Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. XII ZB 237/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4353

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[X.] ZB 237/01vom27. Februar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2002 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom 30. [X.] wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.Wert: 511 • (1.000 DM).Gründe:[X.] Klägerin gewährt der 1967 geborenen Tochter des [X.]. Zur Vorbereitung einer etwaigen Unterhaltsklage begehrte die [X.] [X.]n Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnis-se. Das Familiengericht verurteilte den [X.]n antragsgemäß, die begehr-ten Auskünfte zu erteilen und bestimmte Belege vorzulegen.Hiergegen hat der [X.] Berufung eingelegt. Das [X.]hat das Interesse des [X.]n, die Auskunft nicht erteilen und die Belegenicht vorlegen zu müssen, mit 1.000 DM bewertet und die Berufung mit Be-schluß vom 30. Oktober 2001 als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.).Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]n.- 3 -II.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Das [X.] ist entsprechend der stigen Rechtsprechungdes [X.] (vgl. unter anderem BGHZ [X.], 85; [X.] vom 24. Juni 1992 - [X.] - FamRZ 1993, 45 m.w.[X.]) ersichtlichdavon ausgegangen, [X.] sich der Wert des [X.] einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichenAufwand an Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfltigen Erteilung der [X.] verbunden ist. Es hat hierzu angenommen, [X.] dieser Aufwand 1.000 [X.] rsteige, zumal der [X.] hierzu Gegenteiliges nicht vorgetragenhabe.Dies ist aus Rechtsgricht zu beanstanden; der [X.] be-hauptet auch in seiner sofortigen Beschwerde keine höhere Beschwerdesum-me als 1.000 DM.Er macht vielmehr geltend, ihm sei vom Amtsgericht rechtliches Gehörverweigert worden. Aufgrund der ihm am 2. Mrz 2001 zugestellten [X.] sowie der Terminsladung auf den 22. Mrz 2001 habe er seine Prozeû-bevollmchtigten umgehend informiert und gleichzeitig gebeten, man solle [X.] des [X.] wegen seiner dienstlichen Verhinderungzum fraglichen Zeitpunkt zu erreichen versuchen. Er mlich beabsich-tigt, ûerst komplexen Sachverhalt, der dem [X.] [X.] zugrunde liege, mit der Vertreterin der Klrin und dem Gericht zuerörtern. [X.] habe er erwarten können, [X.] sein Terminsverle-gungsantrag nicht abgelehnt werde. Da dies aber doch geschehen sei, habe er- 4 -seine Prozeûbevollmchtigten vor dem Termin vom 22. Mrz 2001 nicht mehrhinreichend informieren k.Auch unter diesen Voraussetzungen erweist sich, selbst wenn ein Ver-stoû gegen den Grundsatz des rechtlichen Grs vorl, die Berufung nichtals zulssig. Zwar kann in analoger Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m.§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F. in [X.] die [X.] vom [X.] auch nach der jren Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts (vgl. [X.] vom 9. Dezember 1996 - 2 [X.]/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98= NJW 1999, 1176 f.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche [X.] im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im verein-fachten Verfahren nach § 495 a ZPO a.F. verletzt wurde. Diese Flllndem Fall der Smnis in § 513 Abs. 1 ZPO a.F.. Dahinter steht der Gedanke,[X.] in diesen Fllen die Instanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Grsselbst beseitigen sollen, bevor das [X.] angerufen wird(vgl. hierzu jetzt § 321 a ZPO). Eine Verallgemeinerung des aus § 513 Abs. 2Satz 2 ZPO a.F. abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht in Betracht,soweit, wie hier, eine dem Smnisverfahren vergleichbare Verfahrenslagenicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO a.[X.] sich nach seinerZweckbestimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fllender Smnis, [X.] aber- 5 -keine grundstzliche Wertung dahingehend, [X.] ein Verstoû gegen [X.] sich allein die Berufung ermlichen soll (vgl. [X.] vom 11. Juli 2001 - [X.] - NJW-RR 2002, 145, 146 m.w.[X.]).Gerber [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 237/01

27.02.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. XII ZB 237/01 (REWIS RS 2002, 4353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4353

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