Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2019, Az. 5 P 1/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 5483

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Gegenstand

Empfehlende Wirkung des Einigungsstellenbeschlusses in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern


Leitsatz

Beschlüsse der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer haben in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 PersVG SL, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Tätigkeit hoheitliche Befugnisse ausübt, nur den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.

Gründe

I

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Verbindli[X.]hkeit eines Bes[X.]hlusses der Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle bei der Landeshauptstadt Saarbrü[X.]ken).

2

Am 6. Juni 2014 stellte der Beteiligte zu 1 (Personalrat der Landeshauptstadt) bei der Antragstellerin (Oberbürgermeisterin dieser Stadt) den Antrag, einen konkreten, namentli[X.]h benannten Arbeitnehmer unbefristet als Forstwirt weiter zu bes[X.]häftigen. Der betreffende Arbeitnehmer hatte bei der Landeshauptstadt eine Ausbildung zum Forstwirt absolviert, deren Abs[X.]hlussprüfung er am 25. September 2013 mit der Note ausrei[X.]hend bestanden hatte. Daraufhin war er ab dem 26. September 2013 zwe[X.]ks Ermögli[X.]hung der Bewährung in ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten übernommen worden.

3

Na[X.]hdem die Antragstellerin den Initiativantrag mangels Bewährung des Arbeitnehmers abgelehnt hatte, beantragte der Beteiligte zu 1 die Dur[X.]hführung des Einigungsstellenverfahrens. Mit Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2014 ents[X.]hied die Beteiligte zu 2, dass der betreffende Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Forstwirt mit Wirkung ab dem 26. September 2014 zu übernehmen sei.

4

Daraufhin hat die Antragstellerin das personalvertretungsre[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussverfahren eingeleitet, mit dem sie im Hauptantrag die Aufhebung des vorgenannten Bes[X.]hlusses der Beteiligten zu 2, hilfsweise die Feststellung begehrt hat, dass dieser Bes[X.]hluss ni[X.]ht bindend sei.

5

Parallel dazu hat der betroffene Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgeri[X.]ht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geklagt. Dieses Verfahren wurde vor einer Ents[X.]heidung im personalvertretungsre[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlussverfahren dur[X.]h Verglei[X.]h beendet. Darin einigten si[X.]h der Arbeitnehmer und die Landeshauptstadt auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 1. März 2015.

6

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat dem Hauptantrag der Antragstellerin stattgeben und den Bes[X.]hluss der Beteiligten zu 2 vom 17. Dezember 2014 aufgehoben. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die erstinstanzli[X.]he Ents[X.]heidung teilweise geändert und festgestellt, dass der genannte Bes[X.]hluss der Beteiligten zu 2 nur den Charakter einer Empfehlung an die Antragstellerin habe und im Übrigen hat es die Bes[X.]hwerde zurü[X.]kgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt, dem Beteiligten zu 1 stehe - entgegen der Auffassung des [X.] - ein Initiativre[X.]ht des Inhalts zu, den Dienstherrn zu veranlassen, einen befristet bes[X.]häftigten Arbeitnehmer unter der Prämisse eines tarifre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Seit 1995 sei in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] aber geklärt, dass in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitli[X.]her Funktionen - nur das Modell der einges[X.]hränkten Mitbestimmung den Anforderungen des [X.] Prinzips Re[X.]hnung trage. Diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben werde das Regelwerk der § 73 Abs. 6, § 75 Abs. 3 Satz 7 und Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.], das insoweit die Verbindli[X.]hkeit des Bes[X.]hlusses der Beteiligten zu 2 vorsehe, ni[X.]ht gere[X.]ht. Es sei aber einer verfassungskonformen Auslegung des Inhalts zugängli[X.]h, dass dem Spru[X.]h der Beteiligten zu 2 in derartigen Angelegenheiten in entspre[X.]hender Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.] nur der Charakter einer Empfehlung zukomme.

