Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2015, Az. IV R 3/12

4. Senat | REWIS RS 2015, 13332

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Gegenstand

(Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinns ohne Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG)


Leitsatz

Der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2011  1 K 3146/08 G aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Unternehmen der Klägerin und [X.] (Klägerin) wurde bis zum [X.] in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Im November 2005 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. [X.] war der 1. Oktober 2005, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 21. November 2005. Nach der Umwandlung war die E-GmbH Komplementärin mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 250 € und [X.] alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 €.

2

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 15. Dezember 2005 veräußerte [X.] seinen gesamten Kommanditanteil an S "mit Wirkung zum Ablauf des 01. [X.]anuar 2006" zu einem Preis in Höhe von 220.000 €. [X.] hatte das 55. Lebensjahr vollendet.

3

Aus der Veräußerung des [X.] entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 98.109 €. In seinem Gewerbesteuermessbescheid für 2006 (Streitjahr) vom 20. April 2007 rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) diesen Veräußerungsgewinn dem laufenden Gewinn in Höhe von 132.834 € hinzu. Bei der Klägerin wurde damit ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 230.943 € angesetzt, der zu einem [X.] in Höhe von 9.400 € führte.

4

Am 21. Mai 2007 legte die Klägerin Einspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte, den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in seiner im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) in Höhe von 45.000 € zu berücksichtigen.

5

Am 2. [X.]uli 2007 wurde der [X.] aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert. Das [X.] setzte den [X.] in Höhe von 9.010 € fest. Dem lag ein Gewinn aus Gewerbebetrieb (einschließlich des Veräußerungsgewinns) in Höhe von 223.078 € zugrunde.

6

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht ([X.]) der Klage statt und änderte den [X.] in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 unter Zugrundelegung eines Gewinns in Höhe von 178.078 € (223.078 € abzüglich 45.000 €) dahingehend ab, dass der [X.] um 2.250 € auf 6.760 € herabgesetzt wurde. In seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2012, 993 veröffentlichten Entscheidung vertrat das [X.] die Ansicht, dass der nach § 18 Abs. 4 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung ([X.]) bei der Ermittlung des [X.] zu berücksichtigende Gewinn aus der Veräußerung des [X.] unter Abzug des Freibetrags i.S. des § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 € zu ermitteln sei. In den Fällen des § 18 Abs. 4 [X.] sei eine Beschränkung des § 16 EStG auf die Regelung des § 16 Abs. 2 EStG weder nach dem Wortlaut des § 18 [X.] noch aufgrund der Systematik des [X.] anzunehmen.

7

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt,
das Urteil des [X.] Münster vom 20. Dezember 2011  1 K 3146/08 G aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I[X.] Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das [X.] hat zu Unrecht den nach § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] (heute § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] n.F.) bei der Ermittlung des [X.] [X.] 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung ([X.]) zu berücksichtigenden Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils an der Klägerin um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gemindert.

1. Das [X.] ist mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Gemäß § 7 Satz 1 [X.] ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des [X.] zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 [X.]. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der von einem Mitunternehmer erzielte Gewinn aus der Veräußerung seines Anteils an einer Personengesellschaft in den Gewerbeertrag einzubeziehen, ohne dass § 7 [X.] diesen Gewinn ausdrücklich dem Gewerbeertrag zuweist. Denn § 18 Abs. 4 [X.] enthält insoweit einen gegenüber den §§ 2 und 7 [X.] subsidiären Ausnahmetatbestand (näher dazu z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 28. Februar 2013 IV R 33/09, [X.], 1122, m.w.N.). Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegen u.a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Fall der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem [X.] aus der Veräußerung des Betriebs der übernehmenden Personengesellschaft erzielt werden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.], wenn --wie im [X.] ein Anteil an der Personengesellschaft veräußert wird. Logische Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 [X.] ist eine Zuordnung des entsprechenden Gewinns zum Gewerbeertrag des übernehmenden Rechtsträgers. Andernfalls bliebe die Vorschrift ohne Regelungsgehalt und die ausdrückliche und eindeutige gesetzliche Anordnung, dass ein bestimmter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliege, liefe ins Leere. Dies wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Im Fall des § 18 Abs. 4 [X.] ist deshalb § 7 Satz 1 [X.] dahin auszulegen, dass sich der Gewerbeertrag des übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft) auch auf Veräußerungsgewinne im Sinne der erstgenannten Vorschrift erstreckt ([X.]-Urteil in [X.], 1122, Rz 18).

