Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.11.2016, Az. 5 PB 2/16

5. Senat | REWIS RS 2016, 3065

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Gegenstand

Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen durch § 18a Abs. 5 RadioBRG BR 2008


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]eschluss des [X.] hat keinen Erfolg.

2

1. Die [X.]eschwerde ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen.

3

Die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung bestimmt sich nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Diese Regelungen sind anwendbar durch die Verweisung des § 70 Abs. 2 des [X.] ([X.]) vom 5. März 1974 ([X.].[X.]. [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 ([X.].[X.]. [X.]) i.V.m. § 18a Abs. 1 und 5 des Radio-[X.]en-Gesetzes ([X.]) vom 23. Januar 2008 ([X.].[X.]. [X.]), hier anwendbar in der zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2014 ([X.].[X.]. S. 241) geänderten Fassung, wobei an die Stelle der vorgenannten Vorschrift mit Wirkung vom 24. März 2016 die Regelung des § 22 des Radio-[X.]en-Gesetzes ([X.] 2016) vom 22. März 2016 ([X.].[X.]. S. 158) getreten ist, die ausweislich der Gesetzesbegründung ([X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 19/279) bis auf redaktionelle Änderungen die [X.]estimmungen des § 18a [X.] enthält.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne der entsprechend anwendbaren Regelung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dies erfordert insbesondere, dass die [X.]eschwerde eine durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit schlüssig aufzeigt (vgl. zu den [X.]: [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 P[X.] 1.14 - juris Rn. 4 und vom 3. März 2016 - 5 P[X.] 31.15 - juris Rn. 3 sowie [X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 2012 - 1 A[X.]N 27/12 - juris Rn. 3). Dem genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

5

a) Der [X.]eteiligte möchte zunächst die Frage geklärt haben (S. 12 der [X.]eschwerdebegründung):

"Erstreckt § 18a Abs. 5 [X.] nach seinem Wortlaut das [X.][X.] ohne Einschränkung auf den Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Personen, so dass auch für diesen Personenkreis die Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten eingreift?".

7

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil sie nicht klärungsbedürftig ist.

8

Dabei kann dahin stehen, ob es schon an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt, weil es sich bei der in [X.]ezug genommenen Vorschrift des § 18a Abs. 5 [X.] um ausgelaufenes Recht handelt und die [X.]eschwerde nicht - wie es in diesem Falle erforderlich wäre - aufgezeigt hat, dass sich die streitige Frage bei der gesetzlichen [X.]estimmung, die der außer [X.] getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, in gleicher Weise stellt und ihre Klärung von allgemeiner [X.]edeutung ist (s. zum [X.] bei ausgelaufenem Recht etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Juni 2011 - 5 [X.] 54.10 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.).

9

aa) Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage, die ausdrücklich nur auf den "Wortlaut" der genannten Vorschrift (und damit nicht auf die sonstigen Methoden der Auslegung) bezogen ist, ist jedenfalls deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sie unschwer mit "ja" zu beantworten ist, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedürfte. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es nämlich unter anderem auch dann, wenn sich eine von der [X.]eschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und vom 22. Januar 2015 - 5 P[X.] 5.14 - juris Rn. 10). Letzteres ist hier der Fall.

