Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 90/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1011

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08 vom 5. November 2008 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 wird in den [X.] dahin berichtigt, dass auf Seite 5, 5. Zeile zu [X.]. 12 die Worte "vom Familiengericht" gestrichen werden. Hahne [X.] [X.]
[X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 F 599/07 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 12 WF 921/08 -

Meta

XII ZB 90/08

05.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 90/08 (REWIS RS 2008, 1011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1011

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.