7

Mit seiner Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren, die Anträge der Antragstellerin zurü[X.]kzuweisen, weiter. Er rügt eine Verletzung des § 75 Abs. 3 Satz 7 [X.]G [X.]. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss der Einigungsstelle sei für die Antragstellerin verbindli[X.]h. Die bindende Wirkung verletzte insbesondere ni[X.]ht Verfassungsre[X.]ht. Angesi[X.]hts der eindeutigen Regelung in § 75 Abs. 3 Satz 7 [X.]G [X.] und dem damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Willen des Gesetzgebers, der in Wortlaut und Systematik des Gesetzes seinen unmissverständli[X.]hen Nieders[X.]hlag gefunden habe, könne von einer planwidrigen Lü[X.]ke keine Rede sein.

8

Die Beteiligte zu 2 unterstützt die Position des Beteiligten zu 1.

9

Die Antragstellerin und der Vertreter des [X.] beim [X.] verteidigen die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung des [X.].

II

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss des [X.] beruht ni[X.]ht auf der Ni[X.]htanwendung oder der unri[X.]htigen Anwendung einer Re[X.]htsnorm (§ 113 Abs. 2 des [X.] - [X.]G [X.] - in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. März 1989 , zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 18. April 2018 , [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Dur[X.]hführung eines Einigungsstellenverfahrens vorgelegen haben (1.). Es hat zu Re[X.]ht dahin erkannt, dass Bes[X.]hlüsse der Beteiligten zu 2 in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob und in wel[X.]hem Umfang der betroffene Arbeitnehmer bei seiner konkreten Tätigkeit hoheitli[X.]he Befugnisse ausübt, in analoger Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.] nur den Charakter einer Empfehlung an die Antragstellerin haben (2.).

1. Der Bes[X.]hluss der Beteiligten zu 2 vom 17. Dezember 2014 beruht auf einem zulässigen Initiativantrag des Beteiligten zu 1. Dieser war bere[X.]htigt, der Antragstellerin die in seinem Initiativantrag vom 6. Juni 2014 bezei[X.]hnete Maßnahme gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 [X.]G [X.] vorzus[X.]hlagen, da sie na[X.]h § 80 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Nr. 1 [X.]G [X.] seiner Mitbestimmung unterlag.

§ 73 Abs. 3 Satz 1 [X.]G [X.] ordnet an, dass der Personalrat, wenn er eine Maßnahme beantragt, die seiner Mitbestimmung unterliegt, diese dem Leiter der Dienststelle s[X.]hriftli[X.]h vorzus[X.]hlagen und zu begründen hat. Als Mitbestimmungstatbestand, aus dem der Beteiligte zu 1 sein in Anspru[X.]h genommenes Initiativre[X.]ht abgeleitet hat, kommt allein die Einstellung von Arbeitnehmern im Sinne von § 80 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Nr. 1 [X.]G [X.] in Betra[X.]ht. Das als Initiativre[X.]ht bezei[X.]hnete Antragsre[X.]ht erlaubt dem Personalrat das von ihm jeweils in Anspru[X.]h genommene Mitbestimmungsre[X.]ht in aktiver Form wahrzunehmen. Es eröffnet ihm die Mögli[X.]hkeit, das Mitbestimmungsverfahren hinsi[X.]htli[X.]h einer Maßnahme, die er für geboten hält, von si[X.]h aus einzuleiten, um in diesem Verfahren seinen Re[X.]hten in der Sa[X.]he Geltung zu vers[X.]haffen. Demzufolge räumt das Initiativre[X.]ht dem Personalrat hinsi[X.]htli[X.]h der Einleitung derjenigen Maßnahmen, auf die es si[X.]h erstre[X.]kt, den glei[X.]hen Rang ein wie dem Leiter der Dienststelle. Es verwirkli[X.]ht damit den das Personalvertretungsre[X.]ht insgesamt beherrs[X.]henden Grundsatz der glei[X.]hbere[X.]htigten Partners[X.]haft zwis[X.]hen Dienststelle und Personalrat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 1992 - 6 P 25.90 - [X.] 251.2 § 79 [X.] Nr. 4 S. 6).