Nach § 18a Abs. 1 [X.] finden für Radio [X.]en nach § 1 des [X.]ischen Personalvertretungsrechts die [X.]estimmungen des [X.]ischen Personalvertretungsrechts nach Maßgabe der nachfolgenden [X.]estimmungen Anwendung. § 18a Abs. 5 [X.] legt - als Absatz 1 nachfolgende [X.]estimmung - fest, dass als [X.]edienstete im Sinne des [X.] ([X.]) auch die arbeitnehmerähnlichen Personen gelten. Mit dieser Fiktion ("gelten") werden arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio [X.]en in den Kreis der [X.]ediensteten im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] - dies sind [X.]eamte und Arbeitnehmer - einbezogen bzw. diesen gleichgestellt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des [X.], die [X.]eamte und Arbeitnehmer betreffen, auch auf arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio [X.]en anwendbar sind. Dem Text der Vorschrift des § 18a Abs. 5 [X.] ist eine bestimmte [X.]egrenzung der Anwendbarkeit - etwa dahin, dass nur einzelne, die Rechtsstellung der [X.]eamten und Arbeitnehmer betreffende Abschnitte oder Vorschriften des [X.] anwendbar sein sollen - nicht zu entnehmen. Deshalb erstreckt § 18a Abs. 5 [X.] "nach seinem Wortlaut" das [X.]ische Personalvertretungsgesetz ohne Einschränkung auf den Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Personen und bestimmt so die inhaltliche Reichweite der in § 18a Abs. 1 [X.] getroffenen Anordnung der entsprechenden Geltung des [X.] für Radio [X.]en. Mangels im Text angelegter [X.]egrenzung erfasst die Verweisung des § 18a Abs. 5 [X.] somit dem Wortlaut nach auch die Regelungen des [X.] über die Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten (§§ 52, 63, 65 [X.]), deren entsprechende Anwendung § 18a Abs. 1 [X.] für Radio [X.]en anordnet. Um Missverständnisse zu vermeiden, stellt der [X.] klar, dass die bejahende Antwort auf die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage, die zur Anwendbarkeit der Regelungen über die Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten auf arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio [X.]en führt, nicht von der noch erforderlichen Prüfung befreit, ob ein konkreter Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist, d.h. ob eine Maßnahme der Dienststellenleitung (§ 58 [X.]) vorliegt, welche in der konkreten Fallgestaltung das Mitbestimmungserfordernis (etwa in einer bestimmten personellen Angelegenheit im Sinne von § 65 Abs. 1 oder § 65 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.]) auslöst.

Der Annahme der fehlenden Klärungsbedürftigkeit vermag die [X.]eschwerde nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die Regelung des § 52 [X.] (und dementsprechend auch die des § 63 und des § 65 [X.]) sei von vornherein auf arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio [X.]en nicht anwendbar, weil nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ausdrücklich auf [X.]edienstete (im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.]), sondern auf "weisungsgebunden tätige Personen" [X.]ezug genommen werde, und arbeitnehmerähnliche Personen nicht weisungsgebunden seien. Zwar trifft Letzteres zu. Allerdings verkennt diese Argumentation der [X.]eschwerde, dass im Hinblick auf die in § 18a Abs. 1 [X.] angeordnete Anwendbarkeit der Regelungen des [X.] auf Radio [X.]en kraft der im Wortlaut des § 18a Abs. 5 [X.] verankerten Fiktion ("gelten") arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio [X.]en den [X.]ediensteten im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] - und damit gerade auch den dort genannten Arbeitnehmern - gleichgestellt worden sind. Da die Weisungsgebundenheit Kennzeichen des Arbeitnehmerbegriffs ist (s. nur [X.], Urteil vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - NZA-RR 2016, 344 Rn. 20 m.w.N.), sind Arbeitnehmer im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] notwendig auch "weisungsgebunden tätige Personen" im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.], so dass kraft des Wortlauts des § 18a Abs. 5 [X.] auch arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio [X.]en wie [X.]edienstete und damit wie Arbeitnehmer zu behandeln sind und dementsprechend die Regelung des § 52 [X.] auf sie anwendbar ist.

bb) Weil der anwaltlich vertretene [X.]eteiligte die von ihm für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage ausdrücklich allein auf den Wortlaut des § 18a Abs. 5 [X.] bezogen hat, ist es dem [X.] verwehrt, diese klare Fragestellung zu erweitern. Selbst wenn der [X.] eine Erweiterung in Erwägung zöge und es als von der [X.]eschwerde gestellte Rechtsfrage ansehen würde, ob § 18a Abs. 5 [X.] unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden, die neben der Wortlautauslegung die systematische, teleologische und historisch-genetische Interpretation umfassen, dahin auszulegen ist, dass die Regelungen des [X.] über die Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten grundsätzlich auch für arbeitnehmerähnliche Personen bei Radio [X.]en gelten, bedürfte es zur Klärung dieser Frage nicht der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Denn auch diese Frage ließe sich mit Hilfe der genannten üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation unschwer mit "ja" beantworten. Dies ergibt sich aus der Herleitung, wie sie von dem [X.] unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden vorgenommen worden ist, auf die der [X.] vollumfänglich verweisen kann. Die hiergegen im Rahmen der [X.]eschwerde vorgebrachten Argumente überzeugen demgegenüber nicht. Sie basieren im [X.] auf der - wie oben dargelegt - unrichtigen Annahme, bereits der Wortlaut des § 18a Abs. 5 [X.] sei dahin zu verstehen, dass die Regelungen des [X.] über die Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten für arbeitnehmerähnliche Personen von vornherein nicht anwendbar seien.

