Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2023, Az. 2 C 20/21

2. Senat | REWIS RS 2023, 3923

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Gegenstand

Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem Gleitzeitkonto


Leitsatz

1. Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen bedürfen einer zeitnahen disziplinarischen Pflichtenmahnung und ggf. einer stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen.

2. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für das stundenweise Fernbleiben vom Dienst wegen verspäteten Dienstantritts kann die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen in ihrer Schwere nicht gleichgesetzt werden mit einem monatelangen unerlaubten - gänzlichen - Fernbleiben vom Dienst, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.

Tenor

Die Urteile des [X.] für das [X.] vom 16. September 2020 und des [X.] vom 14. Mai 2019 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird in das Amt eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe [X.] [X.]) zurückgestuft.

Eine Beförderung ist nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung möglich.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der [X.] wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der 19.. geborene [X.] erwarb nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann die beiden juristischen Staatsexamina. Nach mehreren Verwendungen im Bereich des [X.] war er seit Mai 2002 bei der Klägerin tätig, zuletzt im [X.] (Besoldungsgruppe [X.]). Die Klägerin setzte den [X.]n als Referenten in verschiedenen Abteilungen und ab April 2016 in der Abteilung ... ein.

3

Im März 2015 stellte das für [X.] zuständige Referat der Klägerin fest, dass der [X.] seit April 2014 den Dienst vielfach erst nach dem Beginn der Kernzeit angetreten hatte, und führte das nach der Dienstvereinbarung bei [X.] vorgesehene Anhörungsverfahren durch.

4

Mit Verfügung vom 6. November 2015 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den [X.]n wegen verspäteten Dienstantritts in 253 Fällen in der [X.] vom 14. April 2014 bis zum 16. September 2015 sowie wegen der Zuspät- und Nichterledigung von Arbeitsaufträgen und des unangemessenen Verhaltens gegenüber seiner Referatsleiterin ein. Im August und November 2016 sowie im Juni 2018 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf weitere Verstöße gegen den Beginn der Kernarbeitszeit und auf den Vorwurf der Nichtbeachtung einer behördlichen Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung aus.

5

Auf die Disziplinarklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dem [X.]n neben dem Zuspätkommen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden und seine Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.] habe ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil er im [X.]raum zwischen April 2014 und Mai 2018 an 816 Tagen bei bestehender Dienstfähigkeit den Dienst bewusst erst nach dem Beginn der Kernarbeitszeit angetreten habe, davon in 673 Fällen mit einer Verspätung von mehr als einer Stunde. Der Umfang der Verspätungen summiere sich auf 1 616 Stunden. Der disziplinaren Beurteilung seien wegen der Begrenzungsfunktion der [X.] 614 Stunden zugrunde zu legen. Ein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst über einen [X.]raum von mehreren Monaten oder - wie hier - ein Fernbleiben für Teile von Arbeitstagen, das in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreiche, indiziere die [X.]. Erschwerend trete hinzu, dass der [X.] zugleich die Gehorsamspflicht verletzt habe. Bei dem Gewicht des Pflichtenverstoßes sei berücksichtigt worden, dass der [X.] die morgendlichen Verspätungen abends im Rahmen der durch die Gleitzeit gegebenen Vorgaben nachgeholt habe. [X.] Umstände, die ein Absehen von der [X.] geböten, lägen nicht vor. Insbesondere könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie das behördliche Disziplinarverfahren verspätet eingeleitet habe. Das zu maßregelnde Fehlverhalten trage Züge eines Dauerdelikts oder eines sog. [X.]. Deshalb sei eine gesonderte Verfolgung einzelner Pflichtverletzungen nicht möglich. Es fehle an einer Zäsur, in der - nach Vollendung eines einzelnen Verstoßes und vor dem nächsten - eine disziplinare Ahndung des bisherigen Verhaltens auch nur in Betracht gekommen wäre. Selbst wenn zu Gunsten des [X.]n davon auszugehen sei, dass die Klägerin das behördliche Disziplinarverfahren verspätet eingeleitet habe, hätte weder eine frühere Verfahrensaufnahme noch ein gegebenenfalls denkbarer zeitnaher Erlass einer Disziplinarverfügung den [X.]n von der Begehung weiterer Kernzeitverstöße abgehalten.

6

Der [X.] beantragt,

die Urteile des [X.] für das [X.] vom 16. September 2020 und des [X.] vom 14. Mai 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision des [X.]eklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass auf eine mildere [X.]isziplinarmaßnahme anstatt der disziplinaren [X.] zu erkennen ist. [X.]as [X.]erufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 69 [X.] m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zur Ahndung des innerdienstlichen [X.]ienstvergehens des ungenehmigten Fernbleibens vom [X.]ienst infolge verspäteter [X.]ienstantritte ist die Zurückstufung des [X.]eklagten in das Amt eines Regierungsrats ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]). [X.]ie vorinstanzlichen Urteile sind dementsprechend aufzuheben.

