Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. XI ZB 9/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1554

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[X.] vom17. September 2002in der [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32a) Die [X.] ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu erhö-hen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängigeAnsprüche geschlossen wird.b) § 32 [X.] kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem [X.] erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht [X.].[X.], Beschluß vom 17. September 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Siol, [X.], [X.] und dieRichterin [X.] 17. September 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen [X.] des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.[X.]: 1.907,12 DM)Gründe:[X.] Antragsteller haben als Prozeßbevollmächtigte der Antrags-gegner im Berufungsverfahren an dem Abschluß und der [X.] Vergleichs mitgewirkt, der neben den im Verfahren anhängigenauch solche Ansprüche umfaßte, die nicht rechtshängig waren. [X.] dieser nicht rechtshängigen Ansprüche haben die Antragssteller [X.] einer 16,9/20-Gebühr gemäß §§ 11, 32 [X.] für [X.] der Parteieinigung und eine 19,5/10-[X.]- 3 -gemäß §§ 11, 23 [X.] beantragt. Dem hat das [X.] nur teil-weise entsprochen.Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. [X.] die Auffassung vertreten, die 15/10-[X.] gemäß § 23Abs. 1 [X.] erfahre hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüchekeine Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Die Gebühr gemäߧ§ 11, 32 Abs. 2 [X.] sei nicht festsetzungsfähig angefallen, weilnicht erkennbar sei, daß die Antragssteller hinsichtlich der nicht rechts-hängigen Ansprüche den Auftrag zur Prozeßführung gehabt hätten.I[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte [X.] ist zulässig, aber nicht begründet.1. Die Rechtsfrage, ob die 15/10-[X.] des § 23 Abs. 1Satz 1 [X.] nach § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu erhöhen ist, sofernanläßlich eines Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht anhängigeAnsprüche geschlossen wird, ist in Rechtsprechung und Literatur um-stritten. Teilweise wird die Erhöhung befürwortet ([X.], 189;OLG [X.]/M. FamRZ 1999, 386; [X.] [X.] 1998, 585 [X.] 1999, 97; OLG Schleswig [X.] 1999, 586; [X.] 2000, 246; [X.] [X.] 2000, 21; [X.] JurBü-ro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, [X.] 20. Aufl. Vergleichsge-bühr 3.2; [X.] in: Gebauer/[X.], [X.] § 23 [X.]. 170 und- 4 -MDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG Stuttgart[X.] 1998, 585; [X.] 1999, 706; [X.], 234 und 536; [X.] FamRZ 2002, 474; [X.],[X.] 31. Aufl. § 23 [X.] [X.]. 82; v. [X.] in: [X.]/v. [X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. § 23 [X.]. 53; v. [X.]/[X.] NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.).Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.Gesetzeswortlaut, systematische Überlegungen und die Gesetzge-bungsgeschichte führen zu keinem klaren Ergebnis. Entscheidend ist ei-ne teleologische Betrachtungsweise. Sie verbietet in Fällen, in denenanläßlich des Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht rechtshängi-ge Ansprüche geschlossen wird, eine Erhöhung der [X.]nach § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Die erhöhte Gebühr im Berufungsver-fahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere Schwie-rigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In-stanz nicht erledigt werden konnten. Für eine derartige Vermutung be-steht bei nicht rechtshängigen Gegenständen kein Anlaß.Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Privilegierung von Ver-gleichen über nicht rechtshängige Gegenstände in § 23 Abs. 1 [X.]unterstreichen dieses Ergebnis. Die Privilegierung steht in keinem Zu-sammenhang mit den genannten Besonderheiten des Berufungsverfah-rens. Vielmehr soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden,Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Eini-gung zu erledigen (BT-Drucks. 12/6962 [X.]). Diesem Zweck wird beinicht rechtshängigen Ansprüchen auch ohne die sonst im [X.] -fahren vorgesehene 3/10-Erhöhung schon deshalb ausreichend Rech-nung getragen, weil der Rechtsanwalt die nicht rechtshängigen Gegen-stände in der Regel auch nur in erster Instanz hätte anhängig machenkönnen.2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Be-schwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine halbe [X.] § 32 [X.] zu Recht verneint. Nach den von der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichtswar den Rechtsanwälten hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüchekein Auftrag erteilt worden, die Protokollierung einer Einigung durch [X.] zu beantragen. Einen solchen Auftrag setzt § 32 Abs. 2 [X.]jedoch voraus. § 32 [X.] kommt nur zur Anwendung, wenn die [X.] nach dem Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt worden ist, vordie ordentlichen Gerichte gebracht werden soll ([X.]Z 48, 334, 336;[X.], Urteil vom 16. Januar 1969 - [X.], [X.], 846, 847).Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen

Meta

XI ZB 9/02

17.09.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. XI ZB 9/02 (REWIS RS 2002, 1554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1554

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