Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 1 StR 414/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 218

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja____________________§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGBZum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer [X.] bei einem der Tötung des [X.] vorausgegangenen vollendeten,aber noch nicht beendeten Raub.[X.], [X.]. vom 7. Dezember 2000 - 1 StR 414/00 - [X.] - [X.] -BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 [X.]in der [X.] -2.wegenMordes u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 4. Mai 2000 aufgehoben,soweit die besondere Schwere der Schuld des [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.2. Die Revision der Angeklagten [X.] gegen das oben [X.] wird als unbegründet verworfen.Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision und die [X.] durch dieses Rechtsmittel im [X.] notwendigen Auslagen.Gründe:Den Angeklagten liegt zur Last, im Juli 1999 den 70 jährigen [X.]in seiner Wohnung beraubt und getötet zu haben. Das [X.] Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Mord zu le-- 4 -benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte [X.] mit seiner Revision die Sachrüge. Im einzelnen wendet er ein, das [X.] habe die besondere Schwere der Schuld zu Unrecht u.a. damit begrün-det, bei der Tötungshandlung seien zwei Mordmerkmale verwirklicht worden.Die Angeklagte [X.] erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachrüge. DasRechtsmittel des Angeklagten [X.]dringt mit der Sachrüge durch, soweit essich um seine Beweggründe bei der Tat und um die Feststellung der besonde-ren Schuldschwere handelt; im übrigen ist sie unbegründet. Die Revision [X.]ist unbegründet.[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die vom Angeklagten erho-bene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. [X.] begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten [X.] nicht nur zur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch [X.] getötet, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ohne daß der Schuld-spruch aufgehoben werden [X.]) Zur Planung und zur Tatausführung hat die [X.] festgestellt: Die Angeklagten befanden sich in einer finanziellenNotlage. Sie hatten jeweils Geldschulden, Rechnungen standen offen und amPkw des Angeklagten [X.] war Totalschaden entstanden. Sie beschlossengemeinsam, sich bei [X.]auf illegale Weise Geld zu beschaffen. Dabei [X.] sie von einer nicht unbedeutenden Beute aus. Sie planten von vornherein,das Tatopfer zunächst nur zu überwältigen, damit es für Auskünfte über [X.] 5 -verstecke zur Verfügung stehe und es danach zu töten, um später nicht [X.] identifiziert zu werden und auch unerkannt entkommen zu können. InAusführung des gemeinsamen Planes begaben sich die Angeklagten [X.] des [X.]. Dort versetzte der Angeklagte [X.] dem bis dahin [X.] wuchtige Faustschläge ins Gesicht und setzte auch ein Messergegen ihn ein. Anschließend fesselten die Angeklagten ihn. Dabei oder danachnahm die Angeklagte [X.] dem Tatopfer den Geldbeutel samt Bargeld [X.] aus der Gesäßtasche. [X.]mußte die zum Gebrauch derScheckkarte notwendige Geheimnummer nennen. Dieses Vorgehen war [X.] noch nicht von einem Tötungsvorsatz getragen. Zielrichtung warvielmehr, sich [X.] gefügig zu machen und ihn massiv einzuschüchtern, umdie Wegnahme von Geld und Wertsachen ohne Widerstand des [X.] zuermöglichen und weitere Auskünfte über Aufbewahrungsorte von Geld oderWertsachen zu erhalten. Die Angeklagte [X.]durchsuchte das [X.], fand jedoch kein Bargeld mehr. In Ausführung des ursprünglichen [X.] es [X.] nachdem sie ihr Ziel, Vermögenswerte an sich zu bringen, erreichthatten - nun zur Tötung des [X.]. Der Angeklagte [X.]stach mit [X.] vielfach in die Herz- und [X.] und schnitt dem [X.] Kehle durch. Der Tod trat durch Verbluten ein. Nach Verlassen des [X.] versuchten die Angeklagten zweimal vergeblich, mit der entwendetenScheckkarte bei einem Geldautomaten Geld abzuheben.b) Das [X.] hat die Wegnahme der Wertgegenstände und [X.] von [X.] zu Recht als schweren Raub in Tateinheit mit [X.] Verdeckung einer anderen Straftat nach § 211 Abs. 2 StGB einer Straftatgewertet. Der [X.] vermag der Auffassung des [X.] nichtzu folgen, es liege entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes kein [X.] vor, weil die Angeklagten keine andere Tat beab-- 6 -sichtigten, sondern planmäßig nur den Raubmord, den sie gerade begingen,fiverdeckenfl wollten ([X.], [X.]. v. 10. Mai 2000 [X.] 1 StR 617/99 -; [X.] NStZ1992, 127, 128; 1990, 385; 1983, 34, 35; [X.], Urt. v. 1. Oktober 1985 [X.] 5 [X.]