2. Aus dem Umstand, dass § 7 Satz 1 [X.] für die Ermittlung des [X.] u.a. auf die Vorschriften des EStG verweist, ergibt sich indes nicht, dass im Fall der Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns [X.] 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] in den Gewerbeertrag i.S. des § 7 [X.] der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG abzuziehen ist. Sowohl aus dem Gesetzeszweck des § 18 Abs. 4 [X.] als auch aus dem Charakter der Gewerbesteuer als [X.] ergibt sich, dass der Gewerbeertrag bei der Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Beachtung der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG zu ermitteln ist.

a) Zu § 18 Abs. 4 [X.] 1995 hat der [X.] bereits mehrfach ausgeführt (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 1122, m.w.N.), dass der Gesetzgeber mit dem [X.] 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 [X.] 1995) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 [X.] 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe. Andererseits habe er jedoch den Grundsatz unberührt gelassen, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]), hingegen nicht --bzw. nach Maßgabe der nunmehr in § 7 Satz 2 [X.] i.d.F. des [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3858, [X.], 35) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ([X.]-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, [X.]E 230, 215, [X.], 511) bestimmten [X.] bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Hierauf aufbauend wolle § 18 Abs. 4 [X.] 1995 als gegenüber den §§ 2 und 7 [X.] subsidiärer Ausnahmetatbestand innerhalb seiner tatbestandlichen Grenzen (u.a. [X.]) verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft dadurch unterlaufen wird, dass der Betrieb erst nach vollzogener Umwandlung von der Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben und der hierbei erzielte Gewinn entsprechend den dargelegten allgemeinen Grundsätzen der Gewerbesteuer entzogen wird (z.B. [X.]-Urteile in [X.], 1122, Rz 15, und vom 17. Juli 2013 [X.], [X.]E 242, 58, [X.], 883, Rz 31; zur gleichlautenden Beurteilung durch das [X.] --BVerfG-- vgl. Beschluss vom 6. November 2008  1 BvR 2360/07, [X.], 302, unter Bezugnahme auf die das Jahressteuergesetz --[X.]-- 1997 betreffende BTDrucks 13/5952, S. 53). Diese Beschreibung des Gesetzeszwecks trifft auch für die Norm in ihrer im Streitfall maßgeblichen Fassung zu.

Der Gesetzgeber hat sich mit dem Zugriff auf den innerhalb der [X.] des § 18 Abs. 4 [X.] erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn daher erkennbar von der Vorstellung einer fortdauernden gewerbesteuerlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft leiten lassen, indem unter den Voraussetzungen dieser --typisierenden (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 242, 58, [X.], 883, Rz 75, m.w.[X.] Vorschrift nicht die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden (historischen) stillen Reserven, sondern die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden (z.B. [X.]-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, [X.]E 217, 162, [X.], 73, unter [X.] der Gründe, m.w.N.; vom 26. April 2012 IV R 24/09, [X.]E 237, 206, [X.], 703, Rz 25). Damit steht im Übrigen in Einklang, dass der [X.] für die auch im Streitfall maßgebliche Rechtslage bis zur Neufassung des § 18 Abs. 3 [X.] (als Nachfolgevorschrift des § 18 Abs. 4 [X.]) durch das [X.] 2008 vom 20. Dezember 2007 ([X.], 3150; zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 6 [X.] i.d.F. des [X.] 2008) davon ausgegangen ist, dass nach § 18 Abs. 4 [X.] nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den [X.] solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war (vgl. [X.]-Urteile vom 16. November 2005 [X.], [X.]E 211, 518, [X.], 62, und vom 20. November 2006 [X.] R 47/05, [X.]E 216, 103, [X.], 69).