9

[X.]as [X.]erufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die [X.] von der zuständigen obersten [X.]ienstbehörde erhoben (1.) und das behördliche [X.]isziplinarverfahren von dem zuständigen [X.]ienstvorgesetzten eingeleitet wurde (2.) sowie dass der [X.]eklagte ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen hat (3.). Ein Verstoß gegen revisibles Recht, hier gegen §§ 13 und 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], liegt aber in der Annahme des [X.]erufungsgerichts, bei dem zu maßregelnden Verhalten als eine Art [X.]auerdelikt oder fortgesetzte Handlung habe sich keine Zäsur ergeben, die eine frühere Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens (4.) und eine zeitnähere disziplinare Ahndung mit einer niederschwelligen [X.]isziplinarmaßnahme (5.) ermöglicht hätte. [X.]arüber hinaus leidet die Maßnahmebemessung des [X.]erufungsgerichts an der rechtsfehlerhaften Annahme, dass die Verhängung der disziplinaren [X.] - die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis - indiziert sei, weil die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen beim [X.]ienstantritt in ihrer Schwere einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom [X.]ienst gleichkomme (6.). [X.]ie eigene Maßnahmebemessung des erkennenden Senats führt zur Zurückstufung des [X.]eklagten in ein niedrigeres Amt derselben Laufbahn (7.).

1. [X.]ie [X.] ist durch den damaligen Präsidenten der Klägerin als der dafür zuständigen obersten [X.]ienstbehörde erhoben worden (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 3 Abs. 1 [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Organisationsstatuts für die [X.] vom 9. Juni 2008 in der Fassung vom 19. [X.]ezember 2012, [X.]). [X.]ie Klageschrift lässt in [X.]riefkopf und Unterzeichnung den damaligen Präsidenten der Klägerin, [X.]., erkennen. Eine förmliche Zustellung der neugefassten [X.]schrift vom 29. April 2019 sieht das [X.]undesdisziplinargesetz nicht vor.

2. [X.]ie Verfügung zur Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens vom 6. November 2015 ist von dem zu diesem [X.]punkt dafür zuständigen ständigen Vertreter der Exekutivdirektorin ..., Herrn [X.], gezeichnet worden.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] m. § 3 Abs. 2 [X.] ist der [X.]ienstvorgesetzte für die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens zuständig. [X.]ie Funktion des [X.]ienstvorgesetzten nimmt bei der Klägerin gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] das [X.] wahr. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 69 [X.] und § 137 Abs. 2 VwGO) hat das [X.] von der [X.]efugnis nach § 3 Abs. 5 Satz 3 [X.] Gebrauch gemacht, Entscheidungen in personellen Angelegenheiten auf den Exekutivdirektor des Geschäftsbereichs ... zu übertragen. [X.]ie im [X.]punkt der Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens zuständige Exekutivdirektorin ... war bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2015 im gesamten November 2015 mit Ausnahme des 19. und 30. November 2015 urlaubsbedingt abwesend. [X.]er deshalb zuständige ständige Vertreter (§ 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung der [X.] vom 28. Februar 2013, GO[X.]) war gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 GO[X.] der [X.] als dienstältester Abteilungsleiter im Geschäftsbereich ... Mangels ausdrücklicher Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 1 GO[X.]) bestimmte sich die [X.] nach § 8 Abs. 6 Satz 3 bis 5 GO[X.].

[X.]ie Einleitungsverfügung wurde von [X.] in Vertretung der Exekutivdirektorin ... schlussgezeichnet. Mit der Verfügung wurde um Zustimmung zur Einleitung des Verfahrens und zugleich um Zeichnung des Schreibens ersucht, mit dem der [X.]eklagte über die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens unterrichtet werden und das [X.] als Unterzeichner ausweisen sollte. [X.]ie auf der Entscheidungsebene "[X.] ..." mit dem Zusatz "i. V." angebrachte Paraphe kann daher nur dahin verstanden werden, dass es sich bei dem [X.] im [X.] um [X.] handelt. [X.]ie Zeichnung mit einer Paraphe genügt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.] - NVwZ 2009, 399 Rn. 8).

3. [X.]er [X.]eklagte hat vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen.

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat der [X.]eklagte den [X.]ienst im [X.]raum vom 22. April 2014 bis zum 7. Mai 2018 an 816 Tagen bewusst erst nach dem [X.]eginn der Kernzeit um 9:15 Uhr angetreten, davon in 673 Fällen mit einer Verspätung von mehr als einer Stunde. [X.]er Umfang der vorwerfbaren Verspätungen summiert sich auf 1 614 Stunden (aa). [X.]er [X.]eklagte hat die Verspätungen für keinen dieser Tage durch Vorlage einer ärztlichen [X.]escheinigung entschuldigt (bb).

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 69 [X.] und § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. [X.]ie darauf bezogenen Verfahrensrügen des [X.]eklagten sind ungeachtet dessen, ob sie den [X.]arlegungsanforderungen (§ 69 [X.] und § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO) genügen, unbegründet. [X.]as [X.]erufungsgericht hat die erst im [X.]erufungsverfahren zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge des [X.]eklagten verfahrensfehlerfrei wegen Fristversäumung gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 [X.] abgelehnt. [X.]en [X.]eweisanträgen war aber auch in der Sache nicht nachzugehen.