/85 -; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. [X.] Angeklagten hatten schon vor Begehung der zu verdeckendenStraftat die Tötung des Opfers beabsichtigt. Sie hatten von Anfang an einzweiaktiges Geschehen geplant. Zunächst sollte das Opfer mit Gewalt zurPreisgabe der Aufbewahrungsorte der Wertsachen gezwungen und beraubtwerden; sodann sollte zur Verdeckung dieses Raubes [X.] der eine andere Tat imSinne des § 211 StGB war - getötet werden. Nach diesem Tatplan begingendie Angeklagten einen wohlüberlegten [X.] die besondere Verwerflichkeit be-gründenden [X.] [X.] ([X.]St 35, 116 ff. m.w.Nachw.). Diesen [X.] führten die Angeklagten auch aus.c) Dagegen tragen die Urteilsgründe nicht die Annahme des Landge-richts, die Angeklagten hätten [X.] auch aus Habgier getötet.Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines nochüber bloße "Gewinnsucht" hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebensum jeden Preis (insbesondere um den Preis des Todes des Geschädigten)darstellt ([X.] NJW 1995, 2365, 2366; [X.]/[X.] aaO Rdn. 5m.w.Nachw.). Handelt der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, so muß eineGesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß dieses Gewinn-streben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war ([X.]/ Fi-scher aaO; [X.] StV 1993, 360; 1986, 47, [X.] NStZ 1989). [X.] fehlen.- 7 -Zwar liegt Habgier bei einem Raub mit anschließender Tötung des [X.] in der Regel nahe, wenn es dem am Tatort befindlichen Täter bei [X.] auch um die Sicherung und die ungestörte Verwertung [X.] geht. Der Annahme der Habgier hätte deshalb hier nicht entgegen ge-standen, daß die Angeklagten erst mit der Tötungshandlung begonnen hatten,als die Raubhandlung bereits vollendet war. Denn der Raub war zu diesemZeitpunkt noch nicht beendet. Somit hätte die Habgier für die Angeklagten mit-bestimmend sein können, sich mit der Tötung des Geschädigten den noch ge-fährdeten Besitz an der Beute endgültig zu sichern ([X.] NStE 1988, Nr. 18;[X.] NJW 1991, 1189; [X.]/[X.] aaO Rdn. 5). Hier war [X.]aber bereits gefesselt und es war gerade nicht zwingend, daß die Angeklagtendas Tatopfer zur Sicherung der Beute noch hätten töten müssen. Da die Kam-mer angenommen hat, die Angeklagten hätten von Anfang an geplant, den [X.] zur Verdeckung ihres Raubes zu töten, hätte es angesichts diesertatberrschenden Motivlage näherer Ausführungen zu weiteren bewußtseinsdo-minierenden Vorstellungen und Motiven der Angeklagten in Richtung auf [X.] bei der Tötungshandlung bedurft.2. Der festgestellte Rechtsfehler nötigt nur zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache, soweit hinsichtlich des Angeklagten diebesondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB festgestellt worden ist. Das[X.] muß darüber neu entscheiden. Dabei wird es auf der [X.] getroffenen Feststellungen, die von dem Rechtsfehler nicht berührt [X.] deshalb bestehen bleiben, zunächst prüfen, ob der Angeklagte nicht nurzur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch aus Habgier getötet hat.Insoweit sind auch ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite, die denbereits getroffenen nicht widersprechen dürfen, zulässig ([X.]St 41, 222, [X.] offengelassen in [X.]St 41, 57, 61; [X.] NStZ 1994, 583). Denn diese- 8 -neu zu treffenden Feststellungen beziehen sich zwar auf ein Tatbestands-merkmal, sie können aber unter den Voraussetzungen des vorliegenden Fallesweder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch Einfluß haben.Zwar hätte die [X.] auch ohne das Vorliegen zweierMordmerkmale die besondere Schuldschwere feststellen können. Denn sieweist auch im übrigen auf den erhöhten Unrechtsgehalt der Tatausführung hin.Das gesamte Tatgeschehen zeige die rohe und brutale Gesinnung des Ange-klagten, der das Opfer während des gesamten Tatgeschehens rücksichtslosund erbarmungslos behandelt habe. Auch hat das [X.] das Gewinn-streben als Triebfeder der Mordtat erkannt und als straferschwerend das Hin-zutreten des nicht unerheblichen Delikts des schweren Raubes gewertet. Der[X.] ist an einer eigenen abschließenden Entscheidung über die [X.] gehindert, weil er sonst seine Wertung an die Stelle der [X.] vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde ([X.]R StGB §57a Abs. 1 Schuldschwere 18 m.w.Nachw.).I[X.] Die Revision der Angeklagten [X.]1. Die von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist aus den Grün-den, die der [X.] in seiner Zuschrift angeführt hat, unbegrün-det.2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat die Angeklagtewegen Mordes verurteilt; jedoch hat es die besondere Schuldschwere nichtfestgestellt. Der Wegfall des weiteren [X.] der Habgier läßt die- 9 -rechtliche Einordnung der Tat und den Strafausspruch im Ergebnis unberührt(vgl. zum Hinzutreten eines weiteren [X.] [X.]St 41, 57, [X.][X.][X.] Hebenstreit Schaal

Meta

1 StR 414/00

07.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 1 StR 414/00 (REWIS RS 2000, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 218

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