b) Mit dem so verstandenen Gesetzeszweck des § 18 Abs. 4 (hier Satz 2) [X.] ist die Anwendung des Freibetrags i.S. des § 16 Abs. 4 EStG auf einen in den Gewerbeertrag i.S. des § 7 [X.] einzubeziehenden Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht vereinbar, auch wenn § 7 Satz 1 [X.] hinsichtlich der Ermittlung des [X.] (auch) auf die Vorschriften des EStG verweist.

aa) Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein Gewinn aus der Veräußerung eines gesamten [X.] 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt, wenn der Steuerpflichtige (Veräußerer) das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Vorschrift ist demnach erkennbar darauf gerichtet, (gewerbliche) Einkünfte, die der finanziellen Absicherung eines Steuerpflichtigen im Alter oder bei Berufsunfähigkeit dienen können und dabei eine bestimmte Grenze nicht übersteigen, zum Ausgleich [X.] Härten --gleichfalls in begrenzter Höhe-- steuerfrei zu stellen (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 28. November 2007 [X.], [X.]/NV 2008, 556).

bb) Nach dem beschriebenen Normzweck des § 18 Abs. 4 [X.] kommt es jedoch für die nach dieser Vorschrift der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinne nicht auf den Veräußerer eines Mitunternehmeranteils an, sondern auf die (umgewandelte) Kapitalgesellschaft selbst. Eine (sinngemäße) Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG auf Kapitalgesellschaften ist für das Streitjahr im Gesetz nicht angeordnet. [X.] sind die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG auf eine Kapitalgesellschaft auch nicht sinngemäß übertragbar, wenn deren Vermögen aus den dargestellten Gründen nach § 18 Abs. 4 [X.] als (zeitlich begrenzt) gewerbesteuerlich verstrickt gilt. Würden nämlich die von Mitunternehmern erwirtschafteten Veräußerungs- oder [X.] von § 18 Abs. 4 [X.] der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG unterfallen, so entfiele in der Höhe des freigestellten Gewinns der tragende Grund für die typisierend auf den Erhalt des gewerblichen Substrats der Kapitalgesellschaft zielende Sonderanweisung des § 18 Abs. 4 [X.]. § 16 Abs. 4 EStG findet deshalb in dieser Konstellation selbst dann keine Anwendung, wenn --wie im [X.] die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Person des veräußernden [X.] erfüllt sind.

c) Aber auch aus dem Charakter der Gewerbesteuer als [X.] folgt im Streitfall die Nichtanwendbarkeit der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG.

aa) Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Sonderanweisung des § 18 Abs. 4 [X.] gelten zwar grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 2 EStG (vgl. [X.] in Dötsch/Patt/[X.]/Möhlenbrock, [X.], 7. Aufl., § 18 Rz 55; Trossen in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 18 Rz 54; Schnitter in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], § 18 [X.] Rz 119; [X.], Der Betrieb 2001, 1108, 1110). Der Veräußerungsgewinn ist danach der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer von der Person des Betriebsinhabers unabhängigen [X.] (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 242, 58, [X.], 883, Rz 73) folgt aber, dass nur der Betrieb als solcher, losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger, von der Steuer erfasst wird (vgl. auch z.B. [X.] vom 13. Mai 1969  1 BvR 25/65, [X.] 26, 1, [X.] 1969, 424; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, [X.] 120, 1).

bb) Stützt sich die Gewerbesteuer somit auf von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers weitgehend unabhängige (vgl. §§ 7 bis 9 [X.]), auf sächliche Produktionsmittel und Kapital gründende Finanzquellen, so können sich bei der Ermittlung des [X.] von der Einkommensteuer abweichende Beurteilungen ergeben. Zum Gewerbeertrag zählen --wie bereits ausgeführt-- grundsätzlich nicht die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs (Teilbetriebs) oder Mitunternehmeranteils, die einkommensteuerrechtlich von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 EStG erfasst werden (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 11. März 1982 IV R 25/79, [X.]E 136, 204, [X.] 1982, 707; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, [X.]E 174, 372, [X.] 1994, 709), soweit diese nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn gelten (vgl. [X.]-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, [X.]/NV 2015, 520, m.w.N.). Dies zeigt, dass gerade in Bezug auf die in Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe einkommensteuerrechtlich maßgebenden Normen gewerbesteuerrechtlich eine andere Ausgangslage gegeben ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 242, 58, [X.], 883, Rz 74). Es ist deshalb mit dem Charakter der Gewerbesteuer als einer von der Person des Betriebsinhabers unabhängigen [X.] auch unvereinbar, den auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (hier [X.]) [X.] Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG bei einem in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinn [X.] 18 Abs. 4 [X.] abzuziehen.