aa) [X.]as [X.]erufungsgericht hat den zum Nachweis einer fehlerhaften oder manipulierten elektronischen Arbeitszeiterfassung gestellten [X.]eweisantrag zu 2) zu Recht mangels hinreichend bestimmter [X.]ehauptung von [X.] abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend, vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 [X.] 34.20 - [X.]E 174, 58 Rn. 14). [X.]er [X.]eweisantrag ist "ins [X.]laue hinein" gestellt worden (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 18. Mai 2021 - [X.] - NJW-RR 2021, 886 Rn. 19 m. w. N. sowie [X.]eschlüsse vom 6. April 2018 - 1 StR 88/18 - StraFo 2018, 433 Rn. 10 und vom 13. [X.]ezember 2022 - [X.] - [X.] 2023, 356 Rn. 21). Es fehlt bei unterstellter Richtigkeit der [X.], die [X.] gäben lediglich Auskunft über den [X.]ateninhalt zum [X.]punkt ihres Ausdrucks, an greifbaren Anhaltspunkten für die behauptete fehlerhafte oder manipulierte [X.]atenerfassung. [X.]abei wäre dem [X.]eklagten ein entsprechender Vortrag möglich gewesen. [X.]ie [X.]eschäftigten der Klägerin können die elektronische Erfassung ihrer Arbeitszeit überprüfen und deren Korrektur beantragen. [X.]er [X.]atenbestand der elektronischen [X.]erfassung wird erst durch das "Ein- und Ausstechen" der [X.]eschäftigten am [X.] geschaffen. [X.]ie [X.]uchungen werden auf dem jeweiligen Arbeitszeitkonto erfasst und sind von dem jeweiligen [X.]eschäftigten einsehbar. [X.]er [X.]eklagte hat zu keiner [X.] die Überprüfung der [X.]uchungen auf seinem Arbeitszeitkonto beantragt, selbst dann nicht als ihn die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2015 auf die Kernzeitverletzungen hingewiesen hatte. Er hat im Gegenteil mit E-Mail vom 25. März 2015 gebeten, ihm eine morgendliche Karenzzeit von Amts wegen zu gewähren, und damit die Verspätungen in der Sache eingeräumt. [X.]arüber hinaus hat er sich auf die Richtigkeit der "[X.]" in den Abendstunden und den damit verbundenen Ausgleich der morgendlichen Verspätungen berufen. [X.]ie [X.]eweisbehauptung einer manipulierten oder jedenfalls fehlerhaften elektronischen [X.]erfassung nur am Morgen ist ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt für ihre Richtigkeit geblieben; sie war "auf das Geratewohl" aufgestellt.

Verfahrensfehlerfrei hat es das [X.]erufungsgericht dem [X.]eklagten wegen des [X.] gemäß § 3 [X.] m. § 67 Abs. 2 und 4 VwGO verwehrt, [X.]eweisanträge zu Protokoll zu verlesen und zur Genehmigung durch den Prozessbevollmächtigten zu stellen. Soweit die im [X.] vom 30. Juli 2020 formulierten [X.]eweisanträge ([X.], [X.] und 14) als [X.]eweisanregungen zu verstehen sind, musste sich dem [X.]erufungsgericht im Hinblick auf die behauptete manipulierte oder jedenfalls fehlerhafte elektronische [X.]erfassung aus vorgenannten Gründen keine weitere Aufklärung von Amts wegen (§ 3 [X.] und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen.

bb) Weiter hat das [X.]erufungsgericht den in der [X.]erufungsverhandlung gestellten [X.]eweisantrag zu 1) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des [X.]eklagten im streitgegenständlichen [X.]raum in der Sache verfahrensfehlerfrei abgelehnt. [X.]er [X.]eklagte hat hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen für eine [X.]eweiserhebung nicht substantiiert dargetan. Neben der allgemeinen Angabe, ein Medikament mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einzunehmen, und dem Verweis auf nicht aussagekräftige Arztrechnungen vom Januar und Juli 2016 hat er lediglich eine ärztliche [X.]escheinigung der Fachärztin für Innere Medizin und Rettungsmedizin [X.]r. H. vom Mai 2016 vorgelegt. [X.]iese enthielt aber keine Angaben zu Art und [X.]raum einer Erkrankung, zu den dadurch bedingten [X.]eschwerden, zu der verordneten Medikation und deren Nebenwirkungen. [X.]ie im Mai 2019 ausgestellte Verordnung von einer Krankenhausbehandlung lässt keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand des [X.]eklagten in dem hier maßgebenden [X.]raum zu.

[X.]em [X.]erufungsgericht musste sich deshalb eine weitere Aufklärung von Amts wegen auch nicht aufdrängen. [X.] im [X.] vom 30. Juli 2020 ([X.] ff., Nr. 24 - 30) war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.

b) [X.]urch das festgestellte Verhalten hat der [X.]eklagte vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]) begangen. [X.]er [X.]eklagte ist dem [X.]ienst unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] unerlaubt ferngeblieben und hat die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sowie zur [X.]efolgung dienstlicher Anordnungen seiner Vorgesetzten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verletzt.

aa) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen [X.]eamte dem [X.]ienst nicht ohne Genehmigung ihrer [X.]ienstvorgesetzten fernbleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats knüpft der [X.]egriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom [X.]ienst an die formale [X.]ienstleistungspflicht des [X.]eamten an. [X.]iese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert vom [X.]eamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen [X.] an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen ([X.], Urteile vom 25. September 2003 - 2 [X.] 49.02 - [X.] 240 § 9 [X.] Nr. 26 S. 41 f., vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - [X.] 232 § 73 [X.] Nr. 30 Rn. 34, vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 22 und vom 23. Juni 2016 - 2 [X.] 24.14 - [X.]E 155, 292 Rn. 15). [X.]er Tatbestand des Fernbleibens vom [X.]ienst ist auch erfüllt, wenn der [X.]eamte stundenweise nicht am Arbeitsplatz erscheint ([X.], Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 17 Rn. 19, 36 sowie [X.]eschlüsse vom 29. Juli 1985 - 1 [X.][X.] 36.85 - [X.]ok[X.]er [X.] 1985, 278 und vom 15. April 1986 - 1 [X.][X.] 15.86 - [X.]ok[X.]er [X.] 1986, 165).