Das Initiativre[X.]ht erweitert den Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsre[X.]hts aber ni[X.]ht. Es vers[X.]hafft dem Personalrat also ni[X.]ht mehr Befugnisse als ihm von dem in Anspru[X.]h genommenen gesetzli[X.]hen Mitbestimmungstatbestand für den Fall verliehen sind, dass er vom Leiter der Dienststelle um Zustimmung zu der jeweiligen mitbestimmungspfli[X.]htigen Maßnahme gebeten wird (stRspr, vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 1992 - 6 P 25.90 - [X.] 251.2 § 79 [X.] Nr. 4 S. 6 f. und vom 29. September 2004 - 6 P 4.04 - [X.] 251.5 § 69 He[X.]G Nr. 1 S. 2). Das Initiativre[X.]ht und die übli[X.]he Form der Mitbestimmung, bei der der Personalrat auf Vorhaben des [X.] reagiert, sind vielmehr materiell symmetris[X.]h. Das Initiativre[X.]ht wird dur[X.]h den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsre[X.]hts und dessen Sinn und Zwe[X.]k begrenzt ([X.], Bes[X.]hluss vom 29. September 2004 - 6 P 4.04 - [X.] 251.5 § 69 He[X.]G Nr. 1 S. 2 f.). Erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend ist mithin, dass die mit dem konkreten Initiativantrag angestrebte Maßnahme zu dem gesetzli[X.]hen Mitbestimmungstatbestand gehört, dem das Initiativre[X.]ht zugeordnet ist, und der konkrete Antragsgegenstand im Übrigen die dur[X.]h den Inhalt sowie Sinn und Zwe[X.]k des gesetzli[X.]hen Mitbestimmungstatbestandes abgeste[X.]kten Grenzen ni[X.]ht übers[X.]hreitet (s.a. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 1992 - 6 P 25.90 - [X.] 251.2 § 79 [X.] Nr. 4 [X.]). Diesen re[X.]htli[X.]hen Anforderungen wird der Antrag des Beteiligten zu 1, einen konkreten, namentli[X.]h benannten Arbeitnehmer als Forstwirt weiter zu bes[X.]häftigen, gere[X.]ht.

a) Er ist auf die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bezügli[X.]h der vom Beteiligten zu 1 für geboten gehaltenen Einstellung eines Arbeitnehmers und damit auf eine na[X.]h § 80 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Nr. 1 [X.]G [X.] mitbestimmungspfli[X.]htige Personalangelegenheit geri[X.]htet.

Na[X.]h dem gesamten Ges[X.]hehensablauf ist mit dem Begriff der "Weiterbes[X.]häftigung" die Übernahme des benannten, na[X.]h bestandener Abs[X.]hlussprüfung für die Dauer von zwölf Monaten befristet bes[X.]häftigten Arbeitnehmers na[X.]h § 16a Satz 2 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentli[X.]hen Dienstes - [X.] - Allgemeiner Teil vom 13. September 2005, für den hier maßgebli[X.]hen Zeitraum zuletzt geändert dur[X.]h [X.] vom 1. April 2014, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu verstehen. Gemäß § 16a Satz 1 [X.] werden Auszubildende na[X.]h erfolgrei[X.]h bestandener Abs[X.]hlussprüfung bei dienstli[X.]hem bzw. betriebli[X.]hem Bedarf im unmittelbaren [X.] an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern ni[X.]ht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzli[X.]he Gründe entgegenstehen. Na[X.]h § 16a Satz 2 [X.] werden diese Bes[X.]häftigten im [X.] daran bei entspre[X.]hender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Die Umwandlung des na[X.]h § 16a Satz 1 [X.] befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 16a Satz 2 [X.] ist - was zwis[X.]hen den Verfahrensbeteiligten zu Re[X.]ht ni[X.]ht streitig ist - als Einstellung im Sinne des in Rede stehenden gesetzli[X.]hen Mitbestimmungstatbestandes zu werten (stRspr, vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 1. Februar 1989 - 6 P 2.86 - [X.] 251.5 § 64 He[X.]G Nr. 7 S. 8; vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 - [X.]E 108, 347 <348 f.>; vom 12. Juni 2001 - 6 P 11.00 - [X.]E 114, 308 <310> und vom 24. Oktober 2001 - 6 P 13.00 - [X.]E 115, 205 <207>).