cc) Mit dieser gewerbesteuerlichen Beurteilung steht im Übrigen auch im Einklang, dass im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils über die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des veräußernden [X.] von dessen Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden ist (vgl. [X.]-Urteile vom 21. September 1995 IV R 1/95, [X.]E 178, 444, [X.] 1995, 893; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, [X.]E 234, 226, [X.], 878).

d) Soweit sich die Klägerin auf eine angeblich divergierende Rechtsprechung des [X.] Senats des [X.] beruft, steht dies den vorgenannten Grundsätzen nicht entgegen. Eine Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 [X.]O beim [X.] Senat des [X.] ist im Streitfall nicht erforderlich.

Zwar hat der [X.] Senat des [X.] in dem Urteil vom 8. Mai 1991 I R 33/90 ([X.]E 165, 191, [X.] 1992, 437) im [X.] an Rechtsprechung des VII[X.] Senats ([X.]-Urteil vom 16. Dezember 1975 [X.] R 147/71, [X.]E 117, 557, [X.] 1976, 360) die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 4 EStG enthalte eine sachliche Steuerbefreiung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Jene Entscheidung des [X.] Senats des [X.] ist jedoch durch die zwischenzeitliche Änderung des § 16 Abs. 4 EStG überholt. Sie bezog sich auf § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in seiner im dortigen Streitjahr (1987) gültigen Fassung, wonach ein Veräußerungsgewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen wurde, soweit er bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30.000 DM und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 30.000 DM überstieg. Durch das [X.] 1996 vom 11. Oktober 1995 ([X.] 1995, 1250) wurde § 16 Abs. 4 EStG indes u.a. durch die Festlegung bestimmter vom Steuerpflichtigen persönlich zu erfüllender Merkmale mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen (§ 52 Abs. 19a Satz 2 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des [X.] 1996), neu gefasst. Danach muss der den Freibetrag beantragende Steuerpflichtige --wie bereits ausgeführt-- das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein; der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Der Gesetzgeber hat somit abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.] 1996 die Inanspruchnahme des Freibetrags maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen des Veräußerers abhängig gemacht. Für die Annahme einer sachlichen Steuerbefreiung ist deshalb nach gegenwärtiger Rechtslage kein Raum.

e) Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch dem [X.]-Urteil vom 15. Juni 2004 [X.] R 7/01 ([X.]E 205, 307, [X.] 2004, 754) nichts Abweichendes entnehmen.

aa) Gegenstand jenes Verfahrens war die Frage, ob der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 [X.] auch den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft umfasst, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG). Anders als im Streitfall lag jenem Urteil nicht die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft [X.] 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] an einen fremden [X.] zugrunde. Jene Entscheidung hat folglich zum Verhältnis von § 16 Abs. 4 EStG zu § 18 Abs. 4 [X.] und § 7 Satz 1 [X.] keine Stellung bezogen.

bb) Im Übrigen hebt auch jenes Urteil (unter I[X.]1. der Gründe) hervor, dass sich Abweichungen zwischen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist, und dem der Gewerbesteuer zugrunde zu legenden Gewerbeertrag u.a. daraus ergeben könnten, dass Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als [X.] nicht im Einklang stünden. Dies ist bei der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG --wie dargestellt-- der Fall.

3. Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen Grundsätzen. Das [X.] hat zu Unrecht unter Zugrundelegung eines um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 45.000 € gekürzten Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 178.078 € (anstelle von 223.078 €) den [X.] auf 6.760 € herabgesetzt. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

IV R 3/12

26.03.2015

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 20. Dezember 2011, Az: 1 K 3146/08 G, Urteil

§ 7 S 1 GewStG 2002, § 18 Abs 4 S 2 UmwStG 2002, § 16 Abs 4 EStG 2002, § 18 Abs 3 S 2 UmwStG 2006 vom 20.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2015, Az. IV R 3/12 (REWIS RS 2015, 13332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13332

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