Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. VIII ZR 192/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7994

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 192/11
vom

20. März 2012

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. März
2012
durch [X.], die
Richterin
Dr.
Hessel
sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
der [X.] durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO [X.].

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision we-gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, soweit die Parteien um die Kosten für Schönheitsreparaturen streiten, da sowohl die Frage der Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen formularmäßigen [X.] unter Verwendung des Begriffs "regelmäßig"
(im Zusammenhang mit der Zeitspanne, innerhalb derer Schön-heitsreparaturen seitens des Mieters durchzuführen sind) als auch die Frage, ob hinsichtlich der verwendeten Klausel von einer Gesamtunwirksamkeit der übrigen [X.] auszugehen ist, grundsätzliche Bedeutung hätten.
Diese Erwägungen
tragen
indessen weder den vom Berufungsgericht genannten [X.] noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts 1
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543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Die erste Zulassungsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats [X.] geklärt. Auf die zweite Zulassungsfrage kommt es mangels Entschei-dungserheblichkeit nicht an.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats
müssen vorformu-lierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, um der [X.] am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzu-halten, so abgefasst sein, dass der [X.] nur den Charakter einer Richtli-nie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Senatsurteil vom 5. April 2006 -
VIII
ZR 106/05, [X.], 2113 Rn. 12-14 mwN). Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen [X.]s, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa -
wie hier
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lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen"
entste-henden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile
vom 5. April 2006 -
VIII
ZR 106/05, aaO Rn. 13, und [X.], WuM
2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 -
VIII
ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter [X.]; vom 18. Oktober 2006 -
VIII
ZR 52/06, [X.], 3778 Rn. 17).
b) Der Senat hat sich, was das Berufungsgericht übersehen hat, in [X.] Zusammenhang auch schon mit der formularvertraglichen Verwendung des Begriffs "regelmäßig"
bei Fristen für Schönheitsreparaturen
befasst
([X.] vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 143/06, [X.], 3632).
Diesem Senatsurteil lag eine [X.] zugrunde, wonach die Schön-2
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heitsreparaturen während der Mietzeit "regelmäßig nach Ablauf"
bestimmter,
nach Art der Räume gestaffelter
Fristen seit Mietbeginn oder nach [X.] der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen waren. Der Senat hat [X.] für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt, sie beinhalte keinen starren [X.] für die Renovierung, sondern verpflichte den Mieter lediglich, Schönheitsreparaturen "regelmäßig"
innerhalb der genannten Fristen auszuführen
(Senatsurteil vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 143/06, aaO Rn.
12).
Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbe-darf auf. Dass das Berufungsgericht in Unkenntnis der vorgenannten Recht-sprechung des Senats und unter Berufung auf ein -
diese Rechtsprechung zu eng verstehendes
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Urteil des Kammergerichts
vom 22. Mai 2008 (KG, [X.], 398)
zu der unzutreffenden Beurteilung gelangt ist, § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Mietvertrags enthalte eine starre Fristenregelung und sei deshalb unwirksam, verleiht der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Zulassung der Revision insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Denn auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung des [X.] nicht. Sie wäre ohne ihn für die Revisionskläger im Ergebnis nicht günstiger ausgefallen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 -
VIII
ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31 mwN; [X.]/[X.], 3. Aufl., §
545 Rn. 14).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Revision hält die [X.] in § 8 Ziffer 1 und 2 des Mietvertrags schon wegen innerer Widersprüchlichkeit und daraus folgen-der Intransparenz für unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Klausel könne nicht
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entnommen werden, wann die Schönheitsreparaturen fällig würden. Zu dieser Intransparenz trage bei, dass gemäß § 19 Ziffer 4 des Mietvertrags alle Reno-vierungen zu Lasten und
auf Risiko des Mieters gingen.
Diese Rüge greift nicht durch. Die in § 8 Ziffer
2 Satz 3 des Mietvertrags enthaltene Regelung, wonach eine Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an [X.] regelmäßig nach sechs Jahren erforderlich ist, ist aus der maßgeblichen Sicht des durch-schnittlichen,
verständigen Mieters auch bei mieterfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass es sich bei ihr um eine im Verhältnis zum [X.] spezi-ellere Regelung hinsichtlich bestimmter Gegenstände handelt. Entgegen der Auffassung der Revision führt auch § 19 Ziffer 4 des Mietvertrags nicht zu einer Intransparenz der [X.]. Denn auch als -
wie revisions-rechtlich in Ermangelung abweichender Feststellungen des [X.] zu unterstellen ist
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Allgemeine Geschäftsbedingung führt
§ 19 Ziffer 4 des Mietvertrags schon deshalb nicht zu einer Intransparenz der [X.], weil dieser Regelung in Übereinstimmung mit der Beurteilung beider Tatsachengerichte und der auch von den Beklagten noch in der Berufungs-instanz vertretenen Auffassung kein über § 8 des Mietvertrags hinausgehender eigener Regelungsgehalt zukommt.
b) Die Revision wendet sich darüber hinaus gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die [X.] könne trotz der Unwirksamkeit des § 8 Ziffer
2 Satz 3 des Mietvertrags im Übrigen aufrechterhalten werden.
aa) Die Unwirksamkeit der [X.] (insgesamt) folge bereits daraus, dass in § 8 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrags das Streichen der Türen [X.] und damit
entgegen der Rechtsprechung des Senats auch hinsichtlich der Außenseite der Wohnungseingangstür verlangt werde.
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Dieser Angriff bleibt ohne Erfolg. Anders als die Revision meint, ist ange-sichts der Formulierung des § 8 Ziffer 1 des Mietvertrags auch bei mieterfeind-lichster Auslegung nicht davon auszugehen, dass von der Klausel auch das Streichen der Türen von außen umfasst sein soll. Vielmehr geht aus der Klausel mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass mit dem Streichen der Türen nur der Innenbereich gemeint ist. Die Formulierung "Streichen der Türen"
ist eingebet-tet in eine Passage, die beginnt mit "Innenanstrich der Fenster"
und endet mit "". Aus der Sicht eines verständigen Mieters sollen daher von der Formulierung "Türen"
hier die Innentüren der Wohnung und die Innenseite der nach außen führenden Türen, nicht aber deren Außenseite umfasst sein.
bb) Zudem beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe ver-kannt, dass die von ihm angenommene Unwirksamkeit des § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Mietvertrags unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturverpflichtung insge-samt führen müsse.
Auch diese Rüge der Revision greift nicht durch. Denn bei richtiger Aus-legung der vorliegenden [X.], insbesondere bei zutref-fendem Verständnis der Bedeutung des in diesem Zusammenhang verwende-ten Begriffs "regelmäßig"
kommt es auf die Frage, ob die [X.] teilweise aufrechterhalten werden kann, nicht an. Demgemäß greift auch der weitere Einwand der Revision, eine Teilunzulässigkeit der Schönheits-reparaturklausel benachteilige den Mieter wegen einer damit teilweise einher-gehenden Verkürzung der Renovierungsfristen von sechs auf drei bzw. fünf Jahre,
nicht durch.

