Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZR 127/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 816

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:30. Oktober 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 823 Abs. 1 Ad, 826 [X.], 894; ZPO § 325 Abs. 1 und 2a)Zur Frage der [X.] eines (Versäumnis-)Urteils, das einer Klageaus § 894 [X.] auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlichnicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt.b)Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823Abs. 1 [X.], wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durchrechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gut-gläubigen Erwerber gegenstandslos wird.[X.], Urteil vom 30. Oktober 2001 - [X.]/00 -OLGNaumburgLG[X.]- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Mrz 2000 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung eines Woh-nungsrechts.Mit [X.] vom 3. Mai reignete [X.] ihrem [X.] [X.] ein in [X.] gelegenes Mehrfamilienhaus, indem sie selbst eine Zweizimmerwohnung bewohnte. Als Gegenleistung ge-wrte [X.] der Klrin das Recht zum mietfreien Wohnen an den von ihr ge-nutzten [X.]. Im Jahre 1995 ging das Eigentum an dem [X.] auf [X.]. Diese nahmen umfangreiche Sanierungs- und Ausbauarbeiten- 3 -vor, in deren Folge es zur Unterbrechung smtlicher Versorgungsleitungen undzur Gefrdung der Standsicherheit des [X.] kam. Mit sofort vollziehba-rer [X.] 24. August 1995 untersagte das [X.] [X.] der Klrin die weitere Nutzung der Wohnung, worauf-hin sie eine von den Beklagten zur Verfstellte Ersatzwohnung bezog.Am 20. Juni 1996 erwirkte die Klrin beim Amtsgericht [X.] ein- inzwischen rechtskrftiges - [X.] gegen die Beklagten, durch [X.] verurteilt wurden, ihre Zustimmung zur Grundbuchberichtigung [X.] zu erteilen, daß zugunsten der Klrin ein alleiniges kostenloses Woh-nungsrecht auf Lebenszeit an der ehemals von ihr bewohnten Wohnung ein-getragen werde. Zu einer entsprechenden Eintragung in das Grundbuch kames jedoch nicht. In der Folgezeit [X.]en die Beklagten an dem [X.] und verßerten die zuvor von der Klrin genutzteWohnung ohne Hinweis auf deren etwaige Rechte an [X.].. Dieser wurde [X.] 1997 als [X.] in das Grundbuch eingetragen.Die Klrin hat geltend gemacht, daß die Beklagten ein ihr zustehen-des dingliches Wohnungsrecht verletzt [X.]n. Mit dieser Begrt sieunter anderem Schadensersatz verlangt und gemeint, dessen Höhe bestimmesich nach dem kapitalisierten Wert des Rechts, der sich auf 19.818,91 DM be-laufe.Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Schadensersatzauf 6.000 DM verringert und die Klage im rigen abgewiesen. Die [X.] Berufung hat es zurckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfol-gen die Beklagten ihren [X.] 4 [X.]:I.Nach Auffassung des [X.] kann die Klrin von den [X.] Schadensersatz aus § 826 [X.] verlangen. Die [X.] der Klrin vorstzlich und si[X.]nwidrig vereitelt.Zwar habe ihr bis zum Erlaû des [X.]s des Amtsgerichts [X.] ein solches Recht nicht zugestanden. Das im [X.]srlassungs-vertrag vom 3. Mai 1979 vereinbarte Recht der Klrin, die bisher von ihr ge-nutzten [X.] auch in Zukunft mietfrei zu bewohnen, weise allein schuld-rechtlichen Charakter auf. Es stelle insbesondere kein Mitbenutzungsrecht [X.] der §§ 321, 322 [X.] dar. Jedoch sei durch das [X.] desAmtsgerichts [X.] das Wohnungsrecht der Klrin als dingliches Rechtrechtskrftig festgestellt worden. Denn die [X.] die im Rahmender Grundbuchberichtigungsklage zu klrende Frage, wem das dingliche [X.] dem [X.] zustehe, nehme an der Rechtskraft des in jenem [X.] Urteils teil.Das Wohnungsrecht der Klrin sei nicht mehr durchsetzbar und [X.] zum jetzigen [X.] durch das si[X.]nwidrige Verhalten der [X.] erloschen. Dies[X.]n, obwohl sie um die dingliche Berechtigung [X.] [X.] [X.]n, den Umstand der leerstehenden und nach [X.] unbelasteten Wohnung ausgenutzt, um sie an den gutgligenErwerber zu [X.], der damit [X.] § 892 Abs. 1 Satz 1 [X.] lastenfreies- 5 -Eigentum erworben habe. Die [X.] insgesamt (auch) den [X.], das Recht der Klrin auf Dauer zu vereiteln. Nur durch dieses [X.] sei es ihnen möglich gewesen, aus dem Wohnungseigentum Gewinn zuschlagen, was insgesamt si[X.]nwidrig gewesen sei. Dabei [X.]n sie den auf§ 892 Abs. 1 Satz 1 [X.] beruhenden Rechtsverlust der Klrin im [X.] die die Si[X.]nwidrigkeit begrUmstzumindest billigend inKauf genommen.Die Beklagten schuldeten daher Ersatz des Wertes des Wohnungs-rechts, der durch Kapitalisierung nach [X.] des § 16 Wertermittlungsver-ordnung ([X.]) zu bemessen sei und sich auf 23.745,24 DM belaufe. DieKlrin msse sich allerdings eilftiges Mitverschulden anrechnen lassen,da sie trotz des ihr vorliegenden [X.]s des Amtsgerichts [X.] nicht die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch, durch die eingutglig [X.] Eigentumserwerb durch [X.]. verhindert worden wre,[X.] habe. Die nach Bercksichtigung des Mitverschuldens verblei-bende Schadensersatzforderung in Höhe von 11.872,62 DM sei bis [X.] durch das Zurverfstellen einer Ersatzwohnung abgegolten.[X.] einer revisionsrechtlichen Überprfung [X.]. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Be-rufungsgerichts, die [X.] der Klrin vorstzlich Schaden zuge-ft.- 6 -1. [X.] ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,[X.] der Klrin bis zum Erlaû des [X.]s des [X.] kein dingliches Wohnungsrecht zustand. Die diesbezlichen Ausfh-rungen des [X.] lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werdenauch von der Revision nicht angegriffen.2. Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des [X.],durch das dem Grundbuchberichtigungsbegehren stattgebende rechtskrftige[X.] des Amtsgerichts [X.] sei das Bestehen eines [X.] zwischen den Parteien bindend festgestellt. Zwar stehtder rwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur auf dem Standpunkt,[X.] ein Urteil r den Grundbuchberichtigungsanspruch [X.] das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten dinglichenRechts entscheide ([X.] 1931, 1805, 1806; 1936, 3047; [X.], 40, 43;[X.], Urteil vom 25. November 1977 - [X.] - [X.], 194, 195; vgl.auch [X.], Urteil vom 12. Dezember 1975 - [X.] - [X.] § 322 [X.]. 79; [X.], [X.] 2001, 41; [X.], [X.] 1998,182; [X.], Kommentar zum [X.], 13. Aufl., § 894 Rdnr. 118;[X.], Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 92, 220;[X.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 50;MchKomm-Wacke, Kommentar zum [X.], 3. Aufl., § 894 Rdnr. 34; [X.],[X.] 1982, 455, 456). Denn die begehrte Grundbucheintragung verfolge kei-nen anderen Zweck als die Feststellung der Eigentumslage ([X.], aaO). Die Grundbuchberichtigungsklage sei nur die technischeForm, in der der Streit um die Existenz oder Nichtexistenz eines bestimmtendinglichen Rechts ausgetragen werde ([X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO, Rdnr. 220).- 7 -Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, [X.] die dinglicheRechtslage fr die [X.] den Grundbuchberichtigungsanspruchnur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundstzlichnicht in Rechtskraft [X.] ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1999 - [X.]/97 - [X.], 320, 321 m.w.N.; [X.], Kommentar zur ZPO,22. Aufl., [X.]