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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 2. April 2008 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 wird wegen offenba-rer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass das Entscheidungsdatum im Rubrum (Seite 1 und 2 des Beschlusses) 20. Februar 2008 (statt 20. Februar 2007) lautet und es im Leitsatz statt [X.] richtig AG [X.] heißen muss. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 20 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 29.06.2007 - 11 UF 126/06 -
Meta
02.04.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. XII ZB 116/07 (REWIS RS 2008, 4708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4708
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