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PDF anzeigen[X.]/02vom18. Juni 2002in dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 6Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2[X.] beim Aktivprozeß der Gesellschafter einer [X.].[X.], Beschluß vom 18. Juni 2002 - [X.] - [X.]AG [X.] 2 -Der [X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],Dr. [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Klger werden der [X.] vom 29. Okto[X.] 2001 undder [X.] der 10. Zivilkammer des [X.] Januar 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festset-zung einer erhöhten Gebühr gemû § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das AmtsgerichtStuttgart zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen,einen [X.] unter Berücksichtigung derbeantragten Gebühr zu erlassen.Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen.[X.]: 788,32 •Gründe:[X.] bilden in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ei-nen sogenannten geschlossenen Immobilienfonds. Sie haben den Beklagtenauf Herausgabe und Rmung einer Wohnung verklagt, die von der [X.] 3 -schaft an ihn vermietet worden war. [X.] haben sie vor dem Amtsgerichtein der Klage [X.] erwirkt.Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kler unteranderem beantragt, die Erstattung einer 20/10 Erhöhungsgebhr gemû § 6Abs. 1 [X.] festzusetzen, da ihr [X.] fr mehrere Auf-tragge[X.] ttig gewesen sei. Mit [X.] vom 29. Okto[X.]2001 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Daraufhin habendie Klger Erinnerung eingelegt, die das [X.] nach [X.] Rechtspflegerin durch [X.] vom 7. Januar 2002 zurckgewiesen hat.Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klger mit der vom [X.] Rechtsbeschwerde.II.[X.] ist zulssig und begrt.1. [X.] ergibt sich aus § 574 Abs. 1Nr. 2 und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO. Das [X.] den angefochtenen [X.] am 7. Januar 2002 erlassen, so [X.] gemû§ 26 Nr. 10 EGZPO das neue Rechtsbeschwerderecht Anwendung findet. Indessen Rahmen ist die Rechtsbeschwerde entsprechend dem eindeutigenWortlaut des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch gegen Entscheidungen der Landge-richte statthaft (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 574, S. 410und [X.] 2001, 1278 [1280]).Danach ist die vorliegende Rechtsbeschwerde zulssig, da das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das [X.] ist an diese Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 ZPO).- 4 -2. [X.] hat auch in der Sache Erfolg.Das [X.] hat [X.], nach der Entscheidung des [X.] vom 29. Januar 2001 ([X.]Z 146, 341 ff) sei eine Gesellschaft br-gerlichen Rechts parteifhig und somit auch selbst zur Fhrung eines Ru-mungsprozesses aktivlegitimiert. [X.] sei es daher eindeutig, [X.]der so beauftragte Rechtsanwalt nur einen Auftragge[X.], nmlich die Gesell-schaft, habe. Die von den Klern gebildete Grundstcksverwaltungsgesell-schaft rgerlichen Rechts begrnde durch Teilnahme am Rechtsverkehr eige-ne Rechte und Pflichten, weil sie gegeer den Mietern als Vermieterin auf-trete; dies ergebe sich auch aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Miet-vertrag. Die Annahme eines Mietverhltnisses mit jedem einzelnen Gesell-schafter sei unpraktikabel. Gerade fr solche Flle habe der [X.] seiner noch vor Erteilung des [X.] ergangenen Entscheidung die(teilweise) Rechts- und Parteifhigkeit einer [X.]. Den vorliegenden Aktivprozeû könne die Gesellschaft alleine fhren.Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgungim Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO bestehe kein Anspruch auf Festsetzung der [X.] nach § 6 [X.]. Ein Kler habe die [X.] so [X.] möglich zu halten. Das mit der Änderung der Rechtsprechung einherge-hende Risiko drfe nicht im Rahmen einer "vorsorglichen" Klageerhebung imNamen aller Gesellschafter auf den Beklagten abgewlzt werden.3. Die Ausfrungen des [X.]s halten einer rechtlichen Ü[X.]pr-fung letztlich nicht stand. Dem Prozeûbevollmchtigten der Klr steht [X.] § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu.a) Die Frage, ob die Prozeûvertretung einer Gesellschaft brgerlichenRechts die [X.] des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auslöst, ist in der- 5 -o[X.]gerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit langem umstritten(fr Gewrung einer Erhungsger u.a. [X.], Urteil vom 6. Okto[X.] 1983- [X.], [X.], 202; [X.], 1034; [X.] 1993, 85; OLG Nrn[X.]g [X.] 1993, 215; [X.] 1996, 721;O[X.] [X.] 1997, 453 [X.]; OLG Stuttgart [X.] 2000, 427; OLG Nrn[X.]g MDR 2001, 1378; sieheauch von [X.] in [X.]