Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2021, Az. 2 ARs 358/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8966

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Gegenstand

Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung: Übertragung der nachträglichen Bewährungsentscheidungen an das Amtsgericht des Aufenthaltsorts des Verurteilten


Tenor

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem [X.].

Gründe

1

Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat durch Urteil vom 31. August 2018 die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten [X.] von einem Jahr und zehn Monaten für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 13. August 2020 beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Da der Verurteilte jedenfalls vor dem 11. August 2020 nach [X.] verzogen ist und dort - ohne gemeldet zu sein - bei den Eltern seiner Freundin lebt, hat das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] das Verfahren gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]-Bad Canstatt übertragen. Das Amtsgericht [X.]-Bad Canstatt hat die Übernahme unter Hinweis auf die nicht ermittelbare Meldeanschrift des Verurteilten abgelehnt.

2

1. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 58 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist der [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen; die Amtsgerichte [X.] ([X.]) und [X.]-Bad Cannstatt (OLG [X.]) liegen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte.

3

2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 31. August 2018 beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht [X.]-Bad Cannstatt.

4

a) Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 17. Dezember 2020 zutreffend ausgeführt, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorliegen.

5

b) Der Senat teilt auch die Auffassung des [X.]s, dass die Übertragung der Sache weder willkürlich noch unzweckmäßig ist. Dieser hat insoweit u.a. ausgeführt:

„[D]as Amtsgericht [X.] [hat] besondere Gründe für die Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht [X.]-Bad Cannstatt benannt. Der Verurteilte hält sich nicht nur im dortigen Zuständigkeitsbereich auf und pflegt in [X.] einen regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 1997 - 2 [X.], bei [X.], NStZ 1997, 483). Es steht außerdem eine Anhörung zu einem beantragten Bewährungswiderruf an und die Entfernung zwischen [X.] und [X.] ist beachtlich. [X.] ist die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedoch, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung absehbar ist, dass der Aufenthalt des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, an das die Bewährungsüberwachung übertragen werden soll, nur vorübergehend und von kurzer Dauer sein wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. November 1995 [- 2 ARs 394/95], bei [X.], NStZ 1996, 323, 327; und vom 25. Mai 2005 - 2 [X.], BeckRS 2005, 07006). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Verurteilte lebt bereits seit Mitte August 2020 in [X.], ohne dass ein beabsichtigter Wechsel des Aufenthaltsortes ersichtlich wäre. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] „in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält“) kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob eine Meldeanschrift bekannt ist (vgl. [X.], in: Diemer/[X.]/Sonnen [X.], 8. Aufl., § 58 Rn. 11; vgl. dort auch § 42 Rn. 23) - hier weigert sich der Verurteilte, den Gerichten eine solche mitzuteilen. Die Einrichtung des Postfachs in [X.] spricht vielmehr für seinen ständigen Aufenthalt dort.“

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 ARs 358/20

03.02.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 58 Abs 1 S 1 JGG, § 58 Abs 3 S 2 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2021, Az. 2 ARs 358/20 (REWIS RS 2021, 8966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8966

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