b) Die erforderli[X.]he materielle Symmetrie zwis[X.]hen dem Initiativre[X.]ht und dem Mitbestimmungsre[X.]ht bei Einstellungen von Arbeitnehmern ist ni[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf zu verneinen, dass der Beteiligte zu 1 die Einstellung zu Gunsten eines einzelnen, namentli[X.]h benannten Arbeitnehmers beantragt und dieses Begehren auf in dessen Person liegende Gründe gestützt hat. Damit hat er keine Zwe[X.]ke verfolgt, die ihm bei der passiven Form der Mitbestimmung na[X.]h § 80 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Nr. 1 [X.]G [X.] geltend zu ma[X.]hen verwehrt wären.

Die Befugnis des Personalrats, in Personalangelegenheiten einzelner Bes[X.]häftigter initiativ tätig zu werden, s[X.]heitert ni[X.]ht daran, dass diese ihre Re[X.]hte - wie hier au[X.]h ges[X.]hehen - jeweils selbst im Wege des arbeitsgeri[X.]htli[X.]hen Individualre[X.]htss[X.]hutzes wahrnehmen und dur[X.]hsetzen können (so no[X.]h etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 11. Februar 1981 - 6 P 44.79 - [X.]E 61, 325 <330>; vom 25. Oktober 1983 - 6 P 22.82 - [X.]E 68, 137 <14o> und vom 1. November 1983 - 6 P 28.82 - [X.] 1985, 473). In Anwendung der in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s aufgestellten Maßstäbe (vgl. Bes[X.]hluss vom 24. Oktober 2001 - 6 P 13.00 - [X.]E 115, 205 <208 ff.>; s.a. Bes[X.]hluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - [X.] 2019, 74 <78>; [X.], [X.] 2004, 23 <26 ff.>; Vogelgesang, [X.] 2005, 326 <329 f.>) kann si[X.]h der Personalrat im Wege des [X.] au[X.]h für die Belange eines einzelnen Bes[X.]häftigen einsetzen.

Der Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 1 [X.]G [X.] steht einer sol[X.]hen Befugnis mangels einer gegenteiligen Eins[X.]hränkung ni[X.]ht entgegen. Die gesetzessystematis[X.]he Auslegung des [X.] spri[X.]ht eindeutig dafür, dass der Personalrat bei der Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen und damit au[X.]h bei der Wahrnehmung eines entspre[X.]henden [X.] die individuellen Interessen einzelner Bes[X.]häftigter im Auge behalten und si[X.]h derer annehmen darf. Das ist insbesondere der allgemeinen Aufgabe des Personalrats gemäß § 71 Bu[X.]hst. b [X.]G [X.] zu entnehmen, darüber zu wa[X.]hen, dass die zugunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvors[X.]hriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen dur[X.]hgeführt werden. In dieselbe Ri[X.]htung weist die weitere allgemeine Aufgabe des [X.] na[X.]h § 71 Bu[X.]hst. [X.] [X.]G [X.], Bes[X.]hwerden und Anregungen von Angehörigen der Dienststelle und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die regelmäßig und in erster Linie auf individuelle Gesi[X.]htspunkte gestützt sind, entgegenzunehmen und, falls sie bere[X.]htigt ers[X.]heinen, dur[X.]h Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken. Des Weiteren hat der Personalrat na[X.]h § 80 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Nr. 10 [X.]G [X.] bei Kündigungen von Arbeitnehmern mitzubestimmen und ist na[X.]h § 80 Abs. 3 Satz 1 [X.]G [X.] vor der außerordentli[X.]hen Kündigung eines Arbeitnehmers, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und vor Abmahnungen anzuhören. Au[X.]h dabei stehen ni[X.]ht selten s[X.]hützenswerte Belange des einzelnen Bes[X.]häftigten im Vordergrund. Ferner kann der Personalrat na[X.]h § 80 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.]G [X.] seine Zustimmungsverweigerung au[X.]h auf individuelle Tatsa[X.]hen stützen.

