober 1989 - 6 P 9.88 - [X.] 250 § 75 [X.][X.] Nr. 72 ). Selbst wenn eine Erhöhung der Lehrverpflichtung grundsätzlich als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 65 Nr. 3 [X.] [X.][X.] anzusehen sein sollte, bedeutet dies nicht, es komme für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, nicht mehr darauf an, dass zugleich der (bestehende) Rechtsstand eines (tatsächlich) [X.]eschäftigten berührt ist.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

Den von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen,

"Kommt es für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 [X.]bg[X.] darauf an, dass sich die Erhöhung, die Auswirkungen der Maßnahme, im Rahmen eines bestehenden [X.]eschäftigungsverhältnisses vollziehen?",

"Kommt es für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 [X.]bg[X.] darauf an, dass die Auswirkungen der Maßnahme in einem Vergleich bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. den Dienstposten oder eine Zusammenfassung von Arbeitsplätzen bzw. Dienstposten ergeben?",

und

"Schließt es das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 [X.]bg[X.] aus, wenn die Auswirkungen wegen einer [X.]esitzstandswahrung für bestehende Arbeitsverhältnisse erst nach Neuabschluss eines Arbeitsvertrages oder Verlängerung der [X.]efristung eines Arbeitsvertrages eintreten?"

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Mai 2020 - 5 P[X.] 28.19 - juris Rn. 2 m.w.[X.]).

In den von der [X.]eschwerde formulierten Fragen kommt sämtlich die Auffassung zum Ausdruck, für das Vorliegen des in § 65 Nr. 5 [X.] [X.][X.] bezeichneten Mitbestimmungstatbestandes komme es darauf an, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf einen Arbeitsplatz unabhängig von der [X.]etroffenheit bereits beschäftigter [X.]ediensteter auswirke. Dies ist in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sich die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Januar 2016 - 5 P[X.] 23.15 - [X.], 185 Rn. 7 m.w.[X.]).

In der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts ist - wie bereits dargelegt - geklärt, dass von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (erst) dann gesprochen werden kann, wenn sich die Arbeitsbedingungen des oder der bereits tätigen [X.]eschäftigten in einem solchen Sinne verändern sollen bzw. unausweichlich verändern. Die Geltung dieser Rechtsprechung auch für § 65 Nr. 5 [X.] [X.][X.] wird durch systematische Erwägungen gestützt, die belegen, dass auch das [X.] Landespersonalvertretungsgesetz jedenfalls insoweit inhaltlich von keinem anderen Maßnahmebegriff ausgeht. Nach der allgemeinen Grundregel des § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] bestimmt der Personalrat nach Maßgabe der §§ 63 bis 66 [X.] [X.][X.] u.a. bei organisatorischen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die [X.]eschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne [X.]eschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Gleiches gilt nach § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.][X.] für Personen, die der Dienststelle nicht angehören, aber für diese oder deren [X.]eschäftigte tätig sind und innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Diese [X.]estimmungen machen deutlich, dass auch nach dem Verständnis des [X.]n Landesrechts eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur in [X.]etracht kommt in [X.]ezug auf Personen, die in der Dienststelle tatsächlich bereits beschäftigt sind, und die deshalb einen konkreten personalen [X.]ezug zum Arbeitsplatz oder Dienstposten aufweisen. Von daher ist es - anders als die [X.]eschwerde meint - unerheblich, dass weder der Wortlaut des § 65 Nr. 5 [X.] [X.][X.] selbst noch derjenige der in [X.]ezug zu dieser Vorschrift spezielleren Regelungen in § 65 Nr. 3 und 4 [X.] [X.][X.] ausdrücklich an ein [X.]eschäftigungsverhältnis anknüpfen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

aa) Der verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der [X.]eteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte auch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2016 - 5 P[X.] 21.15 - juris Rn. 7 m.w.[X.] und vom 28. Mai 2020 - 5 [X.]N 4.19 - juris Rn. 48). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der [X.]eschwerde nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun.

Die [X.]eschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen des Antragstellers übergangen, das Schreiben des [X.]eteiligten vom 19. Februar 2019 beinhalte keine Aussage zur Durchführung des [X.]eschlusses des [X.] Universität vom 21. Oktober 2015 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Dies geht deshalb fehl, weil das Oberverwaltungsgericht die auf diese Erklärung bezogene Erläuterung des [X.]eteiligten in der mündlichen Anhörung ersichtlich so verstanden hat, dass der dort erklärte [X.]estandsschutz für bestehende Arbeitsverträge sich auch auf die Vergangenheit bezogen hat. Es mag zwar zu Missverständnissen Anlass geben, dass das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Umschreibung des [X.]estandsschutzes ohne klarstellende Angaben zu seinem Geltungszeitraum durchgängig nur die Gegenwartsform verwendet. Im Zusammenhang mit der Erörterung des von dem Antragsteller gestellten bedingten [X.]eweisantrags, "ob es nach dem 21. Oktober 2015 zur Erhöhung des [X.] ... gekommen ist", hat das Oberverwaltungsgericht allerdings besagte Erläuterung in der mündlichen Anhörung interpretiert und diese als substantiierte Darlegung gewertet, dass es eine solche Erhöhung nicht gegeben habe. Aus dem genannten Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass es diesen Schluss für den gesamten Zeitraum bis zum 21. Oktober 2015 gezogen hat. Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Erläuterung des [X.]eteiligten in der mündlichen Anhörung und damit auch das Schreiben vom 19. Februar 2019 sowie seine übrigen Erklärungen im Verfahren insoweit anders bewertet als der Antragsteller, begründet keinen Gehörsverstoß.

bb) Die [X.]eschwerde rügt des Weiteren eine Gehörsverletzung, weil das Oberverwaltungsgericht den hilfsweise gestellten [X.]eweisantrag des Antragstellers in den Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses abgelehnt hat. Mit diesem Antrag hat er begehrt, den Zeugen [X.] zu der Frage zu vernehmen, ob es nach dem 21. Oktober 2015 zur Erhöhung des [X.] in laufenden Arbeitsverhältnissen oder zu einer Erhöhung während einer Verlängerung, auf die nach § 2 Abs. 1 und 5 WissZeitVG ein Rechtsanspruch besteht, nach Maßgabe des [X.]eschlusses (des [X.] Universität) gekommen ist.

Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG wird zwar auch dann verletzt, wenn das Gericht einem (nur) hilfsweise für den Fall der Entscheidungserheblichkeit gestellten [X.]eweisantrag nicht nachgeht, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass [X.]eweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht grundsätzlich nicht von den für die [X.]ehandlung von [X.]eweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen [X.]indungen, wenn jene sich als erheblich erweisen ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. September 2009 - 1 [X.]vR 3501/08 - juris und vom 20. Februar 1992 - 2 [X.]vR 633/91 - NVwZ 1992, 659 <660>). Der von der [X.]eschwerde sinngemäß erhobene Vorwurf, dass die Ablehnung des ([X.] durch das Oberverwaltungsgericht keine Stütze im Prozessrecht finde, trifft jedoch nicht zu.

Die [X.]eschwerde meint der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht habe den gestellten [X.]eweisantrag nicht mit der [X.]egründung als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag ansehen dürfen, dass der Antragsteller das Vorbringen des [X.]eteiligten in der mündlichen Anhörung lediglich ohne [X.]egründung bestritten habe, und dass nicht erkennbar sei, ob der Zeuge zu dem angegebenen [X.]eweisthema überhaupt Angaben machen könne. Im Übrigen verweist sie sinngemäß darauf, dass für die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten [X.]ehauptung immerhin insofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, als nach dem [X.]eschluss des [X.] Universität vom 21. Oktober 2015 die Festlegung der Lehrdeputate bei unbefristet [X.]eschäftigten spätestens alle [X.] zu überprüfen gewesen sei.

Es ist anerkannt, dass das [X.] unsubstantiierten [X.] nicht nachgehen muss (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 29. März 1995 - 11 [X.] 21.95 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; ebenso etwa auch [X.], [X.]eschluss vom 1. Februar 2007 - [X.]/04 - NJW 2007, 1615 <1616>). Um die Erheblichkeit eines [X.]eweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete [X.] enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte [X.]eweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Dezember 1998 - 8 [X.] - [X.] 310 § 6 VwGO Nr. 1, vom 28. Dezember 2010 - 5 [X.] 22.10 - juris Rn. 13 und vom 24. September 2012 - 5 [X.] 30.12 - juris Rn. 9). Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags zum einen auf das [X.]eweisthema, also die [X.]estimmtheit der [X.]eweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in [X.]ezug auf das [X.]eweisthema (also in [X.]ezug auf die [X.]eweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfs- oder Indiztatsachen) gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte [X.]eweisaufnahme durch eine Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann, diese also ein taugliches [X.]eweismittel ist, und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht (§ 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 83 Abs. 1 ArbGG) oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. September 2012 - 5 [X.] 30.12 - juris Rn. 9 m.w.[X.]).

[X.]ei Zugrundelegung dieses Maßstabs zeigt die [X.]eschwerde nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht den (Hilfs-)[X.]eweisantrag des Antragstellers aus Gründen abgelehnt hätte, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Soweit die [X.]eschwerde behauptet, von den [X.]eteiligten sei die vom Oberverwaltungsgericht selbst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, wer der benannte Zeuge sei, beantwortet worden, und sie überdies geltend macht, dessen Funktion als Dezernent für Personal- und Rechtsangelegenheiten ergebe sich aus der dem Schriftsatz des [X.]eteiligten vom 22. Februar 2017 beigefügten Anlage [X.] ([X.]l. 52 d.A.), führt dies zu keiner anderen [X.]eurteilung. Zum einen stellt sie nicht infrage, dass weder dem [X.]eweisantritt selbst noch vorherigen schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers zu entnehmen war, inwiefern der benannte Zeuge zu der aufgeworfenen [X.]eweisfrage überhaupt Angaben hätte machen können. Zum anderen war eine derartige Substantiierung des [X.]eweisantritts auch nicht mit Rücksicht auf die Erwähnung des Zeugen durch den [X.]eteiligten entbehrlich, weil diese in einem völlig anderen Zusammenhang, in dem es weder auf den Zeugen als Person noch seine dienstliche Funktion beim Abschluss von Arbeitsverträgen ankam, und nur ganz am Rande erfolgt ist, sodass nicht davon auszugehen war, dass das Oberverwaltungsgericht dem irgendeine weitere [X.]edeutung beimessen würde. Im Übrigen hat der [X.]eteiligte in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde eine Erläuterung der Tauglichkeit des beantragten Zeugenbeweises im Anhörungstermin bestritten, ohne dass der Antragsteller dem (in seiner ergänzenden [X.]egründung der [X.]eschwerde vom 9. Februar 2020) entgegengetreten wäre.

b) Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 ArbGG geltend macht, muss ihr in dieser Hinsicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil gemäß § 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 und § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren hierauf nicht gestützt werden kann ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Januar 2020 - 5 P[X.] 2.19 - juris Rn. 20 m.w.[X.]).

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 95 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Meta

5 PB 22/19

16.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. Mai 2019, Az: OVG 61 PV 4.17, Beschluss

§ 65 Nr 5 PersVG BB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 5 PB 22/19 (REWIS RS 2020, 4131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4131

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