[X.]ie Klägerin hat mit den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 der [X.]ienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 21. März 2012 ([X.]V) eindeutige dienstliche Anordnungen über die [X.]ienstleistungspflicht in einer Kernarbeitszeit als Mindestanwesenheitszeit im [X.]ienst getroffen. [X.]er [X.]eklagte hat nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 69 [X.] und § 137 Abs. 2 VwGO) gegen diese Anordnung verstoßen, indem er an 816 Tagen den [X.]ienst erst nach dem festgelegten Kernarbeitszeitbeginn um 9:15 Uhr angetreten hat. [X.]abei haben die morgendlichen Verspätungen an 673 Tagen mehr als eine Stunde betragen.

[X.]er [X.]eklagte war nicht ausnahmsweise von der Einhaltung der Kernarbeitszeit befreit. Er gehörte nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 69 [X.] und § 137 Abs. 2 VwGO) weder zur Gruppe trennungsgeldberechtigter [X.]eamter gemäß § 6 Abs. 1 [X.]V noch bestand eine individuelle [X.] gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]V oder war ihm eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]V gewährt worden. Solange eine Ausnahme vom [X.]ienstherrn nicht erteilt ist, gilt die Pflicht zur Anwesenheit in der Kernarbeitszeit. [X.]er [X.]eklagte konnte nicht im Wege der "Selbsthilfe" von einem (vermeintlichen) Ausnahmeanspruch Gebrauch machen (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 31. Juli 2019 - 2 [X.] 56.18 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 70 Rn. 11 m. w. N.).

[X.]er [X.]eklagte war nicht aus gesundheitlichen Gründen von der [X.]ienstleistungspflicht zu [X.]eginn der Kernzeit entbunden. Ein [X.]eamter ist von der [X.]ienstleistungspflicht befreit, wenn er dienstunfähig ist und sie deshalb nicht erfüllen kann. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist [X.]ienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen des [X.]ienstherrn nachzuweisen. Kommt der [X.]eamte einer auf § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten wirksamen Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Attests nicht nach, kann er dem [X.]ienstherrn [X.]ienstunfähigkeit für die [X.] seines Fernbleibens vom [X.]ienst nicht entgegenhalten; er bleibt unerlaubt fern (vgl. [X.], Urteile vom 12. Oktober 2006 - 1 [X.] 2.05 - juris Rn. 33, vom 12. November 2020 - 2 [X.] 6.19 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 81 Rn. 28 und vom 15. [X.]ezember 2021 - 2 [X.] 9.21 - [X.]E 174, 273 Rn. 29 f.; [X.]eschlüsse vom 23. März 2006 - 2 A 12.04 - [X.] 232 § 73 [X.] Nr. 29 Rn. 5 und vom 8. [X.]ezember 2022 - 2 [X.] 19.22 - juris Rn. 8). [X.]ies gilt auch für ein Fernbleiben vom [X.]ienst aus gesundheitlichen Gründen an Teilen von Arbeitstagen. [X.]ie Klägerin hat dem [X.]eklagten mit wirksamen Anordnungen vom 19. März 2015 und 4. August 2015 aufgegeben, die behaupteten morgendlichen Karenzzeiten zu entschuldigen. [X.]em ist der [X.]eklagte nicht nachgekommen. Er hat - wie dargelegt - keine aussagekräftigen ärztlichen Atteste vorgelegt, die eine morgens eingeschränkte [X.]ienstfähigkeit belegen.

bb) Mit dem unentschuldigt verspäteten [X.]ienstantritt in 816 Fällen hat der [X.]eklagte zugleich die Pflicht zur [X.]efolgung dienstlicher Anordnungen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und zum vollen beruflichen Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verletzt.

4. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist die Annahme des [X.]erufungsgerichts, bei dem zu maßregelnden Verhalten als eine Art [X.]auerdelikt oder fortgesetzte Handlung habe sich keine Zäsur ergeben, die eine frühere Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens ermöglicht hätte.

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat die dienstvorgesetzte Stelle ein [X.]isziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen. [X.]iese Pflicht besteht nicht, solange es noch etwaiger [X.] bedarf, um einen bloß vagen Verdacht aufzuklären, der personell oder sachlich noch nicht hinreichend konkretisiert worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - [X.], [X.]eamtR, [X.]/[X.] II 1.1 Nr. 26 Rn. 21 zum [X.]). [X.]en [X.]ienstvorgesetzten trifft aber eine [X.], sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens begründen. Er darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres [X.]elastungsmaterial sammeln ([X.], Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 21).

