Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 125/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8617

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280518B3STR125.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 125/18

vom
28. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders schweren Raubes u.a.
hier:
Revision des Angeklagten M.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Mai 2018
gemäß §
349 Abs.
4, §
357 Satz
1
StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des
[X.] vom 28.
November 2017, auch soweit es die Angeklagte D.

betrifft, mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und
formellen Rechts rügt. Während die nicht weiter ausgeführte Verfahrensrüge unzulässig ist (§
344 Abs.
2 StPO), hat das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
Der [X.] hat in seiner Zuschrift, mit der er die Auf-hebung des Urteils beantragt hat, Folgendes ausgeführt:
"1.

vollen-deten
besonders schweren Raubes nicht. Danach drang der Ange-klagte mit seinem Komplizen -
dem gesondert verfolgten K.

-
in
die Wohnung der Geschädigten ein, um dort vermutetes Bargeld zu 1
2
-
3
-
rauben, welches sie aufgrund eines Hinweises der Mitangeklagten D.

in [X.]' im Schlafzimmer vermuteten ([X.] S.
5).
Nachdem der Angeklagte und K.

die Wohnungsinhaberin mittels
einer nicht
funktionsfähigen [X.] sowie eines Baseball-schlägers bedroht und ihr Gesicht in ein Sofa im Wohnzimmer ge-drückt hatten, durchsuchte K.

das Schlafzimmer, nahm dort den
befindlichen Tresor an sich, und entwendete ohne Wissen des Ange-klagten aus der Küche dort befindliche Betäubungsmittel. Nach der Flucht der Tatbeteiligten erwies sich der 'Safe' jedoch als leer ([X.] S.
6).
Diese bislang getroffenen Feststellungen legen nahe, dass sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten und seines Komplizen nicht
auf den 'Safe' als solchen, sondern auf das darin nach ihrer Vorstel-lung vorhandene Bargeld richtete. Befindet sich in einem Behältnis, das die Täter in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorge-stellte werthaltige Beute, kann nicht wegen eines
vollendeten Dieb-stahls oder Raubes, sondern nur wegen (fehlgeschlagenen) [X.] verurteilt werden ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2016
-
3
StR
173/16).
Es kann bei dem Angeklagten auch nicht wegen der Mitnahme der Betäubungsmittel von einem vollendeten
besonders schweren Raub Tatbeteiligten dem [X.] nach nicht um den Raub von Drogen, sondern um Geld ([X.] S.
5). Dass der anderweit verfolgte K.

dennoch -
vom Angeklagten unbemerkt ([X.] S.
6)
-
neben dem 'Safe' auch Drogen wegnahm,
ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzu-rechnen.
2.
Die Verurteilung wegen einer beim [X.] begangenen ge-fährlichen Körperverletzung wird von den bislang getroffenen Fest-stellungen gleichfalls nicht getragen. Zwar hielt der Angeklagte die im Wohnzimmer anwesenden Personen -
darunter auch

Kr.

,
den Sohn der Wohnungsinhaberin
-
mit einer defekten [X.] 'in Schach', drückte auch dessen Gesicht auf das Sofa, wobei er [X.] in Kauf nahm, und fügte ihm 'hierbei' durch die Softairpis-tole eine blutende Kratzwunde im Gesicht zu. Dazu, wie dies genau geschehen ist, enthält das Urteil jedoch keine Ausführungen. Der Qualifikationstatbestand des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB ist jedoch nur erfüllt, wenn das verwendete 'Werkzeug' nach der konkreten Art der -
4
-
Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 3.
Aufl., §
224 Rn.
20
ff. m.w.N.). Dass von der defekten [X.] vorliegend in einer im vorbeschriebenen Sinne gefährlichen Weise Gebrauch [X.] wurde, ist den bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Mindestens ebenso denkbar [X.], dass der Kratzer durch die [X.] nur deshalb [X.] wurde, weil der Angeklagte diese noch in der Hand hielt, als er das Gesicht des Geschädigten auf das Sofa drückte."
Dem schließt sich der Senat an. Er hat abweichend vom Antrag des [X.] die Feststellungen insgesamt aufgehoben, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, in sich stimmi-ge und widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.
Die auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung des Urteils war auf die Mit-angeklagte D.

zu erstrecken, die keine
Revision eingelegt hat (§
357
Satz
1 StPO); denn die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Tat des Angeklagten in gleicher Weise.
Becker
Gericke
Spaniol

Berg
Hoch
3
4

Meta

3 StR 125/18

28.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 125/18 (REWIS RS 2018, 8617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8617

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