/von [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 6Rdnr. 10 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 6 Rdnr. 12 f;Hartmann, [X.], 30. Aufl., § 6 [X.], Rdnr. 7; a.A.: OLG Nrn[X.]gMDR 1997, 689; [X.] 1999, 766; s. jetzt [X.], 1072; [X.] NJW-aktuell NJW 2002 XII; [X.], [X.], 2727). Dabei wird seitens der Befrworter einer Erungsgebr daraufabgestellt, [X.] die [X.] nicht rechtsfhig und damitauch nicht [X.] sei. Da somit alle Gesellschafter klagen oder [X.], handele es sich bei ihnen auch um mehrere Auftragge[X.] [X.] von § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Dagegen verweisen die Gegner einer [X.] nunmehr auf die Entscheidung des [X.] vom29. Januar 2001 aaO wonach die [X.] jedenfallsinsoweit rechtsfhig sei, als sie im Rahmen ihrer Teilnahme am [X.] Rechte und Pflichten begre ([X.]Z aaO).b) Der Senat ist der Auffassung, [X.] jedenfalls im vorliegenden Fall, indem nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhobenhaben, fr die wenige Monate nach der Verffentlichung des Urteils des [X.] vom 29. Januar 2001 erfolgte Klageerhebung die [X.] gerechtfertigt ist. Da die Gesellschaft rgerlichenRechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfig und damitauch nicht [X.] angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis [X.], selbst zu klagen. Die damit [X.] verbundene Mehrarbeit [X.] 6 -den Rechtsanwalt - im vorliegenden Fall ist sie bei [X.] 400 Klrn, die [X.] Wechsel unterworfen sind, offensichtlich - rechtfertigte die [X.] Erhung [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Zu Recht hat auchdas [X.] darauf hingewiesen, [X.] die Gesellschafter nicht verpflichtetsind, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu [X.] das Verfahren als Prozeûstandschafter fhren zu lassen. Nur ausnahms-weise kann es einem Glbiger zugemutet werden, aus [X.] nicht selbst zu fren (vgl. [X.], [X.], 1034).Ob fr knftige Flle etwas anderes zu gelten hat, weil der Bundesge-richtshof in den Entscheidungen vom 29. Januar 2001 aaO und 18. [X.], [X.], 614 - der [X.] zugestanden hat, braucht fr den [X.] Fall nicht entschieden zu werden. Auch wenn im Versmnisurteil vom17. August 2001 die Grundstcks-, Verms- und Verwaltungs GbR als [X.]in bezeichnet worden ist, wurde die Klage nicht von der Gesellschaft, son-dern von den Gesellschaftern erhoben. Dies ist auch nach den vorgenanntenEntscheidungen des [X.] des [X.] zulssig geblie-ben.c) Die Klger knnen auch die mit der Klageerhebung der [X.] erte [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] von dem [X.] ersetzt verlangen (§ 91 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.]ssind sie daran nicht aufgrund der Pflicht zur Kostenminderung gehindert; dennzum Zeitpunkt der am 6. Juli 2001 beim [X.] eingegangenenKlage lag eine gesicherte Rechtsprechungserung noch nicht vor. Wie [X.] zu Recht geltend macht, war das Urteil des II. Zivilsenatsdes [X.] vom 29. Januar 2001, auf dem die Änderung [X.] zur Rechts- und Parteifhigkeit der [X.] [X.]uht, lediglich ein Versmnisurteil, gegen das in der Folgezeit auchEinspruch eingelegt worden ist; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidun-gen des [X.]. und des [X.] ([X.]Z 80, 222, 227 und [X.]Z 109, 15,17f) entgegen. Bei Klageerhebung lagen somit einander widersprechende Ent-scheidungen verschiedener Senate des [X.] vor. Wenn die [X.] angesichts dieser Unsicherheit den damals sicheren Weg einer Klage allerGesellschafter gewlt haben, wie er einer langjrigen Rechtsprechung [X.], so kann ihnen nicht vorgehalten werden, sitten zur [X.] nicht notwendige Kosten verursacht.[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
18.06.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. VIII ZB 6/02 (REWIS RS 2002, 2772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2772
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