[X.]ie frühzeitige [X.] nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht für den [X.]ienstvorgesetzten auch in der Konstellation einer Vielzahl gleichartiger, zeitlich aufeinanderfolgender [X.]ienstpflichtverletzungen wie der hier in Rede stehenden [X.]. [X.]ass im [X.]punkt der Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens bereits weitere gleichartige Pflichtverletzungen hinzugetreten oder künftig zu erwarten sind, hindert die gesonderte Ahndung der bisherigen Verstöße nicht. [X.]er Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]) steht einer gesonderten Verfolgung von [X.]ienstpflichtverletzungen nicht entgegen. Seit dem Inkrafttreten des [X.]undesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 lässt sich daraus ein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere [X.] nicht mehr herleiten. Gemäß § 19 Abs. 1 [X.] kann der [X.]ienstherr ein eingeleitetes [X.]isziplinarverfahren auf danach neu hinzutretende Pflichtverletzungen ausdehnen. Nach Erhebung der [X.] können neue Handlungen durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 53 Abs. 1 [X.] in das [X.]isziplinarverfahren einbezogen werden. Aus den Ermächtigungen in § 19 Abs. 1 [X.] und § 53 [X.] folgt, dass dem Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens materiell-rechtlich Rechnung zu tragen ist. [X.]er [X.]eamte darf im Ergebnis materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt werden als er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des [X.]ienstvergehens stünde. [X.]em Grundsatz der materiell-rechtlichen einheitlichen [X.]ewertung ist in dem zuletzt zur Entscheidung anstehenden [X.]isziplinarverfahren (nachträglich) Geltung zu verschaffen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 [X.] 12.05 - [X.]E 128, 125 Rn. 22 ff. <25>). [X.] bleibt dem [X.]ienstherrn daher auch im jeweiligen Verfahrensstadium ein weiteres neues [X.]isziplinarverfahren einzuleiten.

[X.]ie vom [X.]erufungsgericht angewandte Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung oder des [X.], die im Übrigen im Strafrecht aufgegeben worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Mai 1994 - [X.] - [X.]St 40, 138), ist dem [X.]isziplinarrecht fremd (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2003 - 1 [X.] 23.02 - juris Rn. 21). [X.]ies gilt gleichermaßen für den strafrechtlichen [X.]egriff des sog. [X.]auerdelikts. Im Fall einer Vielzahl gleichartiger [X.]ienstpflichtverletzungen wie bei [X.]n stellen die einzelnen Verstöße auch nicht unselbstständige Teilakte oder nur einen [X.]eitrag zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne dar, die keine Zäsur erlauben würden. [X.]ei wiederholt verspätetem [X.]ienstantritt muss für jede Wiederholung neu ein ([X.] gefasst werden. [X.]er Pflichtenverstoß ist mit dem jeweiligen Zuspätkommen vollendet.

b) Ist bei Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen aufgrund einer [X.]ienstvereinbarung zwischen [X.]ienststelle und Personalrat ein besonders gestaltetes Anhörungsverfahren vorgesehen, führt dies nicht dazu, dass für dessen - auch überlange - [X.]auer die [X.] nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] außer [X.] gesetzt ist. [X.]er Sache nach handelt es sich um [X.], die dazu dienen, Art und Ausmaß von [X.] aufzuklären, insbesondere dem [X.]etroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, um die Vorwürfe zu entkräften. Nach Ablauf einer angemessenen Stellungnahmefrist muss die dienstvorgesetzte Stelle zum [X.]isziplinarverfahren übergehen, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens wegen [X.] rechtfertigen. Nur so kann der Schutzfunktion des § 17 Abs. 1 [X.] Rechnung getragen werden, nämlich zum einen den [X.]eamten vor möglichen disziplinaren Rechtsverlusten zu schützen und zum anderen die Wahrung der beamtenrechtlichen [X.]ienstpflichten nach §§ 60 ff. [X.] durchzusetzen, um gesetzmäßiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 25).

c) Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens ist ein Mangel, der bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein kann, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des [X.]eamten ursächlich war ([X.], Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - [X.], [X.]eamtR, [X.]/[X.] II 1.1 Nr. 26 Rn. 20 zum [X.] und vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 21). [X.]ies ist der Fall, wenn der [X.]eamte mit der Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens das beanstandete Verhalten unterlässt oder danach liegende Vorfälle lediglich von untergeordneter [X.]edeutung sind. [X.]ei dieser Sachlage liegt die Annahme nahe, dass sich der [X.]eamte bei einer früheren Verfahrenseinleitung ebenso verhalten und keine weiteren Pflichtenverstöße begangen hätte (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.] - NVwZ 2009, 399 Rn. 33).

5. Revisibles Recht verletzt auch die Folgeerwägung des [X.]erufungsgerichts, aufgrund der Eigenart des zu maßregelnden Verhaltens sei eine zeitnahe disziplinare Ahndung mit einer niederschwelligen [X.]isziplinarmaßnahme nicht möglich gewesen.

[X.]er Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 30 ff.), dass der [X.]ienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden [X.]ienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere jeweils für sich genommen keine höheren [X.]isziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den [X.]eamten einwirkt und diese bei fortgesetztem Fehlverhalten stufenweise steigert.

