Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 146/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2210

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 788 Abs. 1Eine anwaltliche [X.] für eine an den Schuldner gerichtete [X.] ist - abgesehen von den Fällen des§ 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbareAusfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessenerZeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.[X.], Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 18. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 19. März 2003 wird [X.] des Schuldners zu 3. zurückgewiesenDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22,43 t-gesetzt.Gründe:[X.] einen vor dem [X.] am 3. Juni 2002 in ihrer [X.] geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die vier Schuldner (als [X.]), an den Gläubiger 766,94 18. Juni 2002 forderte der Gläubiger jeden Schuldner auf, zur Vermeidung vonZwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vergleichssumme bis spätestens28. Juni 2002 zu begleichen. Zahlung erfolgte Anfang Juli 2002.- 3 -Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit [X.] dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. [X.] Juni 2002 wurde den Schuldnern das Sitzungsprotokoll nebst der Nieder-schrift des abgeschlossenen Vergleichs zugestellt. Zur Zustellung einer voll-streckbaren Ausfertigung an sie kam es nicht mehr.Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 beantragte der Gläubiger, für [X.] vom 18. Juni 2002 gegen jeden der [X.] in Höhe von 22,43 einer 3/10 [X.] gemäß § 57 Abs. 1 [X.] und der [X.] zusammensetzen.Das [X.] hat mit Beschluß vom30. Dezember 2002 den [X.] zurückgewiesen. Auf diesofortige Beschwerde des Gläubigers hat das [X.], daß jeder Schuldner an den Gläubiger die geltend gemachtenZwangsvollstreckungskosten in Höhe von jeweils 22,43 von) 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. Juni 2002 zu zahlen hat.Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.] 3., mit der er die Zurückweisung des [X.]s erstrebt.[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] Nach Auffassung des [X.] steht dem Rechtsanwalt,der als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt, für ein Zahlungsaufforde-rungsschreiben mit [X.] eine 3/10 [X.]- 4 -gemäß § 57 Abs. 1 [X.] zu. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO kön-ne der Gläubiger die der Höhe nach zutreffend errechnete Gebühr von 22,43 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von jedem der Schuldner [X.] verlangen. Denn zum Zeitpunkt der Fertigung des [X.] am 18. Juni 2002 sei nicht nur eine angemessene Frist von14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung verstrichen gewe-sen, sondern es hätten auch alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungmit Ausnahme der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtli-chen Vergleichs vorgelegen. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigungsei nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit, weil sie nach § 750 Abs. 1Satz 1 ZPO zusammen mit der ersten Vollstreckungshandlung erfolgen könne.Da die beim Abschluß des Vergleichs persönlich anwesenden Schuldner seitdem 3. Juni 2002 ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung gekannt hätten, sei fürdie Angemessenheit der Frist von diesem Tag auszugehen.2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, die [X.] Kosten einer Zahlungsaufforderung mit [X.] setzegemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO voraus, daß dem Schuldner einevollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt worden und ihm eine ange-messene Frist zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung eingeräumtworden sei, die erst ab der Zustellung zu laufen beginne.3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.a) Zutreffend geht das [X.] davon aus, daß das Schreiben einesRechtsanwalts, durch das der Schuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstrek-kung zur Zahlung aufgefordert wird, die Zwangsvollstreckung vorbereitet unddeshalb eine 3/10 [X.] gemäß § 57 Abs. 1 [X.] auslöst(vgl. [X.], 242; von [X.] in [X.]/v. [X.]/[X.],[X.] 15. Aufl. § 57 Rn. 16). Wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt, gilt- 5 -dies auch für einen Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderungvollstreckt ([X.] in [X.]/v. [X.]/[X.], aaO § 1 Rn. 77). [X.] jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtete Schreiben vom 18. [X.] ließ die [X.] jeweils anfallen, da es sich um mehrereAngelegenheiten im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 58 [X.] handelt (vgl. von Ei-cken, aaO § 58 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 58 Rn. 8, [X.] m.w.[X.]) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zahlungsaufforderung mit[X.] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als [X.] im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO angesehen und des-halb die der Höhe nach unstreitige Gebühr von 22,43 ˆbejaht.Die Notwendigkeit von Vollstreckungshandlungen, die Kosten für [X.] auslösen, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zumZeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich dabei ist, ob der Gläubiger bei [X.] Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines [X.] objektiv für erforderlich halten durfte, wobei dem Schuldner [X.] den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Leistungeinzuräumen ist (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 788 Rn. 21; [X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 9a m.w.[X.] durch eine Zahlungsaufforderung mit [X.] aus-gelöste [X.] ist dann gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Aus-fertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist unddem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der [X.] -eingeräumt war. Ob darüber hinaus auch die Zustellung der vollstreckbarenAusfertigung an den Schuldner erforderlich ist, ab der erst die Wartefrist zulaufen beginnt, ist umstritten (vgl. bejahend: [X.] 1989, 652;OLG [X.] [X.] 1984, 298; [X.], [X.] 1981, 1028; vernei-nend: OLG Frankfurt [X.] 1988, 786; [X.] [X.] 1986, 1582; KG[X.] 1983, 242; OLG Saarbrücken [X.] 1982, 242).Der Senat folgt der Meinung, der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen[X.] für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforde-rung mit [X.] stehe nicht entgegen, daß der [X.] zuvor die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels [X.]. Vielmehr ist sie bereits dann zu bejahen, wenn der Gläubiger eine voll-streckbare Ausfertigung im Besitz hat und dem Schuldner vor der [X.] ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zurfreiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand (vgl. [X.], 242; Zöl-ler/Stöber, aaO § 788 Rn. 6). Denn auch die Kosten eines im Zeitpunkt [X.] an ihrer Stelle erteilten [X.] wärenunter diesen Voraussetzungen als notwendig anzuerkennen, weil der [X.] Gerichtsvollzieher gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Zustellung undder Pfändung gleichzeitig beauftragen kann und der Schuldner zusätzlich [X.] dadurch entstehenden Kosten belastet wird. Demgegenüber stellt sich [X.] mit [X.] als eine [X.] schonendere Maßnahme dar (vgl. KG aaO).c) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich im Streitfall beider für die Zahlungsaufforderung mit [X.] vom 18. [X.] entstandenen [X.] um notwendige und damit erstat-tungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91- 7 -ZPO). An diesem Tag war der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfer-tigung des Vergleichs. Auch hatte er die schutzwürdigen Belange des [X.] gewahrt und eine angemessene Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Erfül-lung der titulierten Forderung verstreichen lassen, so daß eine voreilige Voll-streckungsmaßnahme nicht vorlag. Da es für die Vollstreckung aus einem [X.] keine gesetzliche Wartefrist (§ 798 ZPO) gibt, hatte die [X.] am [X.] zu laufen begonnen. Denn der [X.] persönlich anwesende Schuldner kannte seit diesem [X.] unbedingte Zahlungsverpflichtung, weil eine Zahlungsfrist im Vergleichnicht vereinbart und damit die Vergleichssumme sofort zur Zahlung fällig war.Da die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist ohne [X.] Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen waren, durfteder Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten.[X.] [X.] v. [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 146/03

18.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 146/03 (REWIS RS 2003, 2210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2210

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