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PDF anzeigen[X.][X.] vom 26. Januar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges [X.].: 3231 Js 2830/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 314 a BRs 13/04 Amtsgericht [X.] [X.].: 15 [X.] - Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. Januar 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 30. November 2006 wird aufgehoben. 2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht [X.] ist für die Ent-scheidungen, die infolge der Aussetzung der vom Amtsgericht [X.] erkannten Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, zuständig. Gründe: 1. Das Jugendschöffengericht [X.] hatte gegen die Verurteilte eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten befand sich die Verurteilte vom 20. Juni bis zum 8. September 2006 in der [X.]. Das [X.] - Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] - setzte die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das Amtsgericht [X.] - Jugendrichter - übertrug mit Beschluss vom 30. November 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Hinblick auf die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO der Strafvollstreckungskammer. Diese hat die Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt und die Sache dem Bundesge-richtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt. 1 - 3 - 2. Der [X.] ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-ren. 2 Die Übertragung der Bewährungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrich-ter - auf die Strafvollstreckungskammer war unzulässig. Der in § 462 a Abs. 4 StPO enthaltene [X.] erstreckt sich nicht auf die [X.]. Für die Vollstreckung von [X.] bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwi-schenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Ein-heitsjugendstrafe 1). Dem Jugendrichter obliegt die Überwachung der [X.] bei Jugendstrafe auch dann, wenn der Verurteilte außerdem zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und aufgrund einer (Teil-)Verbüßung die Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsaufsicht hinsichtlich aller zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nach allgemei-nem Strafrecht zuständig geworden ist. Mithin konnte das Amtsgericht - [X.] - [X.] die Bewährungsaufsicht für die von ihm verhängte [X.] nicht wirksam auf die Strafvollstreckungskammer übertragen. Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzo-genen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 [X.], 3 - 4 - in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 [X.] 481/96), liegt hier nicht vor. [X.] Otten [X.]Roggenbuck Appl
Meta
26.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. 2 ARs 2/07 (REWIS RS 2007, 5540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5540
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