[X.]ei Verstößen gegen Kernarbeitszeitregelungen handelt es sich um einen Fall, bei dem der [X.]ienstherr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die stufenweise Steigerung der [X.]isziplinarmaßnahmen zu beachten hat. [X.]er [X.]ienstherr hat auf den [X.]eamten rechtzeitig, d. h. alsbald nach Kenntniserlangung von der Pflichtverletzung pflichtenmahnend einzuwirken und ihn zum pflichtgemäßen [X.]ienstantritt anzuhalten. [X.]as Zuwarten des [X.]ienstherrn über einen längeren [X.]raum, um sodann im Wege einer Gesamtschau die schärfste [X.]isziplinarmaßnahme - die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis - zu verhängen, ist unzulässig. [X.]ies bedeutet, dass der [X.]ienstherr nach Kenntniserlangung auch von einem erstmaligen Kernzeitverstoß zu reagieren und auf die Einhaltung der Kernarbeitszeiten hinzuweisen hat. [X.]arüber hinaus muss er bei fortgesetzten Verstößen je nach Umfang und [X.]auer über dienstliche Weisungen (Anordnungen) hinaus weitere niederschwellige [X.]isziplinarmaßnahmen ergreifen. [X.]azu gehören die Erteilung eines Verweises (§ 6 [X.]), die Verhängung einer Geldbuße (§ 7 [X.]) und die Kürzung der [X.]ienstbezüge (§ 8 [X.]).

Unterlässt es der [X.]ienstherr rechtsfehlerhaft, die zeitlich gestreckt aufgetretenen [X.]ienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen pflichtenmahnend zu ahnden, stellt dies einen Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens dar, der bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn sich der [X.]eamte eine niederschwellige disziplinare Sanktionierung nicht zur Mahnung und Warnung hätte dienen lassen. Ob eine solche Annahme naheliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, aus denen diese negative Folgerung abgeleitet werden kann. Hier fehlt es aber an jedweder vorangegangenen Sanktionierung, aus der der Schluss gezogen werden kann, dass sich der [X.]eklagte davon nicht hätte beeindrucken lassen.

6. Nicht mit § 13 [X.] vereinbar ist die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die Verhängung der disziplinaren [X.] sei indiziert, weil die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen beim [X.]ienstantritt in ihrer Schwere einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom [X.]ienst gleichkomme.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ist die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten sowie des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. [X.]as Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39 f.).

Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom [X.]ienst ist ein schwerwiegendes [X.]ienstvergehen, das regelmäßig zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis führt, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht ([X.], Urteile vom 22. April 1991 - 1 [X.] 62.90 - [X.]E 93, 78 <80 f.>, vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 42, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 17 Rn. 35 und vom 15. [X.]ezember 2021 - 2 [X.] 9.21 - [X.]E 174, 273 Rn. 48). [X.]er ununterbrochenen monatelangen [X.]ienstsäumnis kann es gleichstehen, wenn ein [X.]eamter im Umfang vergleichbar wiederholt in [X.] - an Tagen und in mehr oder weniger länger zusammenhängenden [X.]räumen - überhaupt nicht zum [X.]ienst erscheint. In diesen Fällen ist die Entfernung aus dem [X.]ienst grundsätzlich Ausgangspunkt der [X.]estimmung der angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteile vom 7. November 1990 - 1 [X.] 33.90 - juris Rn. 31 m. w. N., vom 22. April 1991 - 1 [X.] 62.90 - [X.]E 93, 78 <80 f.>, vom 6. Mai 2003 - 1 [X.] 26.02 - Rn. 54 f. und vom 12. November 2020 - 2 [X.] 6.19 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 81 Rn. 22 sowie [X.]eschluss vom 31. Juli 2019 - 2 [X.] 56.18 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 70 Rn. 11).

[X.]ies gilt nicht für das wiederholte unberechtigte stundenweise Fernbleiben vom [X.]ienst infolge verspäteten [X.]ienstantritts. [X.]enn die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen ist in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten - gänzlichen - Fernbleiben vom [X.]ienst gleichzusetzen. [X.]ei der disziplinaren Ahndung des in Rede stehenden Fehlverhaltens ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Vielfalt der möglichen [X.] keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten disziplinaren Maßnahme möglich. Wegen der [X.]andbreite denkbarer Pflichtverletzungen steht grundsätzlich der gesamte Katalog der abgestuften [X.]isziplinarmaßnahmen des § 5 [X.] zur Verfügung. [X.]abei kommt es für das Gewicht der Pflichtverletzung insbesondere auf [X.]auer, Häufigkeit und Ausmaß der Verspätungen an.

[X.]avon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Senats in Fällen wiederholter verspäteter [X.]ienstantritte über einen längeren [X.]raum auf die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis erkannt worden, wenn entweder andere wesentliche [X.]ienstpflichtverletzungen im Vordergrund des [X.]ienstvergehens standen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorlagen (vgl. [X.], Urteile vom 23. Februar 1988 - 1 [X.] 83.87 - juris Rn. 16 ff. und vom 6. Juni 1989 - 1 [X.] 47.88 - [X.]ok[X.]er [X.] 1989, 261). Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarer Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von [X.]isziplinarmaßnahmen die Kürzung der [X.]ienstbezüge gemäß § 8 [X.] ([X.], Urteil vom 6. März 1991 - 1 [X.] 65.90 - [X.]ok[X.]er [X.] 1991, 152) oder die Zurückstufung gemäß § 9 [X.] ([X.], Urteile vom 12. Januar 1988 - 1 [X.] 4.87 - [X.]V[X.]l 1988, 1058 <1059 f.> und vom 6. Mai 1992 - 1 [X.] 12.91 - [X.]ok[X.]er [X.] 1992, 203) als angemessen erachtet worden.