b) Die [X.]eschwerde hält für den hier eingetretenen Fall, dass ihre zuvor erörterte Rechtsfrage mit "ja" zu beantworten ist, noch folgende weitere Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig ([X.] der [X.]eschwerdebegründung):

"Ist § 65 Abs. 1 c) erste Fallgruppe [X.][X.] über § 18a Abs. 5 [X.] anwendbar, wenn die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines freien Mitarbeiters nach Ziffer 6.2 der Dienstanweisung vom 12.10.2009 zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem der freie Mitarbeiter noch nicht den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person inne hat?"

Diese Frage vermag die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen, weil die [X.]eschwerde nicht hinreichend darlegt, dass sie sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in der von ihr formulierten Fassung als entscheidungserheblich erweisen und einer Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich sein wird. Insoweit vermag die [X.]eschwerde bereits nicht aufzuzeigen, dass sich die aufgeworfene Frage dem [X.] in dieser Form gestellt hat. Dem steht vielmehr entgegen, dass die Vorinstanz die Anwendung des Mitbestimmungstatbestands des § 65 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] nicht bejaht, sondern im Hinblick auf die in Rede stehende Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines freien Mitarbeiters nach Ziffer 6.2 der Dienstanweisung vom 12. Oktober 2009 gerade ausgeführt hat, "dass diese Entscheidung nicht zu den in § 65 Abs. 1 [X.][X.] ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen gehört" ([X.]A S. 11).

Auf die diesbezüglich entscheidungstragende Rechtsansicht des [X.] geht die [X.]eschwerde demgegenüber mit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht ein. Die Vorinstanz hat nämlich ausgeführt ([X.]A S. 11), dass gemäß § 65 Abs. 3 [X.] die Aufzählung der in Absatz 1 der Vorschrift genannten [X.]eispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht einschränke und es hier maßgeblich für die Einstufung als personelle Maßnahme in Sinne dieser Vorschrift sei, dass die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung eines freien Mitarbeiters in ihrer Wirkung einer Einstellung gleichkomme.

c) Soweit die [X.]eschwerde die vorgenannte Einordnung des [X.] als personelle Maßnahme unter anderem mit der [X.]egründung angreift, dass eine Entscheidung über die Weiterbeschäftigung nach der genannten Dienstanweisung die in § 5 des Tarifvertrages "im Einzelnen geregelte Tarifautomatik nicht aushebeln" könne und deshalb keine personelle Maßnahme darstelle ([X.]eschwerdebegründung S. 7 und 2 ff.), genügt dies nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge. Denn insoweit wird lediglich eine aus Sicht der [X.]eschwerde unzutreffende Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt und nicht - wie es für die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich gewesen wäre - eine diesbezüglich sich stellende und zu klärende abstrakte Rechtsfrage formuliert und deren rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung aufzeigt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Denn insoweit wird die [X.]eschwerdebegründung den [X.]ezeichnungsanforderungen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG) nicht gerecht.

Nach den hier gemäß § 70 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18a Abs. 1 und 5 [X.] entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene [X.]eschluss von einer Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes, des [X.]undesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen [X.]s desselben [X.] bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen [X.] bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene [X.]eschluss abweichen soll, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. März 1994 - 6 P[X.] 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 P[X.] 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Den vorgenannten Anforderungen genügt die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten nicht.

