Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 3 StR 42/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6243

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 42/11
vom
26. Mai
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 26. Mai 2011 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. September 2010 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

Der Schuldspruch wegen Mordes (§ 211 StGB) hat keinen Bestand.

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1. Der verschuldete Angeklagte hatte auf dem Wohngrundstück des spä-teren [X.], der 87-jährigen

R.

, einen Schuppen angemietet, um dort einer selbständigen handwerklichen Tätigkeit nachzugehen. In der Folge beauftragte ihn [X.].

gelegentlich mit Arbeiten im Haus und auf dem Grundstück, so auch mit der Errichtung einer behördlich geforderten Feuer-schutzwand in einer Garage. Deren Abnahme durch die Bauaufsicht war für den Morgen des 11. Oktober 2000 vorgesehen. Bei dem Termin, dem der An-geklagte fernblieb, ergaben sich "einige kleinere Mängel"; auf schriftlichen Nachweis ihrer Beseitigung sollte [X.].

die Abnahmebescheinigung auf dem Postwege erhalten.

Gegen 19.45 Uhr erschien der Angeklagte in der Wohnung von [X.].

. Er hatte seinem Wohnungsvermieter noch für denselben Abend eine Zahlung auf bestehende Mietrückstände zugesagt und wollte sich bei ihr das hierfür benötigte Geld verschaffen, denn ihm war bekannt, dass sie in einem Hochschrank häufig höhere Bargeldbeträge verwahrte. In der Folge erdrosselte der Angeklagte [X.].

mit einem Elektrokabel. Aus dem Hochschrank entwendete er mindestens 1.000 DM.

Den genauen Tathergang konnte das [X.] "nicht im Detail"
klä-ren. Es geht aber davon aus, dass "nur zwei denkbare Möglichkeiten"
[X.]. Die eine sei, dass der Angeklagte von Anfang an vorgehabt habe, [X.].

zu töten, um anschließend das in der Wohnung befindliche Bargeld su-chen und entwenden zu können. Die andere Möglichkeit bestehe darin, dass [X.].

den Angeklagten bei der Wegnahme des Geldes entdeckt habe, worauf er sie getötet habe, um der Strafverfolgung zu entgehen und sich gleichzeitig die Beute zu sichern. Bei beiden der in Betracht kommenden Ge-schehensabläufe sei der Angeklagte des Mordes schuldig, denn er habe sein 3
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Opfer entweder getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder aber, um eine andere Straftat zu verdecken; dazu habe er jeweils aus Habgier gehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB).

2. Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat sich das [X.] materiell-rechtlich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte [X.].

getötet hat. Jedoch beruht die Annahme, er könne dies nur getan haben, um entweder die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen oder aber der Strafverfolgung wegen dieser Wegnahme zu entgehen und sich die Beute zu sichern, auf einer lücken-
und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

Weshalb ein anderer Beweggrund des Angeklagten für die Tötung von [X.].

nicht in Betracht kommt, legt das [X.] nicht dar. Ein solcher scheidet aber nicht schon deswegen aus, weil der Angeklagte das im Hoch-schrank befindliche Bargeld entwendet hat; denn es bleibt die Möglichkeit of-fen, dass er den Entschluss hierzu erst nach dem Tod seines Opfers gefasst hat. Hinzu kommt, dass das [X.] auch feststellt, zwischen dem Ange-

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klagten und [X.].

sei es wegen der Schlussrechnung für die Brand-schutzmauer zu einer angespannten Situation gekommen. Nach alledem hätte sich das [X.] zu der Erörterung gedrängt sehen müssen, ob der Ange-klagte das von ihm benötigte Bargeld nicht bereits auf seinen Zahlungsan-spruch erhalten hatte und ob deshalb auch ein Streit als Tatmotiv in Betracht kommt.

[X.]RiBGH [X.] befindet sich Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer Menges

Meta

3 StR 42/11

26.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 3 StR 42/11 (REWIS RS 2011, 6243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6243

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