7. [X.]as Revisionsgericht hat bei der Anwendung des revisiblen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 69 [X.] und § 137 Abs. 2 VwGO) grundsätzlich dieselben [X.]efugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten, die das [X.]erufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung hätte. [X.]ie Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.], die den Verwaltungsgerichten die [X.]efugnis zur [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme überträgt, gilt gemäß § 70 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für das Revisionsverfahren. Voraussetzung für eine eigenständige Entscheidung des Senats über die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist, dass sämtliche für die [X.]emessungsentscheidung relevanten be- und entlastenden Umstände festgestellt sind und die [X.]eteiligten hierzu vorher gehört wurden (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 26 f., vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 9, vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 39, vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 43 und vom 23. April 2020 - 2 [X.] 21.19 - [X.]E 168, 74 Rn. 43). [X.]ies ist im Streitfall gegeben.

[X.]er Senat kommt bei seiner [X.]emessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der [X.]eklagte auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts durch das unberechtigte Fernbleiben vom [X.]ienst an Teilen von Arbeitstagen und der darin zugleich liegenden Verletzung der Pflicht zur [X.]efolgung dienstlicher Anordnungen und zum vollen beruflichen Einsatz ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen hat, das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Zurückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn, das Amt eines Regierungsrats ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]), zu ahnden ist.

[X.]as Gebot, zur vorgeschriebenen [X.] am vorgeschriebenen Ort zum [X.]ienst zu erscheinen und dort die übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, ist eine leicht erkennbare Grundpflicht eines jeden [X.]eamten (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2003 - 2 [X.] 49.02 - [X.] 240 § 9 [X.] Nr. 26 S. 41, vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - [X.] 232 § 73 [X.] Nr. 30 Rn. 34 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 22). Setzt sich ein [X.]eamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der [X.]eamte schuldhaft dem [X.]ienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende [X.]ienstpflichtverletzung ([X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 2021 - 2 [X.] 9.21 - [X.]E 174, 273 Rn. 47).

[X.]ei der [X.]eurteilung des für die Maßnahmebemessung richtungsweisenden Kriteriums der Schwere des Fehlverhaltens ist festzuhalten, dass der [X.]eklagte in einem sehr langen [X.]raum vom 22. April 2014 bis zum 7. Mai 2018 nahezu tagtäglich erst nach dem [X.]eginn der Kernarbeitszeit zum [X.]ienst erschienen ist. [X.]er verspätete [X.]ienstantritt war die Regel. [X.]amit hat der [X.]eklagte ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit hinsichtlich der leicht einsehbaren Pflicht gezeigt, pünktlich den [X.]ienst anzutreten. [X.]ei der [X.]ewertung des Fehlverhaltens des [X.]eklagten des nicht "nur" wiederholten, sondern regelhaften Zuspätkommens zum [X.]ienst über einen sehr langen [X.]raum, ist - orientiert an der bisherigen Rechtsprechung des Senats - Ausgangspunkt für die disziplinare Maßnahmebemessung nach § 13 [X.] die Zurückstufung gemäß § 9 [X.].

Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand keine ausschlaggebende [X.]edeutung beizumessen, dass der [X.]eklagte die morgendlichen Verspätungen durch abendliche Längerarbeit im Rahmen der durch die Gleitzeit gegebenen Vorgaben nachgeholt und die durchschnittliche regelmäßige Gesamtarbeitszeit erbracht hat. Andernfalls läge darin eine Nichterfüllung der Gesamtarbeitszeit, die als weitere vorwerfbare [X.]ienstpflichtverletzung hinzutreten würde. [X.]ass die verspätete [X.]ienstaufnahme des [X.]eklagten keinen Schaden im [X.]ienstbetrieb verursacht hat, weil anfallende Aufgaben in den Fehlzeiten nicht zwingend erledigt und auch nicht kurzfristig von Vertretern wahrgenommen werden mussten, stellt ebenfalls keinen mildernden Aspekt dar. Ein [X.]eamter, der meint, seine [X.]ienstzeiten nicht nach den Vorgaben des [X.]ienstherrn, sondern nach eigenem [X.]efinden bestimmen zu können, hat negative [X.]eispielwirkung für andere [X.]edienstete. Ein solches Verhalten bleibt nicht ohne nachteilige Folgen für den ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb, der zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten ist. Ebenso wenig ist ein entlastender Umstand von Gewicht darin zu sehen, dass der [X.]eklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Eine straffreie Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der [X.]ienstpflichten darf der [X.]ienstherr von jedem [X.]eamten erwarten (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 43 und vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 12.19 - [X.]E 168, 254 Rn. 41). Weiter besteht kein Anhalt dafür, dass der [X.]eklagte von seiner Referatsleiterin [X.] und der Abteilungsleiterin E. wegen des vom [X.]eklagten angenommenen Einbruchs ihrer jeweiligen beruflichen Karriere gemobbt wurde. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem [X.]eklagten und den [X.]eamtinnen mit höherwertigeren Statusämtern bestand nicht. Ferner hat der [X.]eklagte keine Umstände dargetan, die darauf hindeuten, dass er während der Erkrankung seiner Mutter oder nach deren Tod zu einem an normalen Maßstäben orientierten Verhalten nicht mehr in der Lage war.