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c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Höhe der Klageforderung. Sie meint, die Beklagten seien nach dem Mietvertrag nicht zur Tapezierung der Räume verpflichtet gewesen. Zudem fehle es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den Kosten für die Entfernung von [X.] und für die Neutapezierung.
Jedenfalls aber habe es das Erstgericht versäumt, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass es das Vorbringen der Klä-gerin zur Erforderlichkeit einer Tapezierung als unstreitig erachte.
Auch diese Angriffe vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhel-fen.
Zwar trifft es zu, dass § 8 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrags neben dem Ta-pezieren der Wände und Decken auch deren Anstreichen
oder Kalken
als Mög-lichkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen vorsieht. Wenn das [X.] in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des vorliegenden Fal-les zu der Beurteilung gelangt ist, dass es hier für eine fachgerechte Renovie-rung der Wohnung einer Entfernung von [X.] und einer anschließen-den Neutapezierung in dem im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Umfang bedarf, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision in [X.] Zusammenhang zudem die Verletzung des § 531 ZPO rügt, hat der Senat die hierzu vorgebrachten Einwände der Revision geprüft, aber nicht für durch-greifend erachtet (§ 564 ZPO).
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.12.2010 -
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LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
6 [X.]/11 -

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Meta

VIII ZR 192/11

20.03.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. VIII ZR 192/11 (REWIS RS 2012, 7994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7994

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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