Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2012, Az. 3 StR 433/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 951

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Gegenstand

Beihilfe oder Begünstigung: Eintritt der Beendigung bei einem Raubdelikt


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.

2

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daher kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.

3

Nach den Feststellungen des [X.]s verließen der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen gemeinsam den [X.] und ließen dort den von ihnen - auch mit einem [X.] - zusammengeschlagenen, blutenden und stöhnenden Geschädigten auf dem Boden liegend zurück. Als die Täter zum Pkw des Angeklagten liefen, hielt der Mitangeklagte [X.], ein Bruder des Angeklagten, sowohl das zuvor entwendete Handy des Geschädigten als auch das diesem weggenommene Bargeld offen in der Hand. Dies bemerkte (auch) der Angeklagte, der spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass der Geschädigte beraubt worden war. Der Angeklagte fuhr anschließend mit den beiden anderen in Richtung der [X.] (von [X.]). Das entwendete Handy warf einer der Tatgenossen des Angeklagten während der Fahrt aus dem Autofenster. Das entwendete Geld wurde im Pkw gezählt und "später aufgeteilt". [X.]erhielt einen Teil des Geldes; "ob und in welcher Höhe seine Begleiter an dem Geld partizipierten, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen". Das [X.] hat diese Feststellungen rechtlich dahin gewürdigt, dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub strafbar gemacht habe, da er die Wegnahme des Geldes noch vor der Beendigung der Tat bemerkt und seine beiden Mittäter gleichwohl vom [X.] wegbefördert habe.

4

Die bisherigen Feststellungen belegen diese rechtliche Würdigung nicht. Vielmehr kann auf ihrer Grundlage nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Mitangeklagten [X.]begangene besonders schwere Raub beendet war, als der Angeklagte diesen in Kenntnis der Entwendung des Handys und des Geldes des Überfallenen mit der Beute vom [X.] wegfuhr.

5

Allerdings ist zutreffend, dass Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich ist ([X.], StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 39 ff.). Nach deren Beendigung ist sie indes rechtlich ausgeschlossen; in Betracht kommen dann nur Anschlussdelikte nach §§ 257 ff. StGB (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 27 Rn. 6 mwN; LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 56). Ob bei einem [X.] eingetreten ist, richtet sich danach, ob hinsichtlich der [X.] noch irgendwelche direkte Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters bestanden hätten (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 1999 - 1 [X.], [X.], 31) oder die weggenommene Sache endgültig gesichert ist (vgl. MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 249 Rn. 38). Dies lässt sich hier auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen: Danach wurde der Geschädigte nachts gegen 00:30 Uhr in einer menschenleeren Gegend überfallen und lag (zunächst) - schwer verletzt - auf dem Boden; sein Handy war ihm weggenommen worden, so dass er telefonisch Hilfe nicht herbeirufen konnte. Seinen Schlüsselbund hatte er während des Kampfes mit den [X.] verloren, so dass er weder sein in der Nähe abgestelltes Auto benutzen, noch seine nahe gelegene Wohnung aufsuchen konnte. Danach ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Raubtat zum Zeitpunkt des Transports des [X.] durch den Angeklagten (bereits) beendet war.

6

Die Einheitlichkeit der Tat steht hier der Aufrechterhaltung der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entgegen (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache in vollem Umfang der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wegen der Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) weist der Senat auf seine Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 3 [X.], vom 28. Juni 2011 - 3 [X.] und vom 30. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 77 hin.

Becker                         Pfister                          Hubert

               Schäfer                         Mayer

Meta

3 StR 433/12

27.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 11. Juni 2012, Az: 33 KLs 22/11

§ 27 StGB, § 249 StGB, § 257 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2012, Az. 3 StR 433/12 (REWIS RS 2012, 951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 951

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 450/18

3 StR 433/12

Zitiert

3 StR 146/12

Zitieren mit Quelle:
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