Schließlich führt der Umstand der verspäteten Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens nicht zu einer Milderung. Zwar hat die Klägerin nach den unter 4. dargestellten Grundsätzen das behördliche [X.]isziplinarverfahren gegen den [X.]eklagten verspätet eingeleitet. [X.]ie Einleitungsverfügung datiert auf den 6. November 2015. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] hätte das Verfahren bereits Ende Mai 2015, an die zur Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens zuständige Stelle abgegeben werden müssen. Zu diesem [X.]punkt war die im Anhörungsverfahren gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den bis Mitte März 2015 festgestellten [X.] und die gewährte Fristverlängerung fruchtlos verstrichen. Es bestand der hinreichende Verdacht eines [X.]ienstvergehens, der keiner weiteren Ermittlungen mehr bedurfte; solche sind von der Klägerin auch nicht unternommen worden. [X.]ie verzögerte Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens war aber für sich betrachtet für das weitere Fehlverhalten des [X.]eklagten nicht ursächlich. [X.]er [X.]eklagte hat sich auch nach der Verfahrenseinleitung im November 2015 nicht pflichtgemäß verhalten. Er hat den [X.]ienst weiter regelmäßig nach dem [X.]eginn der Kernzeit angetreten.

Als berücksichtigungsfähiger mildernder Umstand von Gewicht bleibt einzig, dass die Klägerin nicht unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Gedanken der stufenweisen Steigerung der [X.]isziplinarmaßnahmen zeitnah eine niederschwellige Maßnahme durch [X.]isziplinarverfügung verhängt, sondern zugewartet hat. [X.]ei einer frühzeitigen Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens Ende Mai 2015 wäre angesichts des Umfangs der zu diesem [X.]punkt festgestellten Verstöße, nämlich verspätete [X.]ienstantritte in 192 Fällen, davon in 60 Fällen mit mehr als einer Stunde Verspätung, für den nicht vorbelasteten [X.]eklagten eine Kürzung der monatlichen [X.]ienstbezüge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]etracht gekommen. Es fehlt an Anhaltspunkten, die den Schluss rechtfertigen, auch eine solche zeitnahe disziplinare Sanktionierung hätte auf den [X.]eklagten nicht in dem Sinn pflichtenmahnend eingewirkt, dass er künftig die Kernarbeitszeitregelungen befolgt hätte. Eine gegenteilige - vom [X.]erufungsgericht - getroffene Annahme liefe bei dem nicht vorbelasteten [X.]eklagten auf bloße Spekulation hinaus.

[X.]er [X.] führt jedoch nicht zu einer [X.]isziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des [X.]ienstvergehens indizierte Maßnahme (vgl. [X.], Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 26 sowie [X.]eschlüsse vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 27 und vom 15. Juni 2016 - 2 [X.] 49.15 - [X.] 230.1 § 13 [X.] Nr. 36 Rn. 13). Ihm stehen gegenläufig erschwerende Umstände von ganz erheblichen Gewicht gegenüber. [X.]er [X.]eklagte hat sein Fehlverhalten auch unter dem [X.]ruck des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens uneinsichtig und beharrlich fortgesetzt und dabei die [X.]auer seiner morgendlichen Fehlzeiten in erheblichem Umfang erhöht. [X.]ie regelmäßigen morgendlichen Verspätungen bewegten sich seither überwiegend im [X.]ereich zwischen zwei und drei Stunden, in der Spitze lag eine Verspätung bei drei Stunden und 18 Minuten. Mit diesem gesteigerten Fehlverhalten nach Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens hat der [X.]eklagte eine ganz außergewöhnliche Hartnäckigkeit und besondere Selbstherrlichkeit gezeigt, sich über dienstliche Anordnungen der Klägerin hinwegzusetzen und den [X.]ienstantritt nach eigenem [X.]elieben zu bestimmen.

Wegen der Schwere des [X.]ienstvergehens hält der Senat eine Zurückstufung des [X.]eklagten in das Amt eines Regierungsrats ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) für erforderlich, um ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. [X.]er [X.]eklagte muss sich bewusst sein, dass bei einem erneuten gewichtigen Verstoß gegen seine [X.]ienstpflichten die Verhängung der disziplinaren [X.] geboten sein kann.

Aufgrund der langen [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens macht der Senat von der gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das an die Zurückstufung anknüpfende gesetzliche [X.]eförderungsverbot von fünf Jahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 [X.]) auf drei Jahre abzukürzen.

8. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 1 VwGO.

9. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 78 [X.] m. Nr. 10 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 [X.]).

Meta

2 C 20/21

28.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. September 2020, Az: 3d A 2713/19.BDG, Urteil

§ 17 Abs 1 S 1 BDG, § 19 Abs 1 BDG, § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 60 Abs 2 S 2 BDG, § 3 Abs 2 BBG 2009, § 77 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 96 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 61 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 62 Abs 1 S 2 BBG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2023, Az. 2 C 20/21 (REWIS RS 2023, 3923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3923

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(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)


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VIII ZR 298/21

1 StR 88/18

VI ZR 401/19

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