Das Ergebnis der systematis[X.]hen Auslegung entspri[X.]ht der si[X.]h aus den Gesetzesmaterialien ergebenden allgemeinen Zielsetzung der Neugestaltung des [X.] dur[X.]h das Saarländis[X.]he Personalvertretungsgesetz vom 9. Mai 1973 (Amtsbl. [X.]) - [X.]G [X.] 1973 -. Dadur[X.]h sollte die Stellung der Personalräte wesentli[X.]h verbessert werden. Zu diesem Zwe[X.]k wurden ni[X.]ht nur die Beteiligungsre[X.]hte der Personalräte erhebli[X.]h ausgeweitet, sondern dem Personalrat sollte au[X.]h die Mögli[X.]hkeit gegeben werden "hierbei uneinges[X.]hränkt initiativ" zu werden ([X.]. 6/32 S. 1517) bzw. si[X.]h mittels des [X.] "an der Verantwortung für die interne Leitung und Lenkung der Dienststellen" zu beteiligen ([X.]. 6/32 S. 1521).

2. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.] im hier maßgebli[X.]hen Zusammenhang zwar ni[X.]ht unmittelbar (a), jedo[X.]h entspre[X.]hend anzuwenden ist (b).

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.] s[X.]heidet aus.

Der darin enthaltene Gesetzesbefehl, dass die Einigungsstelle eine Empfehlung an die na[X.]h § 73 Abs. 6 [X.]G [X.] endgültig ents[X.]heidende oberste Dienstbehörde bes[X.]hließt, bezieht si[X.]h na[X.]h dem klaren Wortlaut der Vors[X.]hrift allein auf die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten na[X.]h § 80 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.]G [X.] sowie auf die Mitbestimmung bei der Geltendma[X.]hung von Ersatzansprü[X.]hen gegen einen Angehörigen der Dienststelle na[X.]h § 78 Abs. 1 Nr. 17 [X.]G [X.], bei Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle na[X.]h § 78 Abs. 1 Nr. 18 [X.]G [X.] und bei den Rationalisierungs-, Te[X.]hnologie- und Organisationsangelegenheiten des § 84 [X.]G [X.].

b) § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.] ist jedo[X.]h auf die (aktive und passive) Wahrnehmung des Mitbestimmungsre[X.]hts des Personalrats bei Einstellungen von Arbeitnehmern entspre[X.]hend anzuwenden. Bes[X.]hlüsse der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer haben daher unabhängig davon, ob und in wel[X.]hem Umfang der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Tätigkeit hoheitli[X.]he Befugnisse ausübt, nur empfehlenden Charakter. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.] sind erfüllt, da die Norm eine Gesetzeslü[X.]ke (aa) im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ([X.]) und es dem mutmaßli[X.]hen Willen des Gesetzgebers entspri[X.]ht, dass der Bes[X.]hluss der Einigungsstelle au[X.]h in sol[X.]hen Fällen ni[X.]ht bindend ist ([X.][X.]).

aa) Das Saarländis[X.]he Personalvertretungsgesetz ist mit Bli[X.]k auf die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen lü[X.]kenhaft, soweit es die Kompetenz der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - und so au[X.]h deren Einstellung - ni[X.]ht auf eine Empfehlung begrenzt.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gehören die personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 - zu denjenigen innerdienstli[X.]hen Maßnahmen, die s[X.]hwerpunktmäßig die Erledigung von [X.] betreffen, unvermeidli[X.]h aber au[X.]h die Interessen der Bes[X.]häftigten berühren ("Gruppe [X.]"). Hier darf die am Ende des personalvertretungsre[X.]htli[X.]hen Mitbestimmungsverfahrens stehende Ents[X.]heidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - [X.]E 93, 37 <72 f.>; s.a. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12.01 - [X.] 251.7 § 72 NW[X.]G Nr. 28 S. 31 im Hinbli[X.]k auf die Mitbestimmung bei Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]G NW 1974). Diese Aussage entspri[X.]ht au[X.]h dem bisherigen Verständnis in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 - [X.]E 121, 38 <50>).

[X.]) Die aufgezeigte Gesetzeslü[X.]ke erweist si[X.]h au[X.]h als planwidrig.