Sie benennt zwar den [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 (- 6 P 6.12 - [X.]uchholz 251.9 § 110 Saar[X.] Nr. 1) als Entscheidung, von welcher der angefochtene [X.]eschluss des [X.] abgewichen sein soll, legt aber eine Rechtssatzdivergenz im oben bezeichneten Sinne nicht dar. Denn sie vermag bereits nicht schlüssig aufzuzeigen, dass sich die Rechtssätze, welche sie den angeblich divergierenden Entscheidungen entnehmen möchte, in Anwendung derselben oder zumindest einer gleichlautenden Rechtsvorschrift desselben Inhalts entwickelt worden sind. Dem steht vielmehr entgegen, dass sich das [X.]undesverwaltungsgericht in seinem von der [X.]eschwerde genannten [X.]eschluss zur Auslegung des Mitbestimmungstatbestands des § 80 Abs. 1 [X.]uchst. b Nr. 10 Saar[X.] verhalten hat, dessen Anwendbarkeit auf Mitarbeiter im Sinne von § 12a [X.] (arbeitnehmerähnliche Personen) es aus den Regelungen des § 106 Abs. 1 Saar[X.] (i.V.m. § 110 Saar[X.]) geschlossen hat. Dass es damit gleichlautende Regelungen, die in einem vergleichbaren Kontext stehen, im [X.]ischen Personalvertretungsgesetz gibt, wird von der [X.]eschwerde nicht hinreichend aufgezeigt.

Nach § 106 Abs. 1 Saar[X.] finden unter anderem auf Angehörige von Anstalten öffentlichen Rechts die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Hierzu hat das [X.]undesverwaltungsgericht entschieden: Im Falle ständiger freier Mitarbeiter des [X.], die, sofern für sie Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, durch § 110 Abs. 3 Saar[X.] jedenfalls als Dienststellenangehörige fingiert werden, folge aus § 106 Abs. 1 Saar[X.], dass die sinngemäße Anwendung solcher Mitbestimmungstatbestände geprüft werden müsse, die - wie § 80 Abs. 1 [X.]uchst. b Nr. 10 Saar[X.] - nicht bereits unmittelbar auf sie anzuwenden seien ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 P 6.12 - [X.]uchholz 251.9 § 110 Saar[X.] Nr. 1 Rn. 13). Die hier im Streit stehenden und vom [X.] entscheidungstragend angewandten Regelungen des [X.]ischen Landesrechts lassen sich damit nicht ohne Weiteres vergleichen.

Zudem trifft auch die zur [X.]egründung der [X.] angeführte [X.]ehauptung der [X.]eschwerde nicht zu, aus den Ausführungen des [X.] auf Seite 8 des angefochtenen [X.]eschlusses lasse sich der abstrakte Rechtssatz "[X.] finden auf arbeitnehmerähnliche Personen mittelbare Anwendung" herleiten, während das [X.]undesverwaltungsgericht in seinem zitierten [X.]eschluss den Rechtssatz formuliert habe: "Eine unmittelbare Anwendung der Mitbestimmungsregelungen ist ausgeschlossen, weil nur Maßnahmen gegenüber Personen im Arbeitnehmerstatus erfasst sind." [X.]eide Rechtssätze lassen sich den genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit und Pauschalität nicht entnehmen, zumal die Ausführungen in beiden Entscheidungen nicht losgelöst von dem jeweiligen landesrechtlichen Kontext, der - wie oben dargelegt - durch unterschiedlich formulierte Normen gekennzeichnet ist, verstanden werden dürfen.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG und § 70 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18a Abs. 1 und 5 [X.]).

Meta

5 PB 2/16

01.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Dezember 2015, Az: 6 LP 103/14, Beschluss

§ 18a Abs 5 RadioBRG BR 2008, § 18a Abs 1 RadioBRG BR 2008, § 65 Abs 1 Buchst c PersVG BR, § 92a S 2 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.11.2016, Az. 5 PB 2/16 (REWIS RS 2016, 3065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3065

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9 AZR 484/14

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