Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2004, Az. II ZB 22/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5193

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[X.]/02vom5. Januar 2004in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 6 Abs. 1Bei [X.]n einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hatinsbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät [X.] dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitgliedallein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 [X.] fälltdaher nicht an.[X.], [X.]uß vom 5. Januar 2004 - [X.] -LG [X.] hat am 5. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], Dr. Graf und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde wird der [X.]uß des [X.] vom 24. Juli 2002 in Höhe von 226,32 für die Berufungsinstanz) aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluß des [X.] vom 24. [X.] dahingehend geändert, daß die von der Beklagten an [X.] zu erstattenden Kosten 1.829,71 % Zinsen überdem Basiszinssatz seit dem 15. März 2002 betragen.Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde in Höhe von 646,07 unzulässig verworfen.Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - die ledig-lich für den verworfenen Teil des Verfahrens anfallen - trägt [X.].Die außergerichtlichen Kosten tragen zu ¾ die Beklagte und zu ¼die Kläger.Der Gegenstandswert wird auf 872,39 ˝- 3 -Gründe:[X.] Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eineWirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät betreiben, habendie Beklagte auf Zahlung von Gebühren für steuerberatende Tätigkeiten in [X.] genommen. Das [X.] hat mit Urteil vom 14. [X.] der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenauferlegt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zusätzlichmit einer hilfsweisen erhobenen Widerklage die Kläger sowie die aus den [X.] und weiteren Rechtsanwälten bestehende "L. und [X.]" gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom4. März 2002 hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen und die [X.] abgewiesen. Mit [X.] vom 24. April 2002 ist [X.] der Kläger auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1Satz 2 [X.] in Höhe von 872,39 [X.] sofortige Beschwerde der Beklagten, die sich gegen die für die Be-rufung festgesetzte Erhöhungsgebühr in Höhe von 226,32 -ˆden auf die Widerklage entfallenden Erhöhungsbetrag in Höhe von 646,07 richtete, hat das [X.] mit [X.]uß vom 24. Juli 2002 zurückgewiesen.Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die [X.] nunmehr gegen die gesamte für die Berufungsinstanz festgesetzte [X.] in Höhe von 872,39 !I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz für die Widerklage gemäß § 6Abs. 1 Satz 2 [X.] festgesetzten Erhöhungsgebühr in Höhe von 646,07 .- 4 -die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil diese Festsetzung mangels Anfechtungdurch die Beklagte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem[X.] war und deshalb auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffenwerden kann.2. In Höhe von 226,32 .˙09 574 Abs. 1Nr. 2 u. Abs. 3 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO) und in der Sache begründet.a) Zu Unrecht geht das [X.] davon aus, daß auch in der Beru-fungsinstanz die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] angefal-len ist. Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die Geschäftsgebühr und die [X.] in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeberin derselben Angelegenheit tätig wird.Für [X.] einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarkla-gen, fällt nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung undh.M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] fürden die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an (vgl. [X.], [X.], 851, 852 und NJW-RR 2002, 645, 646; [X.],[X.] 1997, 689, 690; [X.], [X.] 2002, 256; [X.] 1998, 302 ff.sowie [X.] 1994, 729; [X.].[X.], [X.] 1999, 256; im [X.] [X.], [X.] 1994, 94; von [X.] in [X.]/von [X.]/[X.],[X.] 15. Aufl. 2002, § 6 Rdn. 15 m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.],[X.] 8. Aufl. 2000, § 6 Rdn. 13; a.[X.], [X.] 1999, 1023 m.w. [X.] auf die Gegenansicht). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. [X.] kann ohne weiteres dafür Vorsorge treffen, daß eine so häufigvorkommende Aufgabe wie die Einziehung einer Honorarforderung durch [X.] allein erledigt wird und dadurch die Prozeßführungskosten im- 5 -Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. [X.] kann, ob demgegenüber bei einer nur aus Wirtschaftsprüfern [X.] bestehenden Sozietät bei [X.]n § 6 Abs. 1 Satz 2[X.] zur Anwendung kommt (bejahend [X.], [X.] 1995,179 und [X.], [X.] 1994, 731). Die Anwendbarkeit von § 6Abs. 1 Satz 2 [X.] scheidet jedenfalls aber dann aus, wenn - wie im vorlie-genden Fall - die Sozietät neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auchaus Rechtsanwälten besteht. Nicht entscheidend ist, ob eine solche [X.] für rechtsanwaltliche oder für steuerberatende Tätigkeitengeltend macht. Auch in den letztgenannten Fällen besteht für eine Sozietät [X.], den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu beschreiten.b) [X.] ist nach der grundlegenden Entscheidung des Senats zurParteifähigkeit der [X.] vom 29. Januar 2001 ([X.]/00,[X.]Z 146, 341) - nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. [X.],[X.]. v. 18. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2958 und [X.]. v.26. Februar 2003 - [X.], [X.]Report 2003, 89) - für die [X.] -barkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls beim Aktivprozeß einer[X.] kein Raum mehr.II[X.] [X.] beruht auf §§ 97, 92 ZPO.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZB 22/02

05.01.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2004, Az. II ZB 22/02 (REWIS RS 2004, 5193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5193

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