Der Gesetzgeber wollte mit den dur[X.]h das Saarländis[X.]he Personalvertretungsgesetz vom 9. Mai 1973 eingeführten Regelungen in § 73 Abs. 6 und § 75 Abs. 4 Satz 1 den Anforderungen des [X.] aus dem Urteil vom 27. April 1959 - 2 [X.] - ([X.]E 9, 268) zum [X.] Personalvertretungsgesetz entspre[X.]hen. In dieser Ents[X.]heidung wurde festgehalten, dass Ents[X.]heidungen über Einstellung, Beförderung, Versetzung und sonstige personelle Angelegenheiten der Beamten na[X.]h dem Demokratieprinzip ni[X.]ht auf Stellen zur Alleinents[X.]heidung übertragen werden dürfen, die Parlament und Regierung ni[X.]ht verantwortli[X.]h sind. Bindet der Gesetzgeber sol[X.]he Maßnahmen an die Mitbestimmung der Personalvertretung, darf dies daher - jedenfalls auf der letzten Stufe - allenfalls in Form der sogenannten einges[X.]hränkten Mitbestimmung ges[X.]hehen, d.h. die Einigungsstelle darf nur eine Empfehlung an die zuständige Dienststelle bes[X.]hließen. In Redebeiträgen sowohl anlässli[X.]h der ersten Lesung des [X.] ([X.] 6/24 S. 1101) als au[X.]h anlässli[X.]h der zweiten Lesung des [X.] ([X.] 6/32 S. 1530 f., 1534) wurde die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommen und zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass der Gesetzgeber bestrebt gewesen sei, die Vorgaben des [X.] in dem verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Umfang umzusetzen.

Dur[X.]h den erwähnten Bes[X.]hluss des [X.] vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - ([X.]E 93, 37) sind die Maßstäbe, die das verfassungsre[X.]htli[X.]he Demokratieprinzip an die Mitbestimmung der Personalräte stellt, weiter entwi[X.]kelt worden. Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht hat ents[X.]hieden, dass au[X.]h Ents[X.]heidungen der Einigungsstellen über Maßnahmen der Personalpolitik bei Angestellten und Arbeitern des öffentli[X.]hen Dienstes, und zwar unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitli[X.]her Funktionen, allenfalls den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben dürfen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - [X.]E 93, 37 <73> und vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - [X.], 198 <200>; s.a. so s[X.]hon [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Juni 2010 - 6 PB 4.10 - [X.] 251.2 § 81 [X.] Nr. 1 Rn. 7 m.w.N.). Für diese Maßnahmen, die na[X.]h dem Gesetzestext (§ 73 Abs. 5 Satz 2, § 75 Abs. 3 Satz 7 [X.]G [X.]) der vollen Mitbestimmung unterliegen, verfassungsre[X.]htli[X.]h aber nur einer einges[X.]hränkten Mitbestimmung zugängli[X.]h sind, trifft das Saarländis[X.]he Personalvertretungsgesetz keine Vorkehrungen zur Si[X.]herung des Letztents[X.]heidungsre[X.]hts der Dienststellen. Aufgrund der Fortentwi[X.]klung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung ist mithin in dem ursprüngli[X.]h vollständigen Gesetzeswerk eine vom saarländis[X.]hen Gesetzgeber ni[X.]ht beabsi[X.]htigte und damit planwidrige Regelungslü[X.]ke entstanden (vgl. zu einer derartigen Mögli[X.]hkeit [X.], Bes[X.]hluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - [X.]E 82, 6 <12>; s.a. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 - [X.]E 116, 216 <223 f.>).

[X.][X.]) Es entspri[X.]ht dem mutmaßli[X.]hen Willen des Gesetzgebers, die planwidrige Gesetzeslü[X.]ke ohne Bes[X.]hränkung auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern dur[X.]h entspre[X.]hende Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 [X.]G [X.] zu s[X.]hließen.

(1) Dieser Annahme steht ni[X.]ht entgegen, dass das Saarländis[X.]he Personalvertretungsgesetz seit dem Bekanntwerden der Ents[X.]heidung des [X.] vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - ([X.]E 93, 37) mehrfa[X.]h geändert worden ist, der Gesetzgeber aber davon abgesehen hat, die na[X.]h der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung gebotene Eins[X.]hränkung des Mitbestimmungsre[X.]hts au[X.]h in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer zu normieren. Es gibt keine Automatik von Gesetzesänderung und [X.]. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn si[X.]h aus einer Gesetzesänderung auf einen der ri[X.]hterli[X.]hen Lü[X.]kens[X.]hließung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers s[X.]hließen ließe (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 - [X.]E 121, 38 <53> und vom 4. Juni 2010 - 6 PB 4.10 - [X.] 251.2 § 81 [X.] Nr. 1 Rn. 9). Das ist hier ni[X.]ht der Fall.

Die Vors[X.]hrift des § 75 [X.]G [X.] wurde in dem maßgebli[X.]hen Zeitraum nur einmal, nämli[X.]h dur[X.]h Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des [X.] an die Tarifreform des öffentli[X.]hen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) geändert. Dabei handelte es si[X.]h um eine bloße Folgeänderung zur Neufassung des § 5 [X.]G [X.], dur[X.]h wel[X.]he die bisher in Angestellte und Arbeiter getrennten Angehörigen des öffentli[X.]hen Dienstes zur Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst wurden. Dadur[X.]h reduzierte si[X.]h die Zahl der Gruppen von ursprüngli[X.]h drei (Beamte, Angestellte und Arbeiter) auf zwei (Beamte und Arbeitnehmer), was in § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.]G [X.] für die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle entspre[X.]hend na[X.]hvollzogen wurde (vgl. [X.]. 13/2083 [X.], 8, 16 und 19). Für die Annahme, dass si[X.]h der Gesetzgeber damit einer na[X.]h dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - ([X.]E 93, 37) gebotenen Lü[X.]kenfüllung hat entgegenstellen wollen, findet si[X.]h in den Gesetzesmaterialien weder zu diesem no[X.]h zu einem anderen Änderungsgesetz eine Stütze.

(2) Der saarländis[X.]he Gesetzgeber hat, indem er dur[X.]h § 80 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.]. § 81 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.]G [X.] 1973 die unbes[X.]hränkte Mitbestimmung auf Arbeiter und mit Beamten der Besoldungsgruppe [X.] verglei[X.]hbare Angestellte ausgedehnt hat, zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er in diesen Angelegenheiten ein hohes Maß an Mitbestimmung für wüns[X.]henswert hält. Es fehlen jegli[X.]he Anhaltspunkte dafür, dass er von diesem Ziel anlässli[X.]h der Einführung der neuen Gruppeneinteilung in Beamte und Arbeitnehmer dur[X.]h Art. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. November 2008 oder aus Anlass eines anderen Änderungsgesetzes abgerü[X.]kt wäre. Bereits im Rahmen der 1973 vorgenommenen Anpassung des Gesetzes an das Urteil des [X.] vom 27. April 1959 - 2 [X.] - ([X.]E 9, 268) war es - wie bereits erwähnt - bezügli[X.]h der Regelung der Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten der erklärte Wille des Gesetzgebers, den diesbezügli[X.]hen Vorgaben des [X.] Folge zu leisten und dabei den dur[X.]h das [X.]urteil abgeste[X.]kten Rahmen so weit wie mögli[X.]h und zulässig auszus[X.]höpfen (vgl. [X.] 6/32 S. 1534). Mangels entspre[X.]hender Belege gibt es keinen Anlass anzunehmen, der mutmaßli[X.]he Regelungswille des Gesetzgebers in Bezug auf die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer wäre ein anderer.

Meta

5 P 1/18

15.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Dezember 2016, Az: 5 A 16/16, Beschluss

§ 75 Abs 4 S 1 PersVG SL 1973, § 73 Abs 3 S 1 PersVG SL 1973, § 80 Abs 1 Buchst b Nr 1 PersVG SL 1973, § 71 Buchst b PersVG SL 1973, § 71 Buchst c PersVG SL 1973, § 16a S 2 TVAöD

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2019, Az. 5 P 1/18 (REWIS RS 2019, 5483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5483

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