Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. XII ZB 163/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4588

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[X.][X.]/04
vom 10. März 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Beschluß vom 26. Januar 2005 wird wegen offenbarer [X.] (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß in den Gründen des Beschlusses auf Seite 4, 3. Absatz, 5. Zeile und auf Seite 5, 2. Absatz 2. und 6. Zeile jeweils § 521 durch § 524 ersetzt wird. [X.][X.] [X.]

Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 163/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. XII ZB 163/04 (REWIS RS 2005, 4588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4588

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