. vor § 322 Rdnr. 36; Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl.,§ 322 Rdnr. 24). Dieser Grundsatz gilt uneingeschrkt fr den mit § 894 [X.]vergleichbaren Herausgabeanspruch [X.] § 985 [X.] ([X.], Urteil [X.] 1981 - [X.] - NJW 1981, 1517; [X.], Urteil vom 13. [X.] - NJW-RR 1999, 376, 377; [X.], Urteil vom 22. Oktober1999 - V ZR 358/97 - aaO; [X.], aaO, § 894 Rdnr. 118 und§ 985 Rdnr. 134 f; [X.], aaO, § 322 Rdnr. 91;[X.], aaO, Rdnr. 97; [X.], aaO). Ebenso [X.] Ziel einer Vindikationsklage aus § 985 [X.] die Herausgabe des [X.] nicht die Feststellung der prjudiziellen Vorfrage des Eigentums ist, hat [X.] aus § 894 [X.] nicht die Feststellung einesdinglichen Rechts an einem [X.] zum Gegenstand, sondern will [X.] die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und inerster Linie als Rechtsscheintrr und Publizittsmerkmal des [X.] dienende Buchposition wieder verschaffen. Es liegt daher nahe,[X.] sich die Klrin hier zur [X.] dinglichen Wohnungsrechtsnicht auf das [X.] berufen kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober1999 - V ZR 358/97 - aaO). Diese Frage bedarf indes hier keiner abschlieûen-den Entscheidung, weil die bisherigen Feststellungen des [X.]auch bei der von ihm angenommenen weitergehenden [X.] [X.] der Beklagten nicht zu rechtfertigen [X.] -3. Selbst wenn das rechtskrftige [X.] das Bestehen einesdinglichen Wohnungsrechts festgestellt [X.], s[X.] dies nur Wirkungenzwischen den Parteien, nicht jedoch auf die dingliche Rechtslage als solchegehabt. Die Beklagten haben durch die Verûerung des Wohnungseigentumsder Klrin allenfalls die Mlichkeit genommen, sich im Rahmen der subjek-tiven Grenzen der Rechtskraft des [X.]s auf das Bestehen einesdinglichen Wohnungsrechts zu berufen und ein solches im Grundbuch eintra-gen zu lassen. Ein aufgrund der Rechtskraft des [X.]s im Verlt-nis zu den Beklagten als bestehend zugrunde zu [X.] dingliches Woh-nungsrecht der Klrin kte dem Rechtsnachfolger der Beklagten im Wegeder Rechtskrafterstreckung nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn erdie Wohnung rechtskraftfrei [X.] § 325 Abs. 2 ZPO erwor[X.]. [X.] voraussetzen, [X.] er keine Kenntnis von der [X.] des [X.] Rechtsstreits zwischen den Parteien ha[X.] (vgl. [X.]Z 114, 305,309 m.w.N.). War ihm der frre Rechtsstreit hingegen bekannt, [X.] dieRechtskraft des gegen die Beklagten ergangenen Urteils bei [X.] Rechtsauffassung des [X.] [X.] § 325 Abs. 1 ZPO auchgegen den Erwerber als deren Rechtsnachfolger gewirkt. Dann aber wre frdie Annahme, der Klrin sei durch den Verlust eben dieses Rechts [X.] entstanden, kein Raum.4. Die Revision wendet sich [X.] hinaus mit Erfolg gegen die Beur-teilung des [X.], [X.] die Beklagten die Klrin vorstzlich ge-scigt [X.]n.[X.] sieht die vorstzliche Scigung darin, die Be-klagt[X.]n Wohnungseigentum [X.] und verûert, obwohl sie umdie im [X.] zu ihnen rechtskrftig festgestellte dingliche Berechtigung der- 9 -Klrin [X.] [X.]n. Es [X.] jedoch mit keinem Wort, aus welchenUmsts eine derartige Kenntnis der Beklagten ableitet. Eine solche liegtschon deshalb eher fern, weil das Wohnungsrecht zu keinem Zeitpunkt [X.] eingetragen war. Sie ergibt sich auch nicht mit einer fr die Beja-hung von Vorsatz ausreichenden Sicherheit aus dem gegen die [X.] [X.] des Amtsgerichts [X.]. Denn das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses Urteil den [X.] tatschlich zur Kenntnis gelangt ist und welche Schlsse sie darausgezogen haben. Selbst wenn die Beklagten das [X.] erhalten ha-ben sollten, folgt hieraus nicht ohne weiteres, [X.] sie von dessen [X.] eine etwaige dingliche Berechtigung der Klrin wuûten. [X.] Kenntnis wrde voraussetzen, [X.] die Beklagten aus der im [X.] Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigungden [X.] darauf gez[X.]n, [X.] sich die Klrin zumindest von [X.] auf ein ir bestehendes dingliches Wohnungsrecht berufenkann. Dies liegt jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - angesichtsder oben dargestellten unklaren Rechtslage keineswegs auf der Hand, zumaldie Beklagten der Klrin eine Ersatzwohnung zur Verfstellt haben.[X.] Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen [X.] Zwar kte sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruchmlicherweise auch aus § 823 Abs. 1 [X.] ergeben, wenn man mit dem Be-- 10 -rufungsgericht davon ausgeht, [X.] sich die [X.] den [X.] der [X.] des [X.]s auf das Bestehen ei-nes dinglichen Wohnungsrechts [X.] berufen [X.] Beklagten [X.] fahrlssig diese Rechtsposition durch eine rechtskraftfreie Verûe-rung des Wohnungseigentums gegenstandslos gemacht haben. Insoweit [X.] jedoch ebenfalls die unter [X.] Ziff. 2 bis 4 errterten Bedenken.2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den§§ 541, 538 [X.] bzw. aus § 826 [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.] schuldrechtlichen Wohnungsrechts. Zwar rfte die Vereinbarung zwi-schen der Klrin und ihrem [X.] im [X.] vom3. Mai 1979, mit der der Klrin ein Wohnungsrecht an den bis zu diesemZeitpunkt von ihr bewohnten [X.] gewrt wurde, rechtlich als Mietverlt-nis im Sinne der §§ 94 ff Zivilgesetzbuch der [X.] ([X.]) einzuordnen sein(vgl. Zker, Bodenrecht, Staatsverlag der [X.], [X.] 1989, [X.] und 295; Fragen und Antworten, NJ 1976/17, S. 524).Die sonst fr die Wirksamkeit eines Mietvertrages erforderliche Zuweisung [X.] im Sinne des § 99 [X.] rfte angesichts der Tatsache entbehrlichsein, [X.] die Klrin die [X.], auf die sich der Mietvertrag bezieht, bereitszuvor inneha[X.] (vgl. Fragen und Antworten, aaO). In dieses Mietverltniskten die Beklagten [X.] Art. 232 § 1 EG[X.] in Verbindung mit § 571[X.] eingetreten sein, wenn ihr Eigentumserwerb auf einer Verûerung [X.] des § 571 [X.] beruht. [X.] hat jedoch keine Feststel-lungen hierzu getroffen.Abgesehen davon [X.] die §§ 541, 538 [X.] bzw. § 826 [X.] unterdem Gesichtspunkt der Verletzung eines vertraglich vereinbarten Wohnungs-rechts nicht den von der Klrin begehrten Schadensersatz in kapitalisierter- 11 -Form. Im Gegensatz zum dinglichen Wohnungsrecht, dem absolute Wirkungzukommt, verkrpert ein schuldrechtliches und damit lediglich relativ wirkendesWohnungsrecht keinen eigenen, vom [X.], der durch [X.] ermi[X.]lt werden kann. So findet auch die zur Bemessung des Ver-kehrswertes von [X.]en, grundstcksgleichen Rechten, Rechten andiesen und Rechten an [X.]en erlassene [X.] auf schuldrechtlicheRechtspositionen keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 [X.]). Die [X.] schuldrechtlichen Wohnungsrechts gibt dem Gescigten vielmehr nureinen - monatlich fllig werdenden ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1963- [X.] ZR 100/63 - [X.] 1964, 319; [X.], Urteil vom 11. Juli 1979 - [X.] ZR183/78 - [X.] 1979, 1016; Schmidt-Fu[X.]rer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl.,§ 538 Rdnr. 64) - Anspruch auf Ersatz des durch die Vorenthaltung der ver-traglich eingermten Gebrauchsmlichkeit entstandenen Vermsscha-dens (vgl. hierzu [X.]Z 101, 325, 332 f; [X.], Urteil vom 20. Dezember 1990- III ZR 38/90 - [X.]R [X.] § 249 [X.]; [X.], 77). Einen solchen Anspruch macht die Klrin jedoch nicht mehr gel-tend, nachdem ein entsprechender Antrag vom [X.] im Hinblick auf dieihr zur Verfstellte Ersatzwohnung abgewiesen worden ist.Dr. MllerDr. DresslerDr. Greiner[X.]Pauge

Meta

VI ZR 127/00

30.10.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZR 127/00 (REWIS